Förderung der örtlichen Wirtschaft im Zusammenhang mit der Corona-Krise; Flankierende Maßnahmen der Stadt zur Unterstützung der Krisenbewältigung für Unternehmer und Unternehmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses, 21.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 21.04.2020 ö beschliessend 6

Sachverhalt

In  weiten  Teilen  des  Bundesgebietes  und  auch  Bayerns  werden durch  das  Coronavirus absehbar beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstehen. Die Auswirkungen der Bedrohung durch das Corona-Virus sind auch in Füssen deutlich zu spüren. Hotels sind leer und dürfen nicht mehr belegt werden. Der Einzelhandel wurde weitgehend geschlossen und Gastronomie sowie Dienstleister können nur noch eingeschränkt arbeiten.

Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass die gegenwärtige Corona-Pandemie erhebliche Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte und vor allem auch auf den der Stadt Füssen haben wird. Dem Grunde nach verweisen wir dazu auf die vorhergehende Haushaltsvorberatung.

Trotz aller berechtigten Sorgen und Nöte dürfen die kommunalen Haushalte in dieser außergewöhnlichen Sondersituation allerdings nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen auch das gesamtwirtschaftliche Spannungsfeld berücksichtigen. So dürfen zwar die kommunalen Finanzen nicht aus dem Ruder laufen, die betroffene örtliche Wirtschaft jedoch auch nicht durch eine haushaltswirtschaftliche „Vollbremsung“ auf Kosten ihrer künftigen Entwicklung eine nach-haltige Schädigung erfahren.

Vor dem Hintergrund dieser außergewöhnlichen Situation hat das Bayer. Staatsministerium des Inneren, für Verkehr und Integration mit Schreiben vom 7. April 2020 nachfolgende Möglichkeiten der Unterstützung der örtlichen Wirtschaft an die Hand gegeben:

  • Steuerliche Erleichterungen
Bund und Länder haben für die Finanzverwaltung steuerliche Erleichterungen beschlossen (vgl. https://www.stmfh.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/corona_2020/). Mit E-Mail vom 26.03.2020 teilte das Bayer. Staatsministerium mit, dass keine Einwände bestehen, wenn die Kommunen diese steuerlichen Erleichterungen entsprechend anwenden. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 222 Satz 2 AO eröffnet in der gegenwärtigen außergewöhnlichen Sondersituation den Kommunen ausdrücklich auch die Möglichkeit, im Falle einer Stundung von einer Sicherheitsleistung abzusehen.

  • Billigkeitsmaßnahmen nach dem Kostengesetz
Weiterhin hat sich das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zu Billigkeitsmaßnahmen nach dem Kostengesetz geäußert (FMS vom 24.03.2020, 67 – K 1012 – 1/7). Diese können auch durch Kommunen angewendet werden, soweit diese im Vollzug dieses Gesetzes handeln (vgl. bereits E-Mail vom 26.03.2020).

  • Kommunalabgaben nach KAG
An den vorstehenden Ausführungen können sich die Kommunen auch im Rahmen der Anwendung der parallel ausgestalteten Billigkeitsmaßnahmen des Kommunalabgabengesetzes i. V. m. den Vorschriften der Abgabenordnung orientieren. In der Regel wird das Instrument der Stundung ausreichend sein.

  • Billigkeitsmaßnahmen bei privatrechtlichen Forderungen
Entsprechend den vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zu Billigkeitsmaßnahmen nach dem Kostengesetz, dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und den steuerlichen Erleichterungen wird vorgeschlagen, auch bei privatrechtlichen Forderungen von Unternehmen, Betrieben und Institutionen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind (z.B. Einzelhändler, Gastronomen, Hotels usw.) vergleichbare Billigkeitsregelungen zu treffen (z.B. Stundung von Miet-, Pachtforderungen usw.). Vor diesem Hintergrund wurde auf Antrag der Beschluss des Stadtrates bezüglich des Nutzungsentgelts des Ludwig’s Festspielhaus vom 11. Februar 2020 bis auf Weiteres ausgesetzt.

