Künftiges Bauprogramm der Stadt Füssen; Aufstellung eines Bauprogramms für die anstehenden städtischen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen (z.B. Straßen, Wege, Plätze) einschl. der Maßnahmen an den städtischen Liegenschaften; Vorstellung der anstehenden Maßnahmen und weiteres Vorgehen bezüglich der Aufstellung, Priorisierung und Fortschreibung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 28.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.05.2019 ö beschliessend 4

Sachverhalt

In der Sitzung am 17. Juli 2018 wurde dem Stadtrat das von der Architektengemeinschaft Harbich & Beck erstellte Untersuchungs- und Sanierungskonzept der Städtischen Liegenschaften vorgestellt und erläutert. Neben dem Sanierungsaufwand wurde bei den Gebäuden zumindest teilweise auch aufgezeigt, welche Entwicklungsmöglichkeiten dort bestehen würden. Aufgrund dieser Untersuchungen geht es nun in den nächsten Schritten darum, festzulegen, wie mit diesen Liegenschaften umgegangen werden soll. Dazu gilt es, eine Reihe von Fragen zu beantworten:

  • Welche Liegenschaften sollen überhaupt noch städtisch bleiben?
  • Kann es sich die Stadt künftig leisten, sämtliche Liegenschaften im Eigentum zu behalten und dann zwangsläufig auch instand zu setzen bzw. zu sanieren?
  • Können die den freiwilligen Aufgaben zuzuordnenden Liegenschaften nachhaltig durch die Stadt unterhalten werden oder will man sich künftig mehr denn je auf die Pflichtaufgaben konzentrieren oder gar beschränken?
  • Welchen (energetischen) Standards sollen die Liegenschaften bei künftigen Maßnahmen (z.B. Sanierung) zugrunde gelegt werden?
  • Kann und will die Stadt die städtischen Wohngebäude im Eigentum behalten und z.B. dort weiterhin sozialverträglichen Wohnraum anbieten?
  • Wenn ja, wie sollen diese Liegenschaften saniert werden?
  • Soll das Angebot an Wohnraum beispielsweise durch Nachverdichtung (z.B. Ziegelwies) erhöht werden?

Allein die Untersuchung der städtischen Liegenschaften hat gezeigt, dass der notwendige, in den nächsten Jahren anfallende Sanierungsbedarf enorm ist. Wenn man dann noch die sinnvollen, den heutigen Standards entsprechenden Modernisierungsaufwand einbezieht, geht es hier immerhin um rund 10 Millionen Euro in den nächsten Jahren.

In diesem Zusammenhang bzw. im Kontext hat sich gezeigt, dass man die Entscheidung über das weitere Vorgehen bezüglich der Liegenschaften nicht losgelöst betrachten kann, sondern sinnvollerweise eigentlich ein ganzheitliches Bauprogramm erarbeiten müsste, das neben den Liegenschaften auch die übrigen bekannten bzw. in naher Zukunft absehbaren Hoch- und Tiefbaumaßnahmen (z.B. Straßen, Wege, Plätze, Anschaffungen usw.) beinhaltet.

Dazu hat die Verwaltung nun genau diese Maßnahmen zusammengestellt, die dem Stadtrat in der Sitzung vorgestellt werden. Sie liegen als grobe Übersicht als Anlage bei. Darauf wird für die Beratungen verwiesen.

Ziel wäre es nun, in den nächsten Monaten gemeinsam eine Art „Bauprogramm“ für die nächsten Jahre zu erstellen. Dieses Bauprogramm sollte am Ende alle bekannten bzw. schon absehbaren Baumaßnahmen beinhalten, die entsprechend der Notwendigkeit, Dringlichkeit und Finanzierbarkeit priorisiert werden und das im regelmäßigen Turnus als künftige Planungsgrundlage z.B. auch für die kommunale Finanzplanung fortgeschrieben wird.

Folgende Vorgehensweise wäre dazu vorstellbar:

  1. Priorisierung der Maßnahmen nach „Pflichtaufgaben“ und nach „freiwilligen Aufgaben“

Was sind freiwillige, was sind Pflichtaufgaben?

