ISEK Phase III Erlass einer Richtlinie für Gewährung von Zuwendungen und Zuschüssen für Gestaltung von Fassaden und Hofflächen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktrat, 25.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 25.07.2019 ö beschließend 4
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 23.11.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bezug genommen wird auf die Beratungen im Rahmen des ISEK Phase III, sowie auf die einhergehenden Beratungen bezüglich eines kommunalen Fördergebietes, das dem Sanierungsgebiet „Historischer Marktkern“ entsprechen soll. In dem Prozess waren die Städteplaner Leuninger & Michler eingebunden, wie auch die Regierung der Oberpfalz, Abt. Städtebauförderung. Zur Aufwertung und Entwicklung des historischen Marktkerns hat der Markt in zwei Stufen ein ISEK durchlaufen, das sich nun in einer dritten Phase befindet. Mit der schrittweisen Umsetzung verfolgt der Markt das Ziel, den Ortskern als Wohn-, Arbeits-, Einkaufs- und Marktmittelpunkt attraktiver zu machen, zu profilieren und aufzuwerten. Für diese Ziele erhält der Markt Mittel der Städtebauförderung der Regierung der Oberpfalz. Mit einem kommunalen Förderprogramm und Geschäftsflächenprogramm zur Durchführung privater und gewerblicher Fassadengestaltungs- und Sanierungsmaßnahmen sollen diese Ziele Umsetzung finden.

Beschluss

Der Markt erlässt folgendes

Kommunales Förderprogramm und Geschäftsflächenprogramm zur Durchführung privater und gewerblicher Fassadengestaltungs-und Sanierungsmaßnahmen

Präambel
Die Aufwertung und Entwicklung des historischen Ortskernes ist eine vordringliche Maßnahme, die der Marktgemeinderat mit den Zielsetzungen der Stufe 1 des ISEK beschlossen hat. Mit der schrittweisen Umsetzung verfolgt die Marktgemeinde das Ziel, den Ortskern als Wohn-, Arbeits-, Einkaufs- und Marktmittelpunkt attraktiver zu machen, zu profilieren und aufzuwerten. Dabei ist die Beseitigung stadtgestalterischer Defizite und die Verbesserung der Ortsbildqualität ein wichtiges Handlungsfeld.
Dieses kommunale Förderprogramm des Marktes Floß dient der Unterstützung privater Akteure bei der Erhaltung und Weiterentwicklung des historischen Marktes sowie der Hauptgeschäftsbereiche. Der Wert des historischen Stadtkerns soll durch geeignete Gestaltungs- – und Sanierungsmaßnahmen positiv beeinflusst werden.
Der Schwerpunkt liegt bei diesem Programm auf den kleineren gestalterischen Maßnahmen, denen hinsichtlich des Verfahrens eine vereinfachte Fördermöglichkeit gegeben werden kann.


§ 1        Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des kommunalen Förderprogramms und des Geschäftsflächenprogramms ist das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Historischer Markt“. Der beiliegende Plan M 1:1000 ist Bestandteil des kommunalen Förderprogramms (Anlage 1). Das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet ist farbig umgrenzt.


§ 2        Ziel und Zweck der Förderung

  1. Als zeitlich und räumlich begrenzte Maßnahme soll das Kommunale Förderprogramm den Vollzug der Gestaltungssatzung der Gemeinde Floß im Sanierungsgebiet unterstützen und die Bereitschaft der Bürger zur Ortsbildpflege im Sanierungsgebiet „Historischer Markt“ weiter fördern.

  1. Durch geeignete Erhaltungs-, Sanierungs- und  Gestaltungsmaßnahmen soll die städtebauliche Entwicklung des Marktkernes in Floß unter Berücksichtigung des typischen Ortsbildes und denkmalpflegerischer Gesichtspunkte unterstützt werden.

  1. Das Geschäftsflächenprogramm dient dazu, das Erscheinungsbild von Ladenlokalen, Verkaufsflächen, Gastronomie- und Geschäftsräumen zu verbessern. Es soll den Einzelhandel und die Gastronomie im Sanierungsgebiet stärken, die zentrale Versorgungsfunktion sichern bzw. weiter ausbauen und die Barrierefreiheit in Handel und Gastronomie weiterentwickeln. Leerstände im Erdgeschoss sollen dabei vorrangig einer neuen Nutzung zugeführt werden.

