Bebauungsplan Kleinberghofen-Süd Nr. 4, 2. Änderung - Behandlung und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 u. § 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  8/2020. Sitzung des Gemeinderates, 29.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 8/2020. Sitzung des Gemeinderates 29.09.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Abwägung der Stellungnahmen nach Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 22.05.2020 bis 23.06.2020.

Planstand – Entwurf in der Fassung vom 24.03.2020

BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE

A        Beteiligte Behörden und Träger öffentlicher Belange

1        Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 15.05.2020
2        Regionaler Planungsverband, Stellungnahme vom 18.05.2020
3        Landratsamt Dachau, Fachbereich Geoinformation, Stellungnahme vom 26.05.2020
4        Landratsamt Dachau, Fachbereich Bauordnung, Stellungnahme vom 28.05.2020
5        Landratsamt Dachau, Rechtliche Belange, Stellungnahme vom 29.05.2020
6        Landratsamt Dachau, Technischer Umweltschutz, Stellungnahme vom 03.06.2020
7        Wasserwirtschaftsamt München, Stellungnahme vom 04.06.2020
8        Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach, Stellungnahme vom 15.06.2020
9        Amt für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten, Stellungnahme vom 22.06.2020
10        Bayerischer Bauernverband         
11        Amt für Digitalisierung Breitband und Vermessung         
12        Deutsche Post Immobilienservice GmbH         
13        Deutsche Telekom Technik GmbH         
14        Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahme vom 25.05.2020
15        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege         
16        TenneT TSO GmbH, Bauleitplanung, Stellungnahme vom 14.05.2020
17        Kreisheimatpflegerin Dr. Brigitta Unger-Richter         
18        Staatliches Bauamt Freising, Stellungnahme vom 26.05.2020
21        Gemeinde Schwabhausen         
22        Gemeinde Odelzhausen, Stellungnahme vom 23.06.2020
23        Gemeinde Sulzemoos, Stellungnahe vom 02.06.2020
24        Markt Altomünster         
25        Markt Markt Indersdorf, Stellungnahme vom 28.05.2020

B        Stellungnahmen ohne Äußerung/ Einwände, Anregungen, Hinweise oder Bedenken:

Nr.        Träger        Datum
1        Regierung von Oberbayern        15.05.2020
2        Regionaler Planungsverband        18.05.2020
9        Amt für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten        22.06.2020
10        Bayerischer Bauernverband         
11        Amt für Digitalisierung Breitband und Vermessung         
12        Deutsche Post Immobilienservice GmbH         
13        Deutsche Telekom Technik GmbH         
15        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege         
16        TenneT TSO Gmbh, Bauleitplanung        14.05.2020
17        Kreisheimatpflegerin Dr. Brigitta Unger-Richter         
18        Staatliches Bauamt Freising        26.05.2020
19        DB Service Immobilien GmbH, Niederlassung München         
20        Wehrverwaltung, Baumanagement Kompetenz-zentrum         
21        Gemeinde Schwabhausen         
22        Gemeinde Odelzhausen        23.06.2020
23        Gemeinde Sulzemoos        02.06.2020
24        Markt Altomünster         
25        Markt Markt Indersdorf        28.05.2020
26        IHK München         

C        Inhalt und Auswertung der abgegebenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden mit Anregungen, Bedenken und Hinweisen:

C 1. Landratsamt Dachau, Fachbereich Geoinformation (Stellungnahme vom 26.05.2020)

Inhalt:
Zur Übersichtskarte:
Die Linie quer durch das Planungsgebiet bitten wir zu entfernen.
Die Betreiberkurzbezeichnung e.on bitten wir in TenneT TSO GmbH zu ändern.
(Korrektur der Angabe auch auf Seite 7 im Satzungstext u. auf Seite 18 in der Begründung)

Zur Planzeichnung:
Bei der Abgrenzung des Plangebiets der 2. Änderung bitten wir den Geltungsbereich der Urfassung zu berücksichtigen. Es trägt zur Erleichterung des Verständnisses bei, wenn die Abgrenzung in der Plan-Zeichnung eingetragen wird. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob nicht die rot markierten Teilflächen (Abb. 1) in die planerischen Konzepte mit einbezogen werden sollten.
 
