Neuerlass der Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 des Baugesetzbuches für den Stadtteil Bad Faulenbach vom 12.09.1995


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 25.06.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.06.2019 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen bestimmte Rechtsvorgänge gemäß § 22 BauGB der Genehmigung unterliegen.

Die Stadt Füssen hat eine Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach erlassen. Die Satzung trat am 24.09.1995 in Kraft. Zweck der Satzung ist die Einrichtung eines Genehmigungsvorbehaltes bei der Aufteilung in Wohnungseigentum u. dgl., um eine Entstehung von Zweitwohnungen und ggf. von Ferienwohnungen verhindern zu können.

Fachlich ist es gleichwohl anerkannt, dass diese Satzungen in ihrer dahingehenden Wirksamkeit nur sehr beschränkt sind, insbesondere wenn wie vorliegend bereits genehmigte Aufteilungen vorliegen.

Im Zusammenhang mit der Streitsache zum "Neubau Mehrfamilienwohnhaus mit 20 Wohneinheiten und Tiefgarage sowie Außenstellplätze" und dem parallel laufenden, zwischenzeitlich abgeschlossenen Bebauungsplanverfahren wurde die Frage erörtert, ob die Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach vom 12.09.1995 aktualisiert werden sollte.

Stellungnahme RA Dr. Spieß vom 30.07.2018:
Auch angesichts der Änderung des § 22 BauGB in der letzten BauGB-Novelle wäre es aus meiner Sicht sicher sinnvoll, die Fremdenverkehrssatzung entsprechend anzupassen.

Stellungname Frau Hummel vom Landratsamt Ostallgäu vom 13.09.2018:
Ich schließe mich dem Schreiben von Herrn Dr. Spieß zu dieser Frage an.

Zweck und Anwendungsbereich

§ 22 hat die Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen zum Gegenstand. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, für einen wechselnden Personenkreis von Feriengästen die Beherbergungsmöglichkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben von Ferienorten erforderlich sind, zu erhalten sowie die sich aus der Nebenwohnnutzung entstehenden Nachteile auf die Struktur des betreffenden Gebiets und die Gefahr der Unterausnutzung von Infrastruktur zu verhindern. § 22 will dazu gezielt die Probleme erfassen, die durch die Nutzung von Wohnzwecken dienenden Gebäuden und Räumen als sogenannte Nebenwohnungen (oder „Zweitwohnungen“ – so der Begriff bis zur EL 112, durch die Verwendung des Begriffs Nebenwohnung in § 22 seit dem BauGB-Änderungsgesetz 2017 ist der Begriff Nebenwohnung angezeigt) entstehen.

§ 22 enthält keine Verbotsvorschrift über die Nutzung als Nebenwohnung, insbesondere nicht den Ausschluss einer Nebenwohnnutzung durch Festsetzung im Bebauungsplan.

Stattdessen werden zum einen sachenrechtliche Rechtsvorgänge, wie sie in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnet sind, unterbunden, die nach den Erfahrungen der Praxis i.d.R. den Einstieg in die Nutzung als Nebenwohnung darstellen. Der Vorschrift liegt auf Grund der Erfahrungen in der Praxis die Überlegung zu Grunde, dass die Begründung der in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Rechte i.d.R. zu einer Nutzung als Nebenwohnung mit der weiteren Folge führt, dass die Gebäude und Räume der Nutzung durch einen wechselnden Personenkreis von Feriengästen entzogen werden. Zum anderen wird durch den Genehmigungsvorbehalt des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 die Nutzung von Räumen als Nebenwohnung erfasst, wenn diese zu mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind. Auch insofern führt dieser Genehmigungsvorbehalt nicht zu einem Ausschluss von Nebenwohnungen; er knüpft zwar an die Nutzung als Nebenwohnung an, ist aber maßgeblich auf die Verhinderung der Nichtnutzung der Räume in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen (an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres) gerichtet. Dadurch wird von dem Genehmigungsvorbehalt die Nutzung als Nebenwohnung allein nicht erfasst und auch nicht untersagt, sondern nur, wenn diese Nutzung zu dem benannten Leerstand führt. (EZBK/Söfker, Kommentar zu § 22 BauGB, Rn. 9)



Bebauungsplan

Für das Gebiet Bad Faulenbach wurde bisher kein Bebauungsplan erlassen.

