Gemeindliche Stellungnahme zu Bauanträgen
Neubau von 21 Garagen und 2 Abstellräumen mit Technikraum auf der Flurnummer 772/2 Gemarkung Schönbrunn
Daten angezeigt aus Sitzung:
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsausschuss, 18.07.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 12.07.2018 hat das Landratsamt, Bauamt, festgehalten, dass zum vorliegenden Bauantrag eine Abstandsfläche von der Bordsteinkante von mindestens 4,50m einzuhalten ist. Laut eingereichtem Plan beträgt der Abstand nur 2,50m. Der Bauantragsteller muss deshalb eine Umplanung vornehmen. Weiter hat das staatliche Bauamt Amberg-Sulzbach in seiner Stellungnahme zum Bauantrag vom 29.06.2018 festgelegt, dass vom Mark Floß eine Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenze im Zuge der Kreisstraße NEW20 bei der Regierung der Oberpfalz über das staatliche Bauamt Amberg-Sulzbach zu beantragen ist. Anhand eines Planes wurde die derzeitige Ortsdurchfahrtsgrenze aufgezeigt.
Die Ortsdurchfahrtsgrenze ist nicht das Ortsschild am Ortseingang, sondern ein festgelegter Punkt, der sich derzeit bei der Flurnummer 771, Anwesen Paintweg 1, befindet. Dieser Punkt wäre mindestens bis zur Flurnummer 717/6 Gemarkung Schönbrunn zu verlegen, die sich am Beginn des Netto-Marktes befindet. Auch bei einer Bebauung mit einem Wohnhaus wäre vermutlich diese Auflage so festgelegt worden.
Beschluss
Mit einer Verlegung der Ortsdurchfahrtsgrenze, bisher bei Flurnummer 717 Gemarkung Schönbrunn, auf die Anhöhe der Flurnummer 717/6 Gemarkung Schönbrunn besteht Einverständnis. Eine entsprechende Verlegung ist
über das staatliche Bauamt zu beantragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Datenstand vom 19.07.2018 16:52 Uhr