Kommunale Aufgaben lassen sich unterscheiden nach dem Grad der Pflichtigkeit: Es gibt freiwillige Aufgaben und Pflichtaufgaben. Dieser Unterschied ist mit dem obigen nicht deckungsgleich: Zwar sind übertragene Aufgaben immer verpflichtend, doch die Selbstverwaltungsaufgaben sind teils pflichtig, teils freiwillig. Die pflichtigen Aufgaben werden daher in "Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben" und "Pflichtaufgaben nach Weisung" unterschieden. Ist die Art der Ausführung durch Gesetz vollständig vorgegeben, spricht man von "Auftragsangelegenheiten". Hier ist die Kommune lediglich (unterste) Verwaltungsbehörde.

Danach lassen sich die Aufgaben mit abnehmendem Gestaltungsspielraum der Kommunen in vier Arten unterteilen:

Freiwillige (Selbstverwaltungs-)Aufgaben, bei denen die Kommune über das Ob und das Wie der Aufgabenerfüllung frei entscheiden kann. Beispiele hierfür sind: Kultur, Sport, Wirtschaftsförderung.

Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben: Das Ob der Aufgabenerfüllung ist vorgegeben, über das Wie können die Kommunen jedoch selbst entscheiden. Häufig gibt es jedoch vorgegebene Qualitätsstandards, die mindestens erreicht werden müssen. Beispiele sind: Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, Schülerbeförderung, Feuerschutz, Schulhausbau, Kindergartenwesen, Gemeindestraßen.
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Hier ist das Ob und das Wie der Aufgabenerfüllung vorgegeben. Beispiele: Sicherheits- und Ordnungsverwaltung, Kosten der Unterkunft nach SGB II.
Auftragsangelegenheiten, Aufgaben der untersten Verwaltungsbehörde: Hier agiert die Kommune als unterste Ebene der (Landes-)Verwaltung. Beispiele: Pass- und Meldewesen, Standesamt, Gesundheitsamt, Veterinäramt, Wahlen, Volkszählung. Dennoch bleiben ihr auch hier Gestaltungsspielräume z. B. im Rahmen ihrer Organisations- und Personalhoheit.

Erstellung einer Prioritätenlisten der Pflichtaufgaben nach folgenden Kriterien:

    1. Feststellung der gesetzlichen „Pflichtaufgaben“ bzw. der Aufgaben, die mit Pflichtaufgaben anderer Träger (z.B. Stadtwerke Füssen) in engem räumlichen bzw. technischen Zusammenhang stehen (Wasser, Abwasserbaumaßnahmen in den davon betroffenen Straßen, Wegen und Plätzen).
    2. Ermittlung der Aufgaben, für die die Stadt Füssen bereits konkrete Verpflichtungen eingegangen ist (z.B. weil sie hierfür Planungsaufträge oder evtl. sogar Bauaufträge erteilt hat) oder zu denen sie aus anderen Gründen verpflichtet ist (z.B. Verkehrssicherungspflicht als Grundstückseigentümer usw.)
    3. Aufgaben, die aufgrund der besonderen Situation für die Stadt Füssen neben den eigentlichen Pflichtaufgaben besonders wichtig sind: z.B. Tourismus, Kultur, usw.
    4. Aufgaben, zu denen es bereits entsprechend konkrete Beschlusslagen gibt.

  1. Ermittlung der freiwilligen Maßnahmen bzw. der Leistungen, für die (noch) keine verbindliche Verpflichtung der Stadt besteht:

  1. Prüfung der Aufgaben darauf, ob diese von der Stadt ausgeführt werden müssen oder ob diese genauso gut von einem Dritten erledigt werden könnten:

  1. Ermittlung derjeniger Maßnahmen, bei den Fördermöglichkeiten (z.B. Städtebauförderprogramm, FAG-Förderungen, Förderungen aus dem GVFG, Kommunales Wohnraumförderprogramm – KommWFP, LEADER,  usw.) bestehen

