Einrichtung eines sog. „Ferienausschusses“ nach Art. 32 Abs. 4 der Gemeindeordnung im Zusammenhang mit der Corona-Krise bis zum Ende der Wahlperiode 2014 – 2020; Einrichtungs- bzw. Bestätigungsbeschluss des Stadtrates


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 12.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 12.05.2020 ö beschliessend 13

Sachverhalt

Vor dem Hintergrund der Corona-Krise und der vom Freistaat Bayern erlassenen Allgemeinverfügung (insbesondere wegen der Ausgangsbeschränkungen) haben wir uns in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde und zum Schutz der Gesundheit der Stadtratsmitglieder und der Gesundheit der Bevölkerung und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entschieden, bis auf weiteres die geplanten Sitzungen und Veranstaltungen nicht mehr durchzuführen..

Mit E-Mail vom 30. März 2020, da die Ausgangsbeschränkungen entsprechend verlängert worden sind, gilt es Mittel und Wege zu finden, wenigstens zu den wichtigsten und unaufschiebbaren Themen Entscheidungen herbeizuführen