Ausbau des Römerwegs - Beschluss über die Kategorisierung und Kostenübernahme
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 04.05.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Abschnittsbildung (§ 6 Abs. 2 ABS)
Aufgrund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse die sich für den Römerweg darstellen, ist von einem Auseinanderfallen der Anlage in zwei separate Erschließungsanlagen auszugehen. Eine Abschnittbildung ist somit entbehrlich.
Festlegung der Straßenkategorie nach § 7 Abs. 2 ABS
Der Römerweg dient ganz überwiegend der Erschließung der dort anliegenden Grundstücke. Die Einstufung nach diesen Merkmalen ergibt sich demnach als „Anliegerstraße“ nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS. Der Verteilungsschlüssel beträgt somit 70 % für die Anlieger und 30 % für die Gemeinde.
Eintritt der sachlichen Beitragspflicht
Der Gemeinderat stellt fest, dass die sachliche Beitragspflicht für die Straßenausbaumaßnahme Römerweg, 1. Anlage, mit dem Eingang der letzten Rechnung, dem 01.03.2017 entstanden ist.
Übernahme des städtebaulichen Mehraufwandes
Analog zu bereits durchgeführten Maßnahmen (Dorfplatz, Achenstraße, Törringstraße etc.) werden für die mit Granit-Großsteinpflaster gestalteten Einfahrtsbereiche lediglich die Kosten eines herkömmlichen Ausbaues in Asphalt in Ansatz gebracht. Diesen städtebaulichen Mehraufwand trägt die Gemeinde.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass der Römerweg gemäß den örtlichen Merkmalen als „Anliegerstraße“ eingestuft wird.
Die Mehrkosten für das Granitgroßsteinpfla
ster trägt die Gemeinde als städtebaulichen Mehraufwand. Abgerechnet werden diese Flächen in Asphaltausführung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 20.07.2018 07:31 Uhr