  • Vorfällige Begleichung von Rechnungen
Hier weist das Ministerium auf die im IMS vom 30.03.2020 (Az. B4-1512-4-21/B4-1512-8-20) benannte Möglichkeit hin, Rechnungen noch vor der eigentlichen Fälligkeit zu begleichen.

  • Unterstützung privater Unternehmen
Demgegenüber hält es das Innenministerium unverändert nicht für vertretbar, wenn sei-tens der Kommunen Bürgschaften, (zinslose) Darlehen oder (verlorene) Zuschüsse an rein privatwirtschaftliche Unternehmen gewährt werden, ohne dass eine kommunale Aufgabe vorliegt. Zur Unterstützung der Wirtschaft haben Bund und Länder bereits umfangreiche Maßnahmen ergriffen. Die Maßnahmen der Staatsregierung umfassen dabei massive Steuerstundungen ohne Zinszahlungen, den „Sonderfonds Corona-Pandemie“ mit dem Ziel, die Liquidität zu erhalten, einen erhöhten Bürgschaftsrahmen für Kredite, den Bayernfonds mit der Möglichkeit, sich an Unternehmen zu beteiligen sowie eine Soforthilfe für Betriebe, die in finanzielle Not geraten sind, gestaffelt nach Unternehmensgröße. Damit stehen für private Unternehmen umfangreiche Hilfen zur Verfügung.

Parallele kommunale Aktivitäten bergen nach Auffassung des Innenministeriums insoweit zudem die Gefahr einer ungleichmäßigen Verteilung öffentlicher Mittel. Vor allem binden sie die finanzielle Kraft der Kommunen, welche nach dem Abflauen der Corona-Pandemie zur Erfüllung kommunaler Aufgaben und damit auch zum Wiederanlaufen der Wirtschaft dringend benötigt wird.

Abschließend weist das Innenministerium noch darauf hin, dass die angesprochenen Maßnahmen werden mit erheblichen Einnahmeausfällen verbunden sein werden. Diesen ist kurzfristig mit der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und später mit der Sicherung der Haushaltswirtschaft zu begegnen.

Zur Unterstützung der Krisenbewältigung für Unternehmer und Unternehmen werden aktuell auch auf Seiten der Stadt Füssen trotz der eigenen Betroffenheit zahlreiche Maßnahmen und Maßnahmenpakete zur Förderung der Liquidität der betroffenen ansässigen Unternehmen angedacht:

  • Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen werden keine  strengen  Anforderungen  gestellt.  Auf  die  Erhebung  von  Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Abgaben, Gebühren und Auslagen sind besonders zu begründen.

  • Auf Antrag (schriftlich oder per Mail) werden Vorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.

  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. Wird der  Stadt  aufgrund  Mitteilung  des  Vollstreckungsschuldners  oder  auf  andere  Weise  bekannt,  dass  der  Vollstreckungsschuldner  unmittelbar  und  nicht  unerheblich betroffen  ist,  soll  bis  zum  31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Gebühren und Auslagen abgesehen werden.

  • (Zinslose) Stundungen von Miet- und Pachtzahlungen, zunächst bis zum 31. Dezember 2020

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Im eingangs genannten Schreiben des Bayer. Staatministeriums des Inneren, für Verkehr und Integration wird den Gemeinden der Weg eröffnet, bei den Landkreisen eine ganz oder teilweise Stundung der Kreisumlage zu beantragen. Bei der Entscheidung hierüber sind die Interessen der Umlagezahler und der umlageerhebenden Körperschaft sachgerecht gegeneinander abzuwägen. Eine solche Stundung ist auf Seiten der Gemeinden nicht genehmigungspflichtig nach Art. 72 Abs. 1 GO.

Weitere Informationen dazu erfolgen im Rahmen der Beratung. Der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss wird gebeten, diesem Vorgehen entsprechend zuzustimmen.

Beschluss

Der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise bezüglich flankierender Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf die Auswirkungen der Corona-Krise zu und genehmigt diese, soweit sie bereits erfolgt sind. Stundungen und ähnliches sollen zunächst nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus gewährt werden.

Datenstand vom 05.05.2020 10:01 Uhr