Antrag auf Änderung Bebauungsplan O 4 - Weidach Ost im Bereich östlich des Rohrkopfweges


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses, 21.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 21.04.2020 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Es liegt der Antrag eines Bürgers vor, den Bebauungsplan O 4 im Bereich des im privaten Eigentum liegenden Grundstücks Flur Nr. 1633 Gemarkung Füssen zu ändern. Die dort bisher festgesetzte Grünfläche soll als Wohnbauland für fünf private Bauplätze ausgewiesen werden.

Die Erschließung soll über die ca. 4 m breite Verbindung zum Rohrkopfweg erfolgen (Festsetzung als Verkehrsfläche erforderlich).

Plan: Stadt Füssen (ohne Maßstab)

Die Fläche liegt nicht im Landschaftsschutzgebiet. Im Einzelnen wird auf den Antrag verwiesen.

Auszug:


Im Flächennutzungsplan ist die Fläche bisher nicht als Wohnbaufläche dargestellt; eine dahingehende Änderung wäre ebenfalls erforderlich und die Genehmigung des Landratsamtes Ostallgäu dazu einzuholen. Der Antragsteller leitete das Vorhaben mit Schreiben vom 02.01.2020 selbst dem LRA zu. Um Stellungnahme von dort aus wurde gebeten. Diese liegt mittlerweile vor und liegt als Anlage bei. Im Wesentlichen wird darin Folgendes festgestellt:

„Städtebau:
  • Die Darstellung des Flächennutzungsplans (FNP) weist für das vorgesehene Planungsareal Flächen für die Landwirtschaft aus. Eine übergeordnete Planungsabsicht zur Entwicklung von Wohnbauflächen in den sensiblen Grünzug zum östlich verlaufenden Lech hinein ist somit nicht ableitbar.
  • In dem „Bebauungsplan 0 4 in Weidach“ ist der östliche Siedlungsrand klar ablesbar geglie-dert und über die Darstellung einer Umgrenzungslinie für Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne des Naturschutzrechtes auch die Planungsabsicht zur Freihaltung der sensiblen Grün-bereiche eindeutig ausgedrückt.
  • Aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes, mit den sich ergebenden Blickbeziehungen und Sichtachsen, ist möglichst von einer weiteren baulichen Verdichtung in den verbliebenen Grünbereich hinein abzusehen.
  • Vor einer sehr problematischen Entwicklung in den Außenbereich wären vorrangig die Innen-entwicklungspotentiale, § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB zum Sparsamen Umgang mit Grund und Boden, § 1a Abs. 2 BauGB, zu prüfen und entsprechend nachzuweisen.
  • Der Planungsentwurf sieht eine eher unwirtschaftliche, „einhüftige“ Erschließung über einen Stichweg vor, der die Grundsätze des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wie vor beschrieben fraglich erscheinen lässt.
  • Durch die geplante Baulandentwicklung würde ein Präzedenzfall geschaffen, der den Druck auf die weitere bauliche Verdichtung in den Grünzug hinein erhöht und somit eine städtebauliche Fehlentwicklung begünstigen würde.

Naturschutz:
  • Der geplante Bereich liegt im ABSP Schwerpunktgebiet ‚Lech und Halblech‘.
  • Direkt angrenzend befindet sich das LSG ‚Forggensee und benachbarte Seen‘.
  • Grundsätzlich wird eine weitere Verbauung der Lechaue aus hiesiger Sicht abgelehnt.
  • Gemäß § 1 Abs. 6 BNatSchG sind Flussläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen zu er-halten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu schaffen. Deshalb ist der noch vorhandene, zumeist ca. 130m breite Auenbereich am Lech in diesem Ausmaß zu erhalten.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass das vorgeschlagene Planungsareal aus städte-baulicher sowie naturschutzfachlicher Sicht nicht für eine sinnvolle bauliche Entwicklung geeignet erscheint.“