Stellungnahme Regionaler Planungsverband Allgäu vom 16.07.2018 zur Aufstellung des Bebauungsplans O 59 – Weidach Südwest 2, erste Änderung:

Wir bitten die Stadt Füssen, in Bezug auf die geplante Bebauungsplanänderung geeignete Maßnahmen zu treffen, um Regionalplan der Region Allgäu B V 2.3 (Z) ausreichend Rechnung zu tragen. Gemäß diesem Regionalplanziel soll darauf hingewirkt werden, dass die Region von der Errichtung überwiegend eigengenutzter Freizeitwohngelegenheiten (Zweitwohnungen) freigehalten wird.

Mitteilung Regionaler Planungsverband Allgäu vom 24.07.2018 auf Rückfrage:
Für die Vermeidung eigengenutzter Freizeitwohngelegenheiten (Zweitwohnungen) gibt es keine Standardformulierung. Wie sich der Planer entscheidet, dem Ziel RP 16 B V 2.3 (Z) Rechnung zu tragen, ist alleine seine Entscheidung. Beispielsweise führt das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 09.08.2016 - 1 KN 65/15 - u.a. aus, dass gegen die Festsetzung der maximalen Anzahl von Wohnungen je festgesetzter Mindestgröße der Baugrundstücke, ebenso wie gegen die Festsetzung des Erfordernisses des Dauerwohnens, die auf den Ausschluss von Zweitwohnungen zielt, ebenfalls keine Bedenken bestehen. Das beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, der jedwede Art des Wohnens erfasst (vgl. dazu Urt. d. Sen. v. 18.9.2014, aaO, JURIS-Rdnrn. 33 f. m. Nachw. d. Rechtspr. d. BVerwG). (OVG Lüneburg Urt. v. 9,8.2016-1 KN 65/15, BeckRS 2016, 117392, BAYERN.RECHT)

Auszug Kommentar:
Auch die Gemeinden haben die Möglichkeit, einer solchen Fehlentwicklung (→ Beck BauNVO § 13A Randnummer Rn. 27) entgegenzuwirken, indem sie in einem Sondergebiet nach § 11 Abs. BauNVO § 11 Absatz 2 S. 2 Ferienwohnungen und Dauerwohnungen als Regelnutzungen nebeneinander zulassen, ohne dass § 10 dem entgegensteht, und die zulässige Wohnnutzung auf eine Dauerwohnnutzung durch Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in der Gemeinde haben, beschränken, und so Neben- bzw. Zweitwohnungen durch Bebauungsplanfestsetzungen ausschließen (vgl. NdsOVG ZfBR 2014, ZFBR Jahr 2014 Seite 767 = BauR 2015, BAUR Jahr 2015 Seite 452; so auch die Reg.-Begr. BR-Drs. 806/16, 26).
(BeckOK BauNVO/Hornmann BauNVO § 13a Rn. 29)




Voraussichtliche Kosten bei Vergabe an einen Planer
(Schätzung/Kalkulation nach HOAI)




Flächennutzungsplan

Bad Faulenbach ist im Flächennutzungsplan überwiegend als Sondergebiet „Kurgebiet Bad Faulenbach“ dargestellt.

Der FN-Plan vermittelt keine Außenwirkung, sondern stellt eine Grundlage für evtl. Bebauungspläne dar.



Vollzug des § 22 BauGB;
bisheriges Einvernehmen zu Teilungsgenehmigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Verfahren:
Das Landratsamt Ostallgäu fragt mittels Formblatt ab, ob das Einvernehmen hergestellt wird.
Das Einvernehmen wurde mangels Begründbarkeit bisher in keinem Fall versagt.

