Armin Angeringer berichtet von der vorausgegangen Ortsbesichtigung und erläutert den Mitgliedern des Bauausschusses anhand der eingereichten Pläne das Vorhaben. Es soll an besichtigter Stelle ein Personalhaus entstehen, das dem Campingplatz Hopfensee zugehörig sein wird. Die Lage birgt jedoch noch folgende Schwierigkeiten:
Eine gesicherte Erschließung besteht aktuell nicht:
- Zufahrt: Weg ist nicht gewidmet oder Eigentum der Stadt Füssen
- Wasser/Kanal: lt. Stellungnahme der Stadtwerke Füssen ebenfalls nicht gesichert
Aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu ergab sich folgendes:
Eine Genehmigungsfähigkeit im Außenbereich besteht nicht. Gegen eine Bauleitplanung sprechen nach erster Einschätzung folgende Punkte:
- Das Anbindegebot wird nicht erfüllt.
- Das Gebäude wird Emissionen aus den beiden benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben ausgesetzt sein, was voraussichtlich einen nicht lösbaren Konflikt ergeben wird.
Problematisch wird auch die Lage im Landschaftsschutzgebiet sein.
Ausfolgenden Gründen könnte eine Bauleitplanung u. U. durchführbar sein:
Anbindegebot
Der Abstand des geplanten Gebäudes zu den Wohnhäusern im Stadtteil Fischerbichl beträgt ca. 170 m und zum Campingplatz ca. 140 m. Allerdings ist der zwischenliegende Bereich nicht frei von Bebauung. Der freie Abstand reduziert sich durch vorhandene Bebauung auf dem Baugrundstück zur Wohnbebauung und zum Campingplatz auf ca. 113 m, sowie weiter durch die angrenzenden landwirtschaftlichen Gebäude.
Landwirtschaftliche Emissionen
- Prüfung der Abstände zu den wesentlich emittierenden Betriebseinrichtungen
- Ggf. weitere technische Schutzvorkehrungen, z. B. Schallschutzfenster mit Lüftungsanlage
- Zusätzlich dinglich zu sichernde Duldungsverpflichtung (alleine nicht ausreichend)
Grundsätzlich darf es zu keinen Einschränkungen bei den landwirtschaftlichen Betrieben kommen.
Landschaftsschutzgebiet
Vorliegend handelt es sich nicht um einen freien Bereich in der natürlichen Landschaft, sondern um eine baulich vorgeprägte Fläche. Erforderliche Ausgleichsflächen sind auf eigenen Grundstücken bereitzustellen.