§ 3        Gegenstand der Förderung

  1. In die Förderung beim kommunalen Förderprogramm einbezogen sind alle privaten baulichen Maßnahmen, die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der Marktgemeinde Floß liegen und den Zielen der Sanierung entsprechen.

Im Rahmen des kommunalen Förderprogramms können insbesondere folgende wesentliche Sanierungsmaßnahmen gefördert werden:

  1. Instandsetzung, Neu- und Umgestaltung von Fassaden, einschließlich Fenster und Türen

  1. Verbesserung an Dächern und Dachbauten

  1. Herstellung und Umgestaltung von Einfriedungen, Außentreppen und Hofräumen mit öffentlicher Wirkung

  1. Instandsetzungsmaßnahmen zur Behebung von baulichen Mängeln
     (z.B. Erneuerung des Innenputzes)

  1. Modernisierungsmaßnahmen zur Anpassung des Gebäudes an moderne Wohnverhältnisse (z. B. Heizungs- und Sanitäranlagen, Schaffung von Barrierefreiheit)  

  1. In die Förderung beim Geschäftsflächenprogramm einbezogen sind alle baulichen Maßnahmen zur Ertüchtigung und Anpassung von Ladenflächen, Einzelhandels- und Gastronomieflächen, die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der Marktgemeinde Floß liegen und den Zielen der Sanierung entsprechen.

Im Rahmen des Geschäftsflächenprogramms können Um- und Ausbaumaßnahmen zur Beseitigung und Vermeidung von Leerständen und die Etablierung von neuen Geschäfts- und Gastronomieflächen einschließlich dazugehörige Neben- und Lagerräume gefördert werden, soweit diese Flächen im Erdgeschossbereich liegen.

Hierzu zählen insbesondere:

  1. Modernisierungsmaßnahmen an Fassade, Schaufenstern und Eingang
Die Sanierung von Fassaden ist dabei ganzheitlich auf den öffentlich zugewandten Bereich durchzuführen
  1. Anpassungsmaßnahmen im Inneren bei baulichen Missständen

Voraussetzung für eine Förderung ist ein Leerstand von Geschäfts- und Gastronomieflächen im Erdgeschoss des Gebäudes von mindestens 1 Jahr.

Nicht förderfähig sind mobile Inneneinrichtungen / Ausstattungsgegenstände, Büroflächen im Erdgeschoss und eigenständige Büro- und Praxisflächen in den Obergeschossen eines Gebäudes sowie Neubaumaßnahmen und Maßnahmen des baulichen Unterhaltes.

  1. Anerkannt werden Baukosten und Baunebenkosten; die Baunebenkosten jedoch nur bis zu einer Höhe von 15 % der reinen Baukosten.

  1. Evtl. anfallende Selbsthilfe (Eigenleistung) kann mit einem Stundensatz von 10,00 €/Std. anerkannt werden. Der Umfang der Selbsthilfe ist vor Baubeginn mit der Marktgemeinde bzw. dem Sanierungsträger abzuklären und darf 70 v. H. der durch Rechnungen nachgewiesenen Baukosten nicht übersteigen.

  1. Die Substanz der baulichen Anlagen, für die eine Förderung beantragt wird, muss noch soweit erhaltenswert sein, dass eine Maßnahme nach § 3 Abs. 1 oder 2 gerechtfertigt ist.

  1. Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 und 2 werden nur gefördert, soweit durch die angestrebte städtebauliche Zielsetzung Mehrkosten gegenüber einem normalen, zumutbaren Bauunterhalt entstehen und nicht vorranging andere Förderprogramme eingesetzt werden können.


§ 4        Förderung

  1. Auf die Förderung besteht kein Rechtanspruch

  1. Die Höhe der Förderung wird auf 30 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten je Maßnahme festgesetzt. Der Höchstbetrag beträgt für die Maßnahmenbereiche nach § 3 Abs. 1 a,b,d,e und 2 jeweils max. 10.000 €, für § 3 Abs. 1c 5.000 Euro. Eine Zusammenfassung und Überlagerung der Maßnahmenbereiche nach § 3 Abs. 1  und / oder Abs. 2  ist bei städtebaulich besonders wichtigen Maßnahmen möglich.

  1. Für die Beantragung von Fördermitteln aus dem kommunalen Förderprogramm werden als Untergrenze zuwendungsfähige Kosten von mind. 5.000 € festgesetzt.

