Für die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr.11, Kleinberghofen „Bahngelände“ wurde am 28.07.2020 der Satzungsbeschluss gefasst. Die Satzung ist jedoch noch nicht bekannt gemacht worden.
Bei der redaktionellen Abschlussprüfung ist aufgefallen, dass die Planzeichnung keine Straßenbegrenzungslinie enthält.
Bei einem Bebauungsplan- wie hier die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr.11, Kleinberghofen „Bahngelände“, der keine Festsetzung zu den Verkehrsflächen (§ 9 Abs.1 Nr.11 BauGB ) innerhalb seines Geltungsbereiches enthält, handelt es sich um einen einfachen Bebauung.(vgl. hierzu auch den Kommentar Jäde/Dirnberger zu § 30 BauGB, RdNr. 12). Dieser Bebauungsplan soll (laut Ziffer 1 der Begründung – Anlass und der Ziel der Planung) die Festsetzungen der bisherigen Bebauungspläne innerhalb seines Geltungsbereiches ersetzen.
Da somit nach Einschätzung des Landratsamtes Dachau, Sachgebiet 40 (Stellungnahme vom 06.08.2020) kein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt, hat dies zur Folge, dass Bauvorhaben, die in seinem Geltungsbereich geplant sind, nach Ansicht des Landratsamtes nicht nach Art 58 Abs.2 Nr.1 BayBO von der Genehmigung freigestellt werden können.
Es wurde geprüft, ob die Straßenbegrenzungslinie als redaktionelle Korrektur, d.h. als sog. Behebung eines Ausfertigungsmangels durchgeführt werden kann, ohne erneute Beschlussfassung und Beteiligung. Der Bebauungsplan wurde, wie oben erwähnt stets in der Absicht aufgestellt, den bisherigen Bebauungsplan zu ersetzen und die Kriterien eines qualifizierten Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 BauGB zu erfüllen. Des Weiteren könnte nach vorgenannter Rechtsgrundlage argumentiert werden, dass die Verkehrsflächen gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften – das wäre der unmittelbar angrenzende Bebauungsplan Nr.11, Kleinberghofen „Bahngelände“ mit der 1. und 2. Änderung – die Verkehrsflächen festsetzt. Ferner fällt der Geltungsbereich des Bebauungsplans auf die Flurstücksgrenzen der öffentlichen Verkehrsflächen (Fl. Nr. 774/13 und 775/8) Weidenstraße und Vöstweg. Üblicherweise wird dann auf die Straßenbegrenzungslinie in der Planzeichnung verzichtet.
Bei der „nachträglichen“ Festsetzung von Verkehrsflächen/ Straßenbegrenzungslinien innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes handelt es sich jedoch nach Ansicht des Landratsamtes nicht lediglich um eine klarstellende oder redaktionelle Änderung der Planung, die eine erneute Auslegung nach 13 a Abs.2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs.2 und § 4 a Abs.3 Satz 1 BauGB entbehrlich machen würde. Eine Entscheidung, ob eine derartige Festsetzung aufgenommen wird, sei von einer nicht unerheblichen Tragweite für künftige Bauherren. Die Gemeinde entscheidet im Rahmen ihrer Planungshoheit damit darüber, ob sie einen einfachen oder qualifizierten Bebauungsplan für das Plangebiet aufstellen möchte. Hinzuweisen ist auch, dass nach § 19 Abs. 3 BauNVO „für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche die Fläche des Baugrundstückes maßgeblich ist, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Die Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie hat damit einen maßgeblichen Einfluss auf das Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke.
Es wird daher empfohlen zur Rechtssicherheit, den Satzungsbeschluss vom 28.07.2020 aufzuheben und eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden mit geänderten Planunterlagen die eindeutigen materiellen und formellen Voraussetzungen für einen qualifizierten Bebauungsplan zu schaffen. Die Beteiligung kann auf 2 Wochen verkürzt und die Stellungnahmen auf den Sachverhalt „Straßenbegrenzungslinie“ begrenzt werden.