Abwägung:
Bei der angesprochenen Linie die zu entfernen sei, handelt es sich womöglich um einen Druckfehler.
Betreiber der südwestlich des Plangebiets gelegenen 380 KV Leitung Meitingen-Oberbachern ist mittlerweile tatsächlich die TenneT TSO GmbH. Die Betreiberkurzbezeichnung e.on wird in TenneT TSO GmbH geändert.
Der Geltungsbereich des Urbebauungsplans wird zur Übersichtlichkeit und zum leichteren Verständnis als Hinweis in die Planzeichnung übernommen. Der jetzige Geltungsbereich orientiert sich im Westen und Norden an der amtlichen Flurkarte und endet zur Eindeutigkeit an den Flurstücksgrenzen des Waldfriedenwegs. An der eindeutigen Begrenzung wird festgehalten. Die Restflächen in den öffentlichen Verkehrsflächen können in nachfolgenden Änderungsverfahren, sofern diese notwendig werden, überplant werden. Derzeit besteht kein Planerfordernis. Im Osten und Süden liegt die Geltungsbereichsgrenze auf der Grenze des Urplans. Nördlich und östlich angrenzend sind derzeit keine baulichen Änderung zu erwarten, weshalb die Gemeinde dort keinen Bedarf sieht die Flächen in den gegenständlichen Geltungsbereich aufzunehmen. Diese Flächen sind für das planerische Konzept nicht von Bedeutung. Eine Änderung des Geltungsbereichs wird zurückgewiesen.

Bei der Darstellung der Höhenlinien handelt es sich um eine nachrichtliche Übernahme auf dem DGM25 basierenden Geländemodel der Bayerischen Vermessungsverwaltung. Das DGM 25 in den Gitterweiten 25 m, 50 m und 100 m ist vor allem für großräumige Anwendungen geeignet. Für die Flurstücke Nr. 646 und 647 liegt eine detaillierte Vermessung vor. Auf Grundlage dieser Vermessung wurden die Höhen geprüft und festgesetzt. Der Gehölzbestand wird geprüft und ggf. modifiziert.


C 2. Landratsamt Dachau – Fachbereich Bauordnung (Stellungnahme vom 28.05.2020)

Inhalt:
Durch die Festsetzung 5.2 "Die maximal zulässige Wandhöhe für Garagen beträgt 3,30 m, gemessen von der Oberkante des natürlichen Geländes bis zum Schnittpunkt der Außenflächen der Außenwand mit Oberfläche Dachhaut" sind keine Grenzgaragen zulässig. Hierzu sollte eine Regelung zum Abstandsflächenrecht getroffen werden.

Abwägung:
Grenzgaragen sollen ermöglicht werden, da diese im Bestand bereits vorhanden sind und bisher keine Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung der nachbarlichen Bebauung erkennbar ist. Dies ist mit den großzügigen gut belüfteten Südgärten und durch die südliche Exposition zu erklären. Deshalb erachtet es die Gemeinde als gerechtfertigt eine geringfügige Überschreitung zu ermöglichen. Durch das nach Süden hin abfallende Gelände entstehen an der südlichen Garagenwand Wandhöhen bis 3,3 m. Wandhöhen von über 3 m gemäß BayBO lösen Abstandsflächen aus. Eine Regelung zum Abstandsflächenrecht wird getroffen, damit Garagen einschließlich deren Nebenräume mit einer mittleren Wandhöhe von maximal 3,0 m und einseitig mit max. 3,5 m ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind.


C 3. Landratsamt Dachau – Fachbereich Rechtliche Belange (Stellungnahme vom 29.05.2020)

Inhalt:
Festsetzung 3.4:
Ist die Festsetzung so zu verstehen, dass pro Doppelhaushälfte 2 Wohneinheiten zulässig wären? Wenn ja, wird darum gebeten, die Festsetzung noch eindeutiger zu formulieren.

Abwägung:
Gemeint sind je Doppelhaushälfte max. 2 Wohneinheiten. Die Festsetzung wird klargestellt.

C 4. Landratsamt Dachau – Fachbereich Technischer Umweltschutz (Stellungnahme vom 03.06.2020)

Inhalt:
Wir bitten, folgenden Hinweis in die Begründung aufzunehmen:
Im Umkreis zum Plangebiet ist kein Betriebsbereich gemäß §3 Nr. 5a BlmSchG vorhanden. Insofern sind gemäß § 50 BlmSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß §3 Abs. 5d BlmSchG nicht zu erwarten.
Wir verweisen auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB sowie auf §§ 22, 50 BlmSchG in Verbindung
mit Art. 13Seveso-lll-RL

Abwägung:
./.


