Tiefgaragenrampeneinhausung Weidachstr. 15; Abstand zum Gehweg (Beratung in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 03.12.2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 17.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 17.12.2019 ö beschliessend 1.5

Sachverhalt

Unter der TOP 1.3.9 der Sitzung der o. g. Sitzung fand eine Beratung über einen Tekturantrag zu der zu dem Neubau bereits erteilten Baugenehmigung statt. Gegenstand des Antrages war noch eine teilweise Veränderung der Neigung im Bereich der Zufahrtsrampe und im Anschlussbereich zum öffentlichen Gehweg.

Auszug aus dem Antrag bzw. der Begründung:

„Durch einen Vermessungsfehler bei der Höhenaufnahme des Baugrundstücks sind die Geländehöhen und Straßenhöhen tatsächlich 10cm höher als im Höhenaufmaß angegeben.
Die ausgeführten Gebäudehöhen entsprechen genau der genehmigten Planung und wurden nach dem amtlichen Höhenfestpunkt festgelegt.

Die Anschlusshöhe der Tiefgaragenausfahrt  an der Gehweghinterkante liegt dadurch aber 10cm höher als geplant. Die Durchfahrtshöhe an der bereits fertiggestellten Stahlbetondecke der Rampenüberdachung ist in Folge 10cm zu niedrig.

Durch die Verkürzung der geringer geneigten Fläche um 1,325m kann eine ausreichende Durchfahrtshöhe an der Rampendecke erreicht werden. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, wird ein ausreichend großes Sichtdreieck ab der Rampeneinhausung freigehalten.

Der erforderliche Ausrundungsradius von 15m an der Rampenausfahrt wird ebenfalls eingehalten.

Da alle Gebäude und die Tiefgarage nach den genehmigten Höhen errichtet wurden, haben sich daraus ausser der Anschlusshöhe an die öffentliche Straße keine anderen Änderungen zu den genehmigten Planunterlagen ergeben.
Die auf vorhandenes Gelände bezogenen Abstandsflächen werden sogar verringert.
Die auf neues Gelände bezogenen Abstandsflächen bleiben unverändert.“

Hierbei handelt es sich wegen des Bezugs auf die Garagen- und Stellplatzverordnung des Freistaates Bayern um einen rein bauordnungsrechtlichen Belang, der bei der Erteilung des kommunalen Einvernehmens keine Relevanz hat. Die Ablehnung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB ist nur aus den dort aufgeführten bauplanungsrechtlichen Gründen zulässig. Die Stellplatzsatzung der Stadt Füssen ist hiervon nicht betroffen.

Plan (Auszug):

Die in der vorherigen Antragsfassung noch vorhandene Änderung der Lage der oberirdischen Besucherstellplätze und deren Zufahrten (Behandlung in der vorherigen BU-Sitzung) wurde nicht weiterverfolgt und war nicht mehr Gegenstand in der letzten Sitzung.

Zu der BU-Sitzung am 03.12.2019 lagen Fotos vor, die durch ihre Perspektive oder durch die dort lagernde Baustelleneinrichtung fälschlicherweise den Eindruck vermittelten, dass kein ausreichender Abstand der Tiefgarageneinhausung zum Gehweg gegeben ist.



Demzufolge wurde gefordert, diesen Abstand einzuhalten und das Bauwerk dementsprechend zurückzubauen.

Der Bauherr wies zwischenzeitlich durch neuere Fotos nach, dass der Mindestabstand von 3 m und damit eine ausreichende Sichtbeziehung zum Gehweg eingehalten ist.







Das kommunale Einvernehmen ist daher nach Richtigstellung dieses Umstandes durch die Verwaltung zu erteilen. Die Entscheidung ist zur Fristwahrung (2-Monatsfrist nach Eingang des Antrages am 14.11.2019; nächste BU-Sitzung: 04.02.2019) erforderlich, zumal keine sachlichen Ablehnungsgründe mehr gegeben sind.

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass aufgr und der vorgetragenen Umstände und zur Fristwahrung die Erteilung des kommunalen Einvernehmens zum Tekturantrag Weidachstr. 15 (Bauantrags-Nr. 175/2019) durch die Verwaltung erfolgt.

Datenstand vom 23.01.2020 09:31 Uhr