  1. Mehrfachförderungen dürfen innerhalb von 10 Jahren den sich aus § 4 Abs. 2 ergebenden Höchstbetrag nicht übersteigen.

  1. Gefördert werden nur Maßnahmen, welche den einschlägigen Rechtsvorschriften und den Festlegungen der Marktgemeinde Floß entsprechen

  1. Voraussetzungen für die Förderung im Sanierungsgebiet „Historischer Markt“ ist, dass die Gestaltungsvorgaben (Einzelfallberatung mit schriftlichem Beratungsprotokoll) eingehalten werden.

  1. Die Beratungsleistung und die Erstellung eines förderfähigen Gestaltungskonzeptes (z. B. Fassadengestaltung) sind für den Bauherrn (Eigentümer) kostenlos.

  1. Von den zuwendungsfähigen Kosten ist die gesetzliche Mehrwertsteuer abzusetzen, sofern für das Bauvorhaben eine Vorsteueranzugsberechtigung nach UStG besteht.


§ 5        Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können alle natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland, des Freistaates Bayern sowie kommunaler und kirchlicher Körperschaften sein, sofern sie Eigentümer des zu fördernden Objektes sind.


§ 6        Zuständigkeit

Zuständig zur Entscheidung hinsichtlich der Förderung ist das zuständige Gremium der Marktgemeinde Floß.


§ 7        Verfahren

  1. Bewilligungsbehörde ist die Marktgemeinde Floß. Baurechtliche Genehmigung bzw. denkmalschutzrechtliche Erlaubnis werden durch dieses Verfahren nicht ersetzt.

  1. Anträge auf Förderung sind vor Maßnahmenbeginn bei der Marktgemeinde Floß einzureichen. Die Gemeinde legt im Zuge der Jahresabrechnung (Verwendungsnachweis) jede Maßnahme der Regierung der Oberpfalz zur Prüfung vor.

  1. Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:

  1. Eine Baubeschreibung der Maßnahme mit Fotos und Angaben über den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende,

  1. ein Lageplan M 1:1000

  1. ggf. weitere erforderliche Pläne, insbesondere Ansichtspläne, Grundrisse usw.

  1. eine Kostenschätzung und drei Kostenangebote je Gewerk,

  1. ein Finanzierungsplan mit Angabe, ob und wo weitere Zuschüsse beantragt wurden oder werden und inwieweit bereits Bewilligungen ausgesprochen wurden.


Die Anforderung weiterer Angaben und Unterlagen bleiben im Einzelfall vorbehalten.


  1. Für die Vergabe von Aufträgen müssen drei Vergleichsangebote eingeholt werden. Sie sind bei Antragstellung der Maßnahme vorzulegen.

  1. Die Förderung wird nach Überprüfung schriftlich in Aussicht gestellt. Die Mittel werden bei sachgemäßer und den Vorgaben des Beratungsprotokolls entsprechenden Ausführung ausbezahlt. Berechnungsgrundlage sind die vorgelegten Rechnungen mit  Zahlungsnachweis sowie eine Aufstellung der erfolgten Selbsthilfeleistungen

  1. Geplante Maßnahmen dürfen erst nach schriftlichem Ausspruch der Bewilligung oder Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn (VZM) begonnen werden. Spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahme ist vom jeweiligen Eigentümer die Abrechnung (Verwendungsnachweis) vorzulegen.


§ 8        Fördervolumen – zeitlicher Geltungsbereich

  1. Das Fördervolumen wird zunächst mit jeweils 100.000 €/Jahr für die Jahre 2019 bis 2023 aufgestellt.
  2. Dieses Programm kann durch Beschluss des Marktgemeinderates verlängert, verändert oder aufgehoben werden.


§ 9         Anlagen – Inkrafttreten

  1. Der beigefügte Plan ist Bestandteil der Förderprogramme und definiert den räumlichen
Geltungsbereich.

  1. Das Programm tritt am 26. Juli 2019 in Kraft.

  1. Gleichzeitig tritt das kommunale Förderprogramm der Gemeinde Floß zur Durchführung privater Maßnahmen zur Fassaden- und Umfeldgestaltung im Rahmen der Sanierung des Marktes vom 15.09.2016 außer Kraft.

Floß, den 25.07.2019


Günter Stich
Erster Bürgermeister

Diese Richtlinie hat der Marktrat in der Sitzung am 25. Juli 2019 beschlossen und tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.07.2019 07:47 Uhr