C 5. Wasserwirtschaftsamt München (Stellungnahme vom 04.06.2020)

Inhalt:
Niederschlagswasserbeseitigung:
Ist eine Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser nicht möglich, kann das Niederschlagswasser auch in das Mischsystem eingeleitet werden.

Wir empfehlen zudem folgenden Hinweis aufzunehmen:
Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen:
Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden. Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.

Abwägung:
./.

C 6. Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach (Stellungnahme vom 15.06.2020)

Inhalt:
Gegen eine Änderung der Vorgaben im Bebauungsplan in der vorliegenden Form hat der Zweckverband keine Bedenken, Anregungen oder Hinweise jedweder Art.
Sämtliche dort noch vorhandenen unbebauten Grundstücke verfügen bereits jetzt schon über einen Grundwasserhausanschluss.
Die geplante Änderung des bestehenden Bebauungsplans berühren die Belange des Zweckverbandes nicht.

Abwägung:
./.


C 7. Bayernwerke GmbH (Stellungnahme vom 25.05.2020

Inhalt:
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich.
Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
       Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
       Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, In dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Bei uns dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind.  1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-veriag. de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.

Nähere Auskünfte über Sicherheitsvorschriften und Einweisungen in bestehende Versorgungs-anlagen erteilt Ihnen gerne das Kundencenter der Bayernwerk Netz GmbH in Unterschleißheim.
Die Adresse lautet: Lise- Meitner- Straße 2 in 85762 Unterschleißheim.

Anfragen für Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen senden Sie bitte mit einem Lageplan vorzugsweise per E-Mail an planauskunft-unterschleissheim@bayernwerk,de oder an die obenstehende Postadresse.

Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.

Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden
Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Kundencenter Unterschleißheim gerne zur Verfügung.


Abwägung:
./.


D        Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschluss

B        Stellungnahmen ohne Äußerung/ Einwände, Anregungen, Hinweise oder Bedenken:

Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg nimmt zur Kenntnis, dass o.g. Träger öffentlicher Belange keine Einwände, Bedenken, Anregungen oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.

C 1. Landratsamt Dachau, Fachbereich Geoinformation (Stellungnahme vom 26.05.2020)

Beschluss:
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Die Planunterlagen werden gemäß Sachvortrag redaktionell geändert. Da es sich um Hinweise und nachrichtliche Übernahmen handelt, ist keine materiell-rechtliche Änderung der Planung veranlasst.

C 2. Landratsamt Dachau – Fachbereich Bauordnung (Stellungnahme vom 28.05.2020)

Beschluss:
Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Planunterlagen werden gemäß Sachvortrag geändert.

C 3. Landratsamt Dachau – Fachbereich Rechtliche Belange (Stellungnahme vom 29.05.2020)

Beschluss:
Die Stellungnahe wird zur Kenntnis genommen und gefolgt. Die Planunterlagen werden gemäß Sachvortrag redaktionell geändert. Da es sich um eine redaktionelle Änderung handelt, ist keine materiell-rechtliche Änderung der Planung veranlasst.

C 4. Landratsamt Dachau – Fachbereich Technischer Umweltschutz (Stellungnahme vom 03.06.2020)

Beschluss:
Die Stellungnahe wird zur Kenntnis genommen und gefolgt. Der Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen. Da es sich um einen Hinweis handelt, ist keine materiell-rechtliche Änderung der Planung veranlasst.

C 5. Wasserwirtschaftsamt München (Stellungnahme vom 04.06.2020)

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und befolgt. Der Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen. Da es sich um einen Hinweis handelt, ist keine materiell-rechtliche Änderung der Planung veranlasst.

C 6. Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach (Stellungnahme vom 15.06.2020)

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

C 7. Bayernwerke GmbH (Stellungnahme vom 25.05.2020

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und befolgt. Die Vorgaben sind einzuhalten. Die Hinweise werden in die Planunterlagen aufgenommen. Da es sich um einen Hinweis handelt, ist keine materiell-rechtliche Änderung der Planung veranlasst.

D        Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

Beschluss:
Die Gemeinde der Gemeinde Erdweg nimmt zur Kenntnis, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingereicht wurden.


E        Verfahrensbeschluss

1.        Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung, Kenntnis.

2.        Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg billigt den 2. Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom 29.09.2020  unter der Maßgabe, dass die Änderungen in den Bebauungsplan eingearbeitet werden.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a BauGB zum 2. Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom 29.09.2020 durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.10.2020 13:45 Uhr