  • Einvernehmen vom 04.03.1998, Alatseestraße 2, 9 Wohnungen,
  • Einvernehmen vom 01.12.1998, Faulenbachgäßchen 4, 2 Wohnungen,
  • Einvernehmen vom 01.02.1999, Alatseestraße 2, 1 Wohnung,
  • Einvernehmen vom 08.03.2004, Faulenbachgäßchen 6, 4 Wohnungen,
  • Einvernehmen vom 21.12.2004, Schwärzerweg 16, 4 Wohnungen,
  • Einvernehmen vom 03.05.2005, Alatseestraße 28, 1 Wohnung,
  • Einvernehmen vom 19.10.2009, Alatseestraße 16-18, 15 Wohnungen,
  • Einvernehmen vom 22.08.2016, Schwärzerweg 8, 2 Wohnungen.




Prädikate

E-Mail FTM vom 05.09.2018:
Der Stadtteil Füssen Stadt mit Bad-Faulenbach ist seit dem 28.03.1938 anerkannter Kneippkurort. Am 15.06.1976 wurde Bad Faulenbach zudem als Mineralheilbad und Moorheilbad anerkannt. Der Titel Mineralheilbad ist mit Auflösung der Notburgaquelle jedoch weggefallen. Nun ist Bad Faulenbach also nur noch Kneippkurort und Moorheilbad.

Geplant ist die Vereinheitlichung des Prädikats Kneippkurort für alle Ortsteile inklusive Weißensee und später die Höherprädikatisierung zum Kneippheilbad.



Zusammenfassung

Hinsichtlich eines Satzungsneuerlasses besteht grundsätzlicher Handlungsbedarf. Beim bisherigen Vollzug lag das Hauptproblem in der Begründbarkeit einer Ablehnung der Teilung und zunehmend in Bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit dem Neuerlass besteht insoweit ein Ansatz für eine mögliche Neubehandlung zukünftiger Fälle unter der Voraussetzung der Begründbarkeit der Entscheidungen. Schwierigkeiten im praktischen Vollzug sind dahingehend weiter zu erwarten. Anstehende Fälle werden wegen der grundsätzlichen Bedeutung im Gremium zu behandeln sein.

Für eine Bebauungsplanung bestehen aktuell weder finanzielle noch freie personelle Reserven. Eine Planung dieser Art ist – auch im Rahmen eines einfachen Bebauungsplans, der nur die Art der baulichen Nutzung zum Gegenstand hat, juristisch nicht unproblematisch. Das Risiko einer Normenkontrollklage besteht auch in diesem Fall und ist als nicht gering einzustufen.



Regelung der Zahl der Wohnungen

Gemäß Vorberatung in der Sitzung des Fraktionsbeirates am 18.06.2019 soll eine Beschränkung mit Zahlen wie in § 3 des nachstehenden Entwurfes erfolgen. Die Begründung der Satzung wurde dementsprechend ergänzt. Verfahrenstechnisch ergibt sich insofern eine Änderung als mit der Aufnahme dieser Beschränkung die Satzung vor ihrer Inkraftsetzung ähnlich wie bei einem Bebauungsplan einer Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zu unterziehen ist.

(§ 22 Abs. 9 BauGB: „In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Nummer 6 festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.“)



ENTWURF


Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion
nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach

Vom 25.06.2019


Aufgrund von § 22 des Baugesetzbuches (BauGB) erlässt die Stadt Füssen folgende Satzung:


§ 1
Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Satzung ergibt sich aus der eingezeichneten Fläche des beiliegenden Lageplanes (M 1 : 2000), der Bestandteil der Satzung ist.


§ 2
Genehmigungsvorbehalt für die Begründung oder Teilung von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Im Geltungsbereich der Satzung unterliegt der Genehmigung:

  1. die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes,
  2. die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte,
  3. die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
  4. bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
  5. die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.


§ 3
Zahl der Wohnungen

  1. Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen wird festgesetzt auf
  1. eine Wohnung je 800 qm Grundstücksfläche und
  2. sechs Wohnungen je Wohngebäude.

Zu den Wohnungen nach Satz 1 zählen alle Wohnungen unbeachtlich der näheren Zweckbestimmung (z. B. Erst-/Zweitwohnsitz, Ferienwohnung, betreutes Wohnen).

  1. Soweit in einem Bebauungsplan abweichende Festsetzungen getroffen werden gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes vorrangig.


