Brückenerneuerung am öffentlichen Feld- und Waldweg FlNr. 1452 und 2231/3 der Gemarkung Füssen (Roßweide)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 03.03.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 03.03.2020 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Das Brückenbauwerk Fü015 (im nachfolgenden Lageplan rot eingekreist) wurde von einem Statiker im Rahmen der turnusmäßigen Brückenprüfung besichtigt. Der Statiker kam zum Ergebnis, dass die Brücke umgehend zu sperren und sämtlichen Überfahrten zu unterbinden sind. Dies wurde noch im November vergangenen Jahres durch den Bauhof veranlasst. Auch wurde vor der Brücke ein Granitstein platziert, der die Überfahrt durch Fahrzeuge unterbindet.

Baulich besteht der Weg, welcher die Füssener Ach an gegenständlicher Brücke kreuzt, von Süden kommend nur bis zum Beginn des Waldes. Der Weg ist eine Sackgasse. Die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke nördlich der Füssener Ach sind nur über diesen Weg anfahrbar.


Der Weg ist als öffentlicher, nicht ausgebauter Feld- und Waldweg gewidmet. Träger der Straßenbaulast für diesen Weg sind nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) diejenigen, deren Grundstücke über diesen Weg bewirtschaftet werden (d.h. die sog. „Beteiligten“). Die Unterhaltspflicht liegt demzufolge bei den Anliegern des Weges. Anlieger des betroffenen Weges ist auch die Stadt und die Heilig-Geist-Spitalstiftung sowie der Landkreis Ostallgäu. Die im Lageplan gelb hinterlegten Grundstücke sind im Eigentum der Stadt Füssen. Die rot hinterlegten Grundstücke sind im Eigentum der Heiligen-Geist-Spital-Stiftung. Die blau hinterlegten Grundstücke sind im Eigentum der Landkreis Ostallgäu.

Die sog. „Beteiligten“ wurden zwischenzeitlich zweimal zu entsprechenden Infoversammlungen eingeladen. Am 6. November 2019 wurden sie über den Sachstand der fehlenden Tragfähigkeit und über die Notwendigkeit der Erneuerung des Brückenbauwerks informiert. Die Kosten dafür würden sich auf rund 250.000 € belaufen. Kostenpflichtig wären alle Beteiligten. Da damals die Bitte aufkam, doch mit dem Statiker zu klären, ob es alternative, vor allem günstigere Möglichkeiten gäbe, wurde nochmals ein Provisorium untersucht. Hierfür wurde dann in einer weiteren Besprechung am 13. Februar eine mögliche provisorische Lösung vorgestellt, wofür allerdings auch Kosten in Höhe von rund 60.000 € zu erwarten wären.

Da die Anlieger eine Zufahrtsmöglichkeit benötigen, wurden auch verschiedene Alternativen, um die Grundstücke zu befahren, erläutert:

  • Zum einen gibt es die Befahrung von Osten aus in Richtung Westen. Dort befindet sich auf einem Teil ein Weg, der in der Baulast der Beteiligten steht. Ein Teil wiederum dieses Weges ist jedoch nicht befestigt und müsste aus dem Grund neu gebaut werden (Länge ca. 600 m). Das gemeindliche Grundstück würde hierfür zur Verfügung gestellt. Wenn dieser vorhandene Weg (ein sog. „Anliegerweg“) zur Verfügung stehen würde, könnten die nördlich der schadhaften Brücke liegenden Grundstücke alle erschlossen werden; der Brückenneubau könnte dann entfallen.

  • Eine zweite Möglichkeit ist die Erschließung vom nördlichen Weg (Schorenweg) in Richtung Süden (Länge 400 m). Die Zuwegung zu dem Weg ist über den sog. „Schorenweg“ durch eine vertragliche Vereinbarung zugunsten der Stadt mit der Erbengemeinschaft gesichert. Auch dieser Weg müsste neu gebaut werden, was aber sowohl an naturschutzfachlichen Gesichtspunkten aber auch wegen des „moorigen“ Untergrundes nicht möglich ist.

  • Als letzte Alternative bliebe der bereits angesprochene Neubau der Brücke.

Da es sich um einen nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg handelt, werden die Kosten auf die sog. „Beteiligten“ umgelegt, da diese die Baulast tragen. „Beteiligte“ sind all diejenigen Grundstücke, die diesen Weg zur Erschließung ihrer angrenzenden Flächen nutzen (müssen). Bei der Verteilung werden forstwirtschaftliche Flächen mit 2/3, minderwertige landwirtschaftliche Flächen (z.B. Streuwiesen, Unland, Hutungen) mit 1/3 und die übrigen landwirtschaftlichen Flächen mit der vollen Fläche berücksichtigt.

Der Stadtrat sollte nun beraten und entscheiden, wie dort weiter verfahren werden soll bzw. welche Lösung die Stadt als Eigentümer des betroffenen Weges favorisiert. Die letztendliche Entscheidung über den Ausbau bzw. die Instandsetzung haben dann die Beteiligten zu treffen. Denn nach Art. 54 Abs. 4 BayStrWG haben diese eine Einigung über die Art und den Umfang ihrer Verpflichtungen anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Gemeinde und, wenn sie selbst beteiligt ist, die Straßenaufsichtsbehörde (also das Landratsamt Ostallgäu).

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat stimmt einer provisorischen Reparatur der Brücke zu. Es sollen außerdem Gespräche mit den Landwirten durchgeführt werden. Sollte keine Einigung erfolgen, müsse das Landratsamt entscheiden.

Diskussionsverlauf

Dr. Martin Metzger bemerkt, dass die Stadt natürlich noch ein anderes Interesse habe, die Loipe führe über diese Brücke.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen stimmt einer nur provisorischen Reparatur der Brücke zu. Es sollen außerdem Gespräche mit den Unterhaltspflichtigen des Weges von Eschach herkommend dahingehend geführt werden, ob dieser Weg künftig genutzt werden könne. Sollte zu beiden Wegen keine Einigung erfolgen, müsse das Landratsamt als zuständige Aufsichtsbehörde entscheiden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.07.2020 19:51 Uhr