  1. Abschließende Bewertung der Wichtigkeit und Notwendigkeit der Maßnahmen unter Berücksichtigung der vorherigen Schritte und vor allem unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit und letztlich der Finanzierbarkeit der Maßnahme

Bezüglich der eingangs erwähnten, von der Architektengemeinschaft Harbich & Beck untersuchten städtischen Liegenschaften wären dann noch darüber zu beraten und in einer der nächsten Sitzungen zu entscheiden, ob bei diesem

  • nur dem dringenden Sanierungsbedarf nachgekommen,
  • ob diese energetisch auf den aktuellen Stand gebracht,
  • ob diese den heutigen Standard’s entsprechend modernisiert,
  • ob diese entsprechend einem höheren Qualitätssegment saniert
werden soll oder
  • ob dort evtl. sogar eine Nachverdichtung zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum erfolgen soll?

Im letzteren Fall müsste dazu zu gegebener Zeit und nach konkreterer Untersuchung beraten und entschieden werden, in welcher Form dies geschehen soll (z.B. bauliche Erweiterung der Bestandsgebäude bzw. Ersatzneubauten mit zusätzlichem Wohnraum oder zusätzliche bzw. ergänzende Schaffung von Wohnraum.

Natürlich sind dazu dann die entsprechenden Fördermöglichkeiten (z.B. über das Kommunale Wohnraumförderprogramm – KommWFP) noch explizit aufzuzeigen. Dies wird anhand von Beispielen versucht zu erläutern.

Den einzelnen Maßnahmen (sowohl Liegenschaften, sonstiger Hochbau als auch bei den Tiefbaumaßnahmen) könnten dann entsprechenden Ausführungsprioritäten 1 - 3 zugeordnet.

Priorität 1        Maßnahmen, die bereits begonnen wurden oder für die aufgrund verkehrssicherheitsrelevanter Umstände eine Projektrealisierung dringend geboten ist.

Priorität 2        Maßnahmen, die aufgrund der Verkehrssicherheit ebenfalls dringend einer Umsetzung bedürfen, bei denen aber noch nicht alle Voraussetzungen für den Ausbau vorliegen sowie Maßnahmen mit vertraglichen Verpflichtungen.

Priorität 3        Weitere Projekte, die noch nicht dringend unabweisbar sind und im Bauprogramm dargestellt werden.

Anhand dieser Prioritäten würde dann das abschließende, vorläufige Bauprogramm, in denen die Gewichtung auf die Jahre verteilt wird, erstellt werden. Dabei sollte berücksichtigt werden, welches Investitionsvolumen der Stadt Füssen jährlich zur Verfügung steht bzw. welche zusätzliche (Neu-)Verschuldung der Stadt zumutbar ist.

Sonstige Hinweise zum geplanten Bauprogramm:

Bei der Entscheidung über die Aufnahme in das Bauprogramm neben der Bedeutung der örtlich erkennbare Zustand, insbesondere im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, maßgebend. Ebenso sollen Maßnahmen aufgenommen worden, bei denen Fördermittel in Aussicht gestellt wurden. Speziell bei den Tiefbaumaßnahmen werden neben den grundsätzlich zu erneuernden Straßen auch diejenigen in die Prioritätenliste aufgenommen, deren Ausbau in Folge von umfassenden Wasser-, Kanal-, Strom, DSL-Baumaßnahmen der Ver- und Entsorgungsträger unabdingbar ist.

Der Realisierungszeitpunkt und -umfang der geplanten Maßnahmen des Bauprogramms ist sowohl abhängig von der konkreten Beschlussfassung des Stadt- bzw. Grundstücks-, Bau-und Umweltausschusses als auch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt Füssen.

Derzeit ist eine konkrete Zeitplanung ausschließlich für das laufende bzw. das kommende Haushaltsjahr 2020 und – bedingt – für den Finanzplanungszeitraum bis 2022 möglich. Für die weiteren Jahre kann nur grob ein möglicher Zeitrahmen dargestellt werden, dieser wird bei der turnusmäßigen Fortschreibung jeweils wieder angepasst und aktualisiert werden müssen.