§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.09.1995 außer Kraft.





Füssen, __________________
Stadt Füssen


Iacob
Erster Bürgermeister
ENTWURF

Begründung zur Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion
nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach

Vom ______________

  1. Geltungsbereich
    Der Geltungsbereich der Satzung ergibt sich aus der eingezeichneten Fläche des beiliegenden Lageplanes (M 1 : 2000), der Bestandteil der Satzung ist.
    Betroffene Grundstücke und Teilflächen von Grundstücken:
    1180/0, 2661/0, 2694/1, 2710/2, 2711/2, 2713/0, 2714/0, 2714/1, 2715/0, 2715/1, 2716/0, 2716/1, 2717/0, 2718/0, 2718/1, 2721/0, 2721/2, 2721/3, 2721/4, 2721/5, 2721/6, 2721/7, 2722/2, 2732/0, 2734/0, 2735/0 ,2736/0, 2736/1, 2738/0, 2738/4, 2739/0, 2739/2, 2740/0, 2741/0, 2742/0, 2743/0, 2744/0, 2745/0, 2746/0, 2747/0, 2748/0, 2750/0, 2750/2, 2750/3, 2750/5, 2750/6, 2752/0, 2753/0, 2754/0, 2754/2, 2755/0, 2757/0, 2757/1, 2758/0, 2760/0, 2761/0, 2761/2, 2761/3, 2761/4, 2761/5, 2761/6, 2762/0, 2763/0, 2764/0, 2765/0, 2766/0, 2767/0, 2768/0, 2770/0, 2771/0, 2773/0, 2773/2, 2774/0, 2775/0, 2776/0, 2776/2, 2777/0, 2777/2, 2778/0, 2779/0, 2779/2, 2780/0, 2781/0, 2781/1, 2787/0, 2789/0, 2793/0, 2793/1, 2794/0, 2795/0, 2795/1, 2795/2, 2795/3, 2795/4, 2795/5, 2797/0, 2798/0, 2799/0, 2800/0, 2800/1, 2801/2, 2802/0, 2803/0, 2804/0, 2805/0, 2806/0, 2807/0, 2808/0, 2809/0, 2811/0, 2811/1, 2813/0 und 2814/0.


  1. Planungsrechtliche Voraussetzungen und Rahmenbedingungen
    Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen bestimmte Rechtsvorgänge gemäß § 22 BauGB der Genehmigung unterliegen.

    1. Fremdenverkehrsgemeinde
      Die Stadt Füssen ist eine durch Fremdenverkehr geprägte Gemeinde. In http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/76331049492 umschreibt der Freistaat Bayern den Begriff wie folgt: „Der Fremdenverkehrsbeitrag ist eine Abgabe, die in Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohner-zahl übersteigt.“

    1. Prädikate
      Der Stadtteil Füssen Stadt mit Bad-Faulenbach ist seit dem 28.03.1938 anerkannter Kneipp-kurort. Am 15.06.1976 wurde Bad Faulenbach zudem als Mineralheilbad und Moorheilbad anerkannt. Der Titel Mineralheilbad ist mit Auflösung der Notburgaquelle jedoch weggefallen. Nun ist Bad Faulenbach Kneippkurort und Moorheilbad. Geplant ist die Vereinheitlichung des Prädikats Kneippkurort für alle Ortsteile inklusive Weißensee und später die Höherprädikati-sierung zum Kneippheilbad.


    1. Heilbad
      Im Zusammenhang mit dem danach vorherrschenden Kurgebietscharakter besteht eine Anerkennung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 15.06.1976·nach Art. 28 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) als Heilbad.


    1. Landesentwicklungsprogramm und Regionalplan der Region Allgäu
      Der Geltungsbereich liegt in einem für Kur- und Fremdenverkehrszwecke ausgewiesenen Gebiet mit erheblichem längerfristigem Erholungsreiseverkehr. Als vorrangiges Ziel gilt die Sicherung der touristischen Nutzung durch geeignete, insbesondere planerische Vorkeh-rungen, wobei in erster Linie auf den Bestand und die Entstehung von Freizeitwohngele-genheiten zu achten ist, die überwiegend und auf Dauer wechselnden Benutzern zur Erholung dienen, bzw. keiner überwiegenden Eigennutzung zugeführt werden sollen.
      Gemäß dem Regionalplanziel soll darauf hingewirkt werden, dass die Region von der Errichtung überwiegend eigengenutzter Freizeitwohngelegenheiten (Zweitwohnungen) freigehalten wird (Regionalplan der Region Allgäu B V 2.3 (Z)).