Auf Nachfrage wegen der erschließungstechnischen Situation hat uns die Fachbereich Abfallwirtschaft am Landratsamt Ostallgäu noch Folgendes mitgeteilt:

„Grundsätzlich sind Verkehrsflächen so anzulegen, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung der Haus-, Sperr- und Gewerbeabfälle im Rahmen der Einsammlungs- und Beförderungspflicht des Landkreises möglich ist. Die Grundlagen hierfür sind insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (GUV-Regel 2113 aus dem Jahr 2007). Demnach müssen die Grundstücke durch die Abfalltransportfahrzeuge in Vorwärtsrichtung uneingeschränkt angefahren werden können. Rückwärtsfahren (auch zum Wenden) ist generell verboten. Deshalb ist in Straßen, die in einer Sackgasse enden, ein Wendekreis mit 21 Meter Durchmesser erforderlich. Der Ausfahrradius von Wendeanlagen soll mindestens 10m betragen. Übrigens kommen diese Anlagen nicht nur Abfallsammelfahrzeugen zu Gute, sondern auch dem Winterdienst, der Straßenreinigung, Zulieferern von Heizöl und Pellets usw. Der geplante Wendebereich entspricht diesen Vorgaben nicht.

Wie Sie auch richtig erkannt haben, ergibt sich im vorliegenden Fall zusätzlich eine 90°-Kurve, die für Abfallsammelfahrzeuge zu eng ist. Hier müsste eine Ausweitung der Kurvengeometrie vorgenommen werden.

Uns ist bewusst, dass beides ist mit Baulandverlust verbunden. Wir weisen darauf hin, dass bei Nichteinhalten der Vorgaben, das jeweilige beauftragte Entsorgungsunternehmen die Einfahrt in die Straße verweigern kann.

Alternativ zur Anfahrt der einzelnen Grundstücke können entlang der nächstliegenden Durchgangsstraße (nicht in der Stichstraße) Stellplätze für die Abfallbehältnisse sowie für die Bereitstellung sperriger Abfälle vorgesehen werden. Allerdings ist vorher abzuklären, ob und wo genug Raum für mindestens zwei Tonnengefäße (Rest- und Biomüll, evtl. zusätzlich auch noch die blaue Tonne) je Wohneinheit vorhanden ist. Zu bedenken ist auch, dass die Wegstrecke vom letzten Baugrundstück bis zum Rohrkopfweg mit über 100 m relativ lang ist.“

Noch kurz zur jüngeren Historie:

Mit Beschluss des Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 10.05.2011 hat der Ausschuss anlässlich der Behandlung mehrerer Anträge auf Änderung des Bebauungsplanes zwischen der als Bauland ausgewiesenen Fläche und dem Lechuferweg behandelt. Nur in einem mittleren Bereich wurde eine Änderung beschlossen. Eine Änderung im Bereich dieses Grundstücks wurde im Rahmen eines Antrages, der damals auch einen Teil der Fl.Nr. 1638 mit umfassen hätte sollen, auch vor dem Hintergrund der negativen Bewertung durch das LRA abgelehnt.

Flächennutzungsplan mit Darstellung des notwendigen Änderungsbereiches


Vor dem Hintergrund der Corona-Infektion hat der Füssener Stadtrat entschieden, bis zum Ende der laufenden Wahlperiode nicht mehr in voller Besetzung zu tagen. Stattdessen wurde der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss mit den Befugnissen eines nach der Gemeindeordnung vorgesehenen Ferienausschusses ausgestattet, der insoweit anstelle des Stadtrates entscheidet.

Beschluss 1

Siegfried Schubert wird das Rederecht erteilt.

Beschluss 2

Der Antrag auf Änderung des Bebauungsplans O 4 – Weidach Ost – östlich des Rohrkopfweges im Bereich des im privaten Eigentum liegenden Grundstücks Flur Nr. 1633 Gemarkung Füssen wird aus städtebaulichen und naturschutzfachlichen Gründen abgelehnt.

Datenstand vom 05.05.2020 10:01 Uhr