Im Zuge der Fortschreibung des Bauprogramms werden die einzelnen Maßnahmen hinsichtlich ihrer Priorität und Rangfolge immer wieder auf’s Neue überprüft und gegebenenfalls im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zeitlich neu eingeordnet. Dabei werden Erfordernisse aus der Sicht der Verkehrssicherheit und des baulichen Unterhalts sowie mögliche Einsparungen durch die gemeinsame Ausführung von übergeordneten Maßnahmen anderer Träger, anderen Tiefbaumaßnahmen wie Wasser, Abwasser, Telekommunikation bzw. sonstiger Ver- und Entsorgungsträger berücksichtigt, ebenso die Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen.

Nähere Informationen dazu bzw. zur Vorgehensweise erfolgen im Rahmen der Beratung.

Im Rahmen dieser Beratung sollte dann der Stadtrat das weitere Vorgehen dem Grunde nach vorgeben, sodass darauf basierend dann das Bauprogramm Zug um Zug erstellt werden könnte. In der anstehenden Sitzung ist noch keine Beschlussfassung dazu geplant. Die Verwaltung könnte sich vorstellen, dass dieses Bauprogramm dann bis zur nächsten Haushaltsberatung soweit stehen könnte, dass es vom Stadtrat als künftige Grundlage beschlossen werden kann.

In den folgenden Jahren würde dann dieses immer wieder entsprechend aktualisiert (sowohl hinsichtlich der aktuellen und neu hinzukommenden Maßnahmen bzw. der damit verbundenen Einnahmen & Ausgaben als auch hinsichtlich der Priorisierung) und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung der Stadt Füssen wird beauftragt, einen ersten Entwurf eines Bauprogramms als künftige Beratungsgrundlage für den Stadtrat zu erstellen, in dem neben den anstehenden bzw. geplanten Investitionsmaßnahmen bei den städtischen Liegenschaften auch die beschlossenen, bekannten bzw. bereits als notwendig absehbaren Investitionsmaßnahmen im Bereich des Hoch- und Tiefbaus enthalten sind.

Der Entwurf des künftigen Bauprogramms soll nach folgenden Maßgaben erstellt werden:

  • Der Entwurf umfasst einen Zeitraum von 5 Jahren, in denen die darin vorgesehenen Maßnahmen zeitlich den einzelnen Jahren sowohl hinsichtlich der Ausgaben (Investitionen) als auch der möglichen bzw. zu erwartenden Finanzierung (z.B. Zuwendungen, Kostenerstattungen, Beiträge, usw.) zugeordnet werden.
  • Maßnahmen, die in diesem Zeitraum nicht realisiert werden, werden ebenfalls im Bauprogramm erfasst, aber gesondert unter z.B. „Spätere Jahre“, sowohl in Ausgaben als auch Einnahmen geführt.
  • Hinsichtlich der sog. „freiwilligen Aufgaben“ soll die Verwaltung einen Vorschlag bezüglich der Maßnahmen unterbreiten, die sie als nicht zwingende Aufgaben der Stadt sieht bzw. solcher, die ggf. (evtl. auch erst zu gegebener Zeit) ebenso von Dritten ausgeführt bzw. übernommen werden könnten. Dies gilt insbesondere für die kommunalen Liegenschaften, wobei der Stadtrat davon ausgeht, dass es auch künftig vordringliche Aufgabe der Stadt sein soll, für erschwinglichen Wohnraum insbesondere für die einheimische Bevölkerung und die in und um Füssen Beschäftigten zu sorgen (vgl. dazu den Auftrag an den Staat und die Gemeinden nach Art. 106 Abs. 2 BV).
  • Auf der Grundlage des Untersuchungs- und Sanierungskonzeptes der städtischen Liegenschaften durch die Architektengemeinschaft Harbich und Beck sollen vor allem bezüglich der städtischen Wohngebäude Sanierungs- bzw. Modernisierungsvorschläge unterbreitet werden:
    • wo soll nur dem dringenden Sanierungsbedarf nachgekommen werden (z.B. Brandschutz),
    • welche Liegenschaften sollen energetisch auf den aktuellen Stand gebracht werden,
    • welche sollen den heutigen Standard’s entsprechend modernisiert und welche sollen in einem höheren Qualitätssegment (und dann in welchem) saniert werden und
    • bei welchen soll z.B. durch eine Nachverdichtung zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden?
  • Anschließend sollen die so definierten Maßnahmen zeitlich priorisiert werden und festgelegt werden, wie bei den einzelnen Immobilien mit freiwerdenden Wohnungen bzw. den dortigen Sanierungen umgegangen werden soll.
  • Bezüglich der städtischen Wohnimmobilien „Ziegelwiesstraße“ wird die Verwaltung vorab beauftragt, Fördermöglichkeiten nach dem Kommunalen Wohnraumförderprogramm des Freistaates Bayern (KommWFP) sowohl für die Modernisierung als auch für die Schaffung zusätzlichem erschwinglichen Wohnraums zu klären. Dabei ist auch zu klären, ob und inwieweit dort vorbereitende Maßnahmen wie z.B. ein „Wohnraumkonzept Ziegelwiesstraße“ gefördert werden kann, in dem mögliche Alternativen sowohl der Modernisierung als auch der „Nachverdichtung“ aufgezeigt werden.
  • Hinsichtlich der Priorisierung im Bauprogramm wird folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:
    • Gesetzliche „Pflichtaufgaben“ bzw. der Aufgaben, die mit Pflichtaufgaben anderer Träger (z.B. Stadtwerke Füssen) in engem räumlichen bzw. technischen Zusammenhang stehen (Wasser, Abwasserbaumaßnahmen in den davon betroffenen Straßen, Wegen und Plätzen oder zu denen sie aus anderen Gründen verpflichtet ist, wie z.B. Verkehrssicherungspflichten).
    • Aufgaben, für die die Stadt Füssen bereits konkrete Verpflichtungen eingegangen ist (z.B. weil sie hierfür Planungsaufträge oder evtl. sogar Bauaufträge erteilt hat)
    • Maßnahmen bzw. Aufgaben, bei den aktuelle Fördermöglichkeiten (z.B. Städtebauförderprogramm, FAG-Förderungen, Förderungen aus dem GVFG, Kommunales Wohnraumförderprogramm – KommWFP, LEADER,  usw.) bestehen
    • Aufgaben, zu denen es bereits entsprechend konkrete (Umsetzungs-)Beschlüsse gibt.
    • Aufgaben, die aufgrund der besonderen Situation für die Stadt Füssen neben den eigentlichen Pflichtaufgaben besonders wichtig sind: z.B. Tourismus, Kultur, usw.
  • Prüfung der Aufgaben darauf, ob
    • diese von der Stadt ausgeführt werden müssen oder
    • ob diese genauso gut von einem Dritten erledigt werden könnten oder
    • ob hierfür nicht die Möglichkeit einer besonderen Organisation (z.B. Stadt-/Wohnbau GmbH, Genossenschaft, Kommunalunternehmen bzw. andere Rechtsformen) besteht, bei denen die Stadt sich aber die entsprechenden Beteiligungsrechte sichert. Die Auswirkungen auf mögliche Finanzierungen (insbesondere Zuwendungen) sind entsprechend zu berücksichtigen bzw. darzulegen.
  • Abschließende Bewertung der Wichtigkeit und Notwendigkeit der Maßnahmen unter Berücksichtigung der vorherigen Schritte und vor allem unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit und letztlich der Finanzierbarkeit der Maßnahme
  • Schließlich soll das Bauprogramm im regelmäßigen Turnus (z.B. zweijährig, nach Möglichkeit vor der Haushaltsberatung) fortgeschrieben werden und als Grundlage für die Haushaltsberatung dienen.