    2. Flächennutzungsplan
      Die Flächen mit Siedlungsschwerpunkt in Bad Faulenbach sind als Sondergebiet "Kurgebiet" dargestellt.

    3. Vorhandene Bebauung

Die überwiegend bebauten Bereiche sind als unbeplanter Ortsteil entsprechend § 34 BauGB anzusehen. Die Art der vorhandenen baulichen Nutzung ist in erster Linie durch Kurheime und Pensionen, Wohngebäude mit Fremdenzimmern und gastronomische Betriebe (Hotels/ Restaurants)geprägt. Die angrenzenden Außenbereichsflächen einschließlich der enthaltenen Infrastruktureinrichtungen wie Sportanlagen, Wanderwege usw. stellen eine funktionale Ergänzung zu den vorgenannten Fremdenverkehrseinrichtungen dar.


  1. Sicherung der baulichen Entwicklung
    Langfristiges Ziel der städtebaulichen Planung ist die Aufrechterhaltung der Fremdenverkehrsfunktion dieses Ortsteils, dem in diesem Zusammenhang unter Bezug auf die gesamtheitliche Entwicklung des Stadtbereichs und die unmittelbar benachbarte Lage zum Altstadtgebiet erhebliche Bedeutung zuzumessen ist.
    Vor dem Hintergrund allgemein anerkannter Erfahrungswerte, wonach die Bildung von Wohnungseigentum bei geeigneter Konstellation den Einstieg für die Schaffung von Zweitwohnungen darstellt, besteht aufgrund dieser abstrakten Gefahr für die bauliche Entwicklung die Notwendigkeit angemessener Sicherungsmaßnahmen.
    Eine besondere Problematik besteht dabei im Einbau von Kochgelegenheiten in Fremdenzimmer, wobei auch größere Beherbergungsbetriebe nicht von einer stufenweisen Auflösung der dauernden Nutzung durch einen ständig wechselnden Personenkreis ausgenommen sind.
    Eine Ausweitung des Zweitwohnungsbestandes hätte neben finanziellen (z.B. Rückgang von Kur- und Fremdenverkehrsbeiträgen, Gewerbesteuer, Einkommensteueranteilen) auch struk-turelle Auswirkungen in Form einer Verdrängung der touristischen Nutzungen mit städtebau-licher Verödung ("Rolladensiedlung") zur Folge, was gerade im Hinblick auf die Altstadtnähe eine negative Beeinträchtigung der geordneten baulichen Entwicklung darstellen würde.
    Die längerfristige und gesicherte Erhaltung des Kurgebietscharakters von Bad Faulenbach ist damit nur im Rahmen eines Genehmigungsvorbehalts für die Begründung oder Teilung von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz möglich.


  1. Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Der Stadtteil weist in besonderem Maß eine historische Prägung als Kurgebiet auf. Trotz des strukturellen Wandels in Richtung Beherbergung und Wellness soll noch mehr als in anderen Stadtteilen auch in Zukunft ein durch Ruhe und Erholung geprägtes Ambiente erhalten bleiben. Zu den bereits umgesetzten begleitenden Maßnahmen gehörten desweiteren der Ausbau als verkehrsberuhigter Bereich mit Zufahrtsbeschränkungen für Schwerfahrzeuge und die Einstufung in die höchste Schutzkategorie nach den Verordnungen über den Lärm beim Bauen und bei ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten. Die straßenmäßige Erschließung ist nur über die nur einspurig befahrbare enge Felsschlucht möglich. Aufgrund der planungsrechtlichen Einstufung nach § 34 BauGB und einer teilweisen Bebauung mit sehr großen Baukörpern droht jedoch eine nachhaltige Verdichtung des Gebietes mit einer nicht anders begrenzten Zunahme der Zahl der Wohnungen. Die Beschränkung ist erforderlich, um den besonderen städtebaulichen Charakter in seiner noch erhaltenen Form zu sichern und die nachteiligen Auswirkungen einer übermäßigen Verdichtung zu vermeiden. Dies ist aufgrund der Frequentierung bei An- und Abfahrten auch bei den Ferienwohnungen geboten. Zwar stellen sie eine für die Gebietsart typische Nutzung dar. Andererseits ist für sie charakteristisch, dass die Gäste zu einem höheren Anteil mit dem eigenen KFZ an- und abreisen und die Sehenswürdigkeiten in der Region in dieser Form besuchen.


