Einfacher Bebauungsplan N 73 E - Bürgermeister-Wallner-Straße Nordwest; Billigung des Bebauungsplan-Vorentwurfs und Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses, 21.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 21.04.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschloss am 17.12.2020 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des einfachen Bebauungsplans N 73 E – Bürgermeister-Wallner-Straße Nordwest.

Die Grund- und Mittelschule Füssen soll generalsaniert, umgebaut und erweitert werden. Mit dem Umbau werden dreigeschossige Gebäudeteile mit absoluten Höhen bis zu 12 m (wie bei einer viergeschossigen Bebauung) entstehen. Das Plangebiet befindet sich derzeit im unbeplanten Innenbereich, so dass sich die baurechtliche Zulässigkeit der Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen ohne Bauleitplanung nach § 34 BauGB beurteilen würde. Aufgrund der geplanten Höhe und III-Geschossigkeit von Gebäudeteilen fügt sich das Vorhaben jedoch nach Auffassung des Landratsamtes Ostallgäu nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zudem werden die von Art. 6 BayBO geforderten Abstandsflächen teilweise unterschritten. Vor diesem Hintergrund ist die Aufstellung des Bebauungsplanes N 73 E – Bürgermeister-Wallner-Straße Nordwest erforderlich.

Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Die zulässige Grundfläche im Plangebiet beträgt weniger als 20.000 m². Das Plangebiet weist eine Größe von ca. 15.200 m² auf, die zulässige Grundfläche liegt dementsprechend darunter. Anhaltspunkte dafür, dass die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Planung beeinträchtigt werden könnten, liegen nicht vor. Der Bebauungsplan wird demnach ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Ein naturschutzfachlicher Ausgleich gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist nicht erforderlich, nachdem die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Der vorliegende Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Nach dem Planungswillen der Stadt Füssen soll ein einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt werden, der lediglich in den Bereichen Festsetzungen trifft, in denen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht über die Planersatzvorschrift des § 34 BauGB begründet werden kann. Die Regelungsdichte des Bebauungsplanes ist daher gewollt gering.

Vor dem Hintergrund der Corona-Infektion hat der Füssener Stadtrat entschieden, bis zum Ende der laufenden Wahlperiode nicht mehr in voller Besetzung zu tagen. Stattdessen wurde der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss mit den Befugnissen eines nach der Gemeindeordnung vorgesehenen Ferienausschusses ausgestattet, der insoweit anstelle des Stadtrates entscheidet.

Beschluss

Der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss des Stadtrates nimmt in seiner Funktion als Ausschuss nach Art. 32 Abs. 4 GO den Vorentwurf des oben genannten Bauleitplans zur Kenntnis und billigt diesen zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit mittels einer Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.

Datenstand vom 05.05.2020 10:01 Uhr