Diskussionsverlauf

Auf Nachfragen wurden die offenen Punkte beantwortet. Insbesondere wurde von Peter Hartl darauf hingewiesen, dass der Stadtrat zu gegebener Zeit definieren müsse, wie die „erschwinglichen Mieten“ künftig definiert werden solle. Dies mache aber erst Sinn, wenn man wisse, über welche Kosten und welche Finanzierungsmöglichkeiten man sprechen könne.

Auf den Hinweis von Christine Fröhlich, dass die städtischen Wohnungen nicht veräußert werden sollen, teilte der Vorsitzende mit, dass es derzeit nicht um einen Verkauf gehe, sondern um eine Überprüfung der Möglichkeiten einschl. der Finanzierungssituation. Im Vortrag ist außerdem deutlich gemacht worden, dass es auch künftig Aufgabe der Stadt sein solle, für die Versorgung der Bevölkerung mit erschwinglichen Wohnraum zu sorgen. Dies wird am ehesten dann gehen, wenn die Stadt wenigstens einen beträchtlichen Teil der Wohnungen im (Teil-)Eigentum behält. Dazu ist vorrangig das Areal der Ziegelwies zur näheren Untersuchung vorgesehen. Natürlich müssen zu gegebener Zeit auch die weiteren Objekte folgen. Dies ist im zu erstellenden Bauprogramm auch so vorgesehen.


Auch Dr. Christoph Böhm erinnert  daran, dass in der Ziegelwies versucht wurde einen großen Bauträger rein zu bringen. Die CSU-Fraktion sei gegen einen Verkauf und auch gegen eine Nachverdichtung. Er fragt, ob die Gebäude dort nicht sogar denkmalgeschützt seien. Heinz Hipp ergänzt dazu, dass die CSU-Fraktion die Frage der Nachverdichtung noch nicht abschließend entschieden habe.

Nachdem der Beschlussvorschlag noch näher erläutert und ausgeführt wurde, ließ der Vorsitzende darüber abstimmen.

Beschluss

Die Verwaltung der Stadt Füssen wird beauftragt, einen ersten Entwurf eines Bauprogramms als künftige Beratungsgrundlage für den Stadtrat zu erstellen, in dem neben den anstehenden bzw. geplanten Investitionsmaßnahmen bei den städtischen Liegenschaften auch die beschlossenen, bekannten bzw. bereits als notwendig absehbaren Investitionsmaßnahmen im Bereich des Hoch- und Tiefbaus enthalten sind.

Der Entwurf des künftigen Bauprogramms soll nach folgenden Maßgaben erstellt werden:

