Bebauungsplan N 19 - dritte Änderung (Bereich Wohnen im Park); Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur Billigung und Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB)(Empfehlungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 04.02.2020)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 11.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 11.02.2020 ö beschliessend 3.1

Sachverhalt

Der Stadt Füssen liegt ein Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Eigentumswohnung in eine Ferienwohnung vor. Die Eigentumswohnung liegt im Gebäude Feistlestraße 13, FlNr. 1335/3, Gemarkung Füssen. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans N 19, zweite Änderung Wohnen im Park.

Aufgrund des klar abgegrenzten Gebietes und dem Nichtvorliegen von Präzedenzfällen soll, wie zurückliegend im Bereich der Bebauungspläne O 38 – Weidach Südwest und O 59 – Weidach Südwest 2, der Bebauungsplan geändert werden. Der Bau- und Umweltausschuss empfahl dazu in öffentlicher Sitzung am 05.02.2020 dem Stadtrat, den Bebauungsplan N 19 -  zweite Änderung Wohnen im Park zu ändern und zur Sicherung eine Veränderungssperre zu erlassen.

Der § 3 Art der baulichen Nutzung des Bebauungsplans N 19 -  zweite Änderung, Wohnen im Park hat folgenden Wortlaut:

  1. Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO).
  2. Unter Hinweis auf § 1 Abs. 6 BauNVO werden die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen:

  • Ziffer 4 Gartenbaubetriebe und
  • Ziffer 5 Tankstellen

nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

Nicht ausgeschlossen sind bisher Betriebe des Beherbergungsgewerbes und die sonstigen nichtstörenden Gewerbebetriebe. Gemäß § 13 a BauNVO gehören Ferienwohnungen zu den nicht störenden Gewerbebetrieben. Diese sind im WA nur ausnahmsweise zulässig, das heißt über eine zu beantragende und ggf. zuzulassende Ausnahme.

Zur Konkretisierung im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans N 19 -  zweite Änderung, Wohnen im Park sind folgende baulichen Nutzungen auszuschließen:

Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.

Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat beschließt den Bebauungsplan N 19 im Bereich der zweiten Änderung Wohnen im Park zu ändern. Es ist die dritte Änderung des Bebauungsplans N 19. Der § 3 Nr. 1 des Bebauungsplans N 19 -  zweite Änderung, Wohnen im Park erhält folgende Fassung:
    Unter Hinweis auf § 1 Abs. 6 BauNVO werden die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen

- Ziffer 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- Ziffer 2 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- Ziffer 4 Gartenbaubetriebe und
- Ziffer 5 Tankstellen

nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Sie sind ausgeschlossen.

  1. Der Stadtrat billigt den im Entwurf vom 11.02.2020 ausgearbeiteten und vorgelegten Bebauungsplan N 19 – dritte Änderung zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Bebauungsplan N 19 im Bereich der zweiten Änderung Wohnen im Park zu ändern. Es ist die dritte Änderung des Bebauungsplans N 19. Der § 3 Nr. 1 des Bebauungsplans N 19 -  zweite Änderung, Wohnen im Park erhält folgende Fassung:
Unter Hinweis auf § 1 Abs. 6 BauNVO werden die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen

- Ziffer 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- Ziffer 2 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- Ziffer 4 Gartenbaubetriebe und
- Ziffer 5 Tankstellen

nicht Bestandteil des Bebauung splans. Sie sind ausgeschlossen. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, wie bestehende und gemeldete Ferienwohnungen im Bestand geschützt werden können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Datenstand vom 08.03.2020 15:10 Uhr