Isolierte Befreiung von den Vorschriften des Bebauungsplans "Zehenthof - 8. Änderung"; Errichtung einer Stützmauer (max. 50cm) auf Fl.Nr. 870/15, Gemarkung Floß


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktrat, 22.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 28.04.2022 ö beschließend 11
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 28.07.2022 ö beschließend 5
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 22.09.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 870/15, Gemarkung Floß, beabsichtigen die Errichtung einer Stützmauer mit Auffüllung des Grundstücks. Die geplante Maßnahme entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans „Zehenthof – 8. Änderung“.
Festgesetzt ist:

Einfriedungen 
Für Einfriedungen an Straßen oder Wegen sind Zäune von max. 1,30m Höhe mit Hinterpflanzung zulässig. An den Grenzen zu den Nachbargrundstücken sind auch Maschendrahtzäune von max. 1,80m zulässig. Einfriedungen sind sockellos zu gestalten, soweit es geländetechnisch möglich ist. Durchgehende Zaunsockel über 30cm Höhe sind unzulässig, ebenso Stützmauern.

Aufschüttungen, Abgrabungen
Geländeauffüllungen dürfen lediglich zum Ausgleich des Höhenunterschiedes zur Straße hin durchgeführt werden, jedoch nicht mehr als 30cm über den jeweils angrenzenden Fahrbahnrand.

Die Stützmauer an der Westseite soll am höchsten Punkt (Südwestliche Ecke des Grundstücks) 50cm über Straßenniveau liegen und nach Norden an der Fahrbahngrenze entlang abflachen (vgl. Lageplan). In diesem Zuge soll dann das Grundstück um die gleiche Höhe aufgefüllt werden, so dass die Rasenfläche mit der Mauer abschließt. Zum Nachbargrundstück werden L-Steine gesetzt, um ein Abrutschen der Auffüllung zu verhindern. Weitere Einfriedungen sind nicht geplant (z.B. Zaun auf der Mauer).

Beschluss

Die Befreiung wird gem. § 31 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.09.2022 08:18 Uhr