  • Der Entwurf umfasst einen Zeitraum von 5 Jahren, in denen die darin vorgesehenen Maßnahmen zeitlich den einzelnen Jahren sowohl hinsichtlich der Ausgaben (Investitionen) als auch der möglichen bzw. zu erwartenden Finanzierung (z.B. Zuwendungen, Kostenerstattungen, Beiträge, usw.) zugeordnet werden.
  • Maßnahmen, die in diesem Zeitraum nicht realisiert werden, werden ebenfalls im Bauprogramm erfasst, aber gesondert unter z.B. „Spätere Jahre“, sowohl in Ausgaben als auch Einnahmen geführt.
  • Hinsichtlich der sog. „freiwilligen Aufgaben“ soll die Verwaltung einen Vorschlag bezüglich der Maßnahmen unterbreiten, die sie als nicht zwingende Aufgaben der Stadt sieht bzw. solcher, die ggf. (evtl. auch erst zu gegebener Zeit) ebenso von Dritten ausgeführt bzw. übernommen werden könnten. Dies gilt insbesondere für die kommunalen Liegenschaften, wobei der Stadtrat davon ausgeht, dass es auch künftig vordringliche Aufgabe der Stadt sein soll, für erschwinglichen Wohnraum insbesondere für die einheimische Bevölkerung und die in und um Füssen Beschäftigten zu sorgen (vgl. dazu den Auftrag an den Staat und die Gemeinden nach Art. 106 Abs. 2 BV).
  • Auf der Grundlage des Untersuchungs- und Sanierungskonzeptes der städtischen Liegenschaften durch die Architektengemeinschaft Harbich und Beck sollen vor allem bezüglich der städtischen Wohngebäude Sanierungs- bzw. Modernisierungsvorschläge unterbreitet werden:
    • wo soll nur dem dringenden Sanierungsbedarf nachgekommen werden (z.B. Brandschutz),
    • welche Liegenschaften sollen energetisch auf den aktuellen Stand gebracht werden,
    • welche sollen den heutigen Standard’s entsprechend modernisiert und welche sollen in einem höheren Qualitätssegment (und dann in welchem) saniert werden und
    • bei welchen soll z.B. durch eine Nachverdichtung zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden?
  • Anschließend sollen die so definierten Maßnahmen zeitlich priorisiert werden und festgelegt werden, wie bei den einzelnen Immobilien mit freiwerdenden Wohnungen bzw. den dortigen Sanierungen umgegangen werden soll.
  • Bezüglich der städtischen Wohnimmobilien „Ziegelwiesstraße“ wird die Verwaltung vorab beauftragt, Fördermöglichkeiten nach dem Kommunalen Wohnraumförderprogramm des Freistaates Bayern (KommWFP) sowohl für die Modernisierung als auch für die Schaffung zusätzlichem erschwinglichen Wohnraums zu klären. Dabei ist auch zu klären, ob und inwieweit dort vorbereitende Maßnahmen wie z.B. ein „Wohnraumkonzept Ziegelwiesstraße“ gefördert werden kann, in dem mögliche Alternativen sowohl der Modernisierung als auch der „Nachverdichtung“ aufgezeigt werden.
  • Hinsichtlich der Priorisierung im Bauprogramm wird folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:
    • Gesetzliche „Pflichtaufgaben“ bzw. der Aufgaben, die mit Pflichtaufgaben anderer Träger (z.B. Stadtwerke Füssen) in engem räumlichen bzw. technischen Zusammenhang stehen (Wasser, Abwasserbaumaßnahmen in den davon betroffenen Straßen, Wegen und Plätzen oder zu denen sie aus anderen Gründen verpflichtet ist, wie z.B. Verkehrssicherungspflichten).
    • Aufgaben, für die die Stadt Füssen bereits konkrete Verpflichtungen eingegangen ist (z.B. weil sie hierfür Planungsaufträge oder evtl. sogar Bauaufträge erteilt hat)
    • Maßnahmen bzw. Aufgaben, bei den aktuelle Fördermöglichkeiten (z.B. Städtebauförderprogramm, FAG-Förderungen, Förderungen aus dem GVFG, Kommunales Wohnraumförderprogramm – KommWFP, LEADER,  usw.) bestehen
    • Aufgaben, zu denen es bereits entsprechend konkrete (Umsetzungs-)Beschlüsse gibt.
    • Aufgaben, die aufgrund der besonderen Situation für die Stadt Füssen neben den eigentlichen Pflichtaufgaben besonders wichtig sind: z.B. Tourismus, Kultur, usw.
  • Prüfung der Aufgaben darauf, ob
    • diese von der Stadt ausgeführt werden müssen oder
    • ob diese genauso gut von einem Dritten erledigt werden könnten oder
    • ob hierfür nicht die Möglichkeit einer besonderen Organisation (z.B. Stadt-/Wohnbau GmbH, Genossenschaft, Kommunalunternehmen bzw. andere Rechtsformen) besteht, bei denen die Stadt sich aber die entsprechenden Beteiligungsrechte sichert. Die Auswirkungen auf mögliche Finanzierungen (insbesondere Zuwendungen) sind entsprechend zu berücksichtigen bzw. darzulegen.
  • Abschließende Bewertung der Wichtigkeit und Notwendigkeit der Maßnahmen unter Berücksichtigung der vorherigen Schritte und vor allem unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit und letztlich der Finanzierbarkeit der Maßnahme
  • Schließlich soll das Bauprogramm im regelmäßigen Turnus (z.B. zweijährig, nach Möglichkeit vor der Haushaltsberatung) fortgeschrieben werden und als Grundlage für die Haushaltsberatung dienen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.07.2019 08:38 Uhr