Füssen, _____________
Stadt Füssen



Iacob
Erster Bürgermeister





Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat beschließt nach kurzer Beratung, sechs Wohnungen je Wohngebäude.

Der Stadtrat billigt den vorgelegten Entwurf zum Neuerlass der Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

Diskussionsverlauf

Für Dr.Anni Derday, Ursula Lax und Heinz Hipp  ist eine Wohnung je 800 qm Grundstücksfläche unrealistisch. Georg Waldmann hat keine Problem mit der Zielrichtung, er möchte aber eine innovative Planung nicht ausschließen, zumal ja allgemeine Wohnungsnot herrscht.

Nach weiterer kurzer Beratung erklärt Bernhard Eggensberger, dass dies im Fraktionsbeirat ganz klar so beschlossen worden sei.

Ilona Deckwerth möchte die Frage der Wohnmöglichkeiten nicht einfach wegschieben. Es sollte nochmals überlegt werden, was für Bad Faulenbach wirklich gewollt ist. Es müssen kleinere Wohnungen entstehen.

Christine Fröhlich fragt, ob der § 34 Baugesetzbuch auch noch gelte. Armin Angeringer erklärt, dass der § 34 keinen Bezug auf die Zahl der Wohnungen nehme.

Dr. Martin Metzger führt aus, dass es nicht darum ginge in diesem Gebiet keine Wohnungen zu haben, sondern es gehe darum, dass man auf große Projekte die Hand habe.

Dr. Anni Derday ergänzt, dass Bad Faulenbach für Fremdenverkehr vorgesehen sei. Mit dieser Satzung sollen  Wohn-Großprojekte, wie dies was gerade gebaut wurde, verhindert werden. Sie hatte sich im Fraktionsbeirat 6 Wohneinheiten auf 800 qm notiert.

Ursula Lax fügt hinzu, da die Hoteliers kein Personal finden, weil kein Wohnraum vorhanden ist.

Dr. Anni Derday stellt den Antrag Herrn Fredlmeier zu hören. Dem Antrag wurde ohne Gegenstimme zugestimmt. Stefan Fredlmeier  stellt fest, dass nicht klar sei, wie sich Bad Faulenbach weiterentwickeln solle. Wohnungen seien  für Faulenbach nicht das richtige. Faulenbach ist eine Preziose.

Georg Waldmann hält die Satzung für nicht zielführend. Außerdem wäre es besser 8 kleinere Wohnungen zu machen.

Abschließend  erklärt Jürgen Doser, dass eine Stadt mehrere Fassetten habe. Es gebe sehr wohl Bereiche die touristisch geprägt  sind. Hier gehöre keine Wohnbebauung rein. Auch nicht in ein Gewerbegebiet.

Beschluss 1

§ 3 Abs. 1 des Satzungsentwurfes erhält folgende geänderte Fassung:

„Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen wird auf sechs Wohnungen je Wohngebäude festgesetzt.
Zu den Wohnungen nach Satz 1 zählen alle Wohnungen unbeachtlich der näheren Zweckbestimmung (z. B. Erst-/Zweitwohnsitz, Ferienwohnung, betreutes Wohnen).“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3

Beschluss 2

Unter Berücksichtigung des vorstehenden Beschlusses billigt der Stadtrat den vorgelegten Entwurf zum Neuerlass der Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

Datenstand vom 09.07.2019 09:52 Uhr