Tektur Wohnung im UG, zusätzlicher Stellplatz im EG, Erweiterung, von-Freyberg-Straße 19, Fl.Nr. 772/2, Gmkg. Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 04.06.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.06.2019 ö beschliessend 1.4.3

Sachverhalt

Herr Angeringer stellt anhand einer Bildschirmpräsentation den o.g. Bauantrag vor.

Das Vorhaben liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Das Gebiet in welchem das Vorhaben liegt, ist als reines Wohngebiet einzuordnen. Somit sind Ferienwohnungen ausnahmsweise zulässig.

Aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu ergab sich folgendes:

Hinsichtlich des Gebietscharakters besteht aus Sicht des Landratsamts Ostallgäu keine eindeutige Zuordenbarkeit zum WR. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im selben Gebäude bereits eine genehmigte Ferienwohnung vorliegt (vormals Praxis und Büro). Für die nähere Umgebung auszuschließen ist dies ebenfalls nicht. Dies spricht nach der Art der baulichen Nutzung für eine Einfügung nach § 34 BauGB.

Im Gegensatz zu der häufig beantragten Nutzungsänderung wird hier nicht eine schon vorhandene Wohnung der Dauernutzung entzogen. Gleichwohl erfolgt mit jeder zusätzlich genehmigten Ferienwohnung eine weitere Bestätigung, dass diese Nutzungsart prägend für das Gebiet ist. Dies wiederum fördert die unerwünschte Umwandlung vorhandener Wohnungen.

Hinsichtlich der qualitativen Ansprüche an Ferienwohnungen ist die Einrichtung in Kellerräumen fragwürdig. Soweit aber die Mindestanforderungen an die Belichtung erfüllt werden – im Verfahren nicht durch die Stadt Füssen zu prüfen – steht der Zulassung öffentlich-rechtlich in diesem Punkt nichts entgegen.

Der für die Ferienwohnung zusätzlich notwendige Stellplatz soll parallel zur Straße angelegt werden. Diese Lage ist wegen der Aufweitung der Gesamtzufahrtsbreite auf das Grundstück nicht stellplatzsatzungskonform. Zudem ist die Anfahrbarkeit im Hinblick auf die davor liegenden Stellplätze im öffentlichen Straßenraum nicht gegeben. Ein Anspruch auf Auflösung eines öffentlichen Parkplatzes besteht grundsätzlich nicht, nachdem die Mindestzufahrtsbreite zu dem Grundstück gegeben ist. Ebenfalls besteht kein Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von der Zufahrtsbreitenbegrenzung.

Herr Georg Waldmann plädiert nochmal vor dem Gremium, dass die Zielsetzung des Ausschuss ist keine weiteren Umwandlungen in Ferienwohnungen zu genehmigen.

Vorsitzender Herr Schulte teilt mit, dass durch die Nichteinhaltung der Stellplatzsatzung das Vorhaben abgelehnt werden kann und formuliert folgenden Beschlussvorschlag:

Beschluss

Das kommunale Einvernehmen zu der Planung mit Abweichung von der Stellplatzsatzung wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.06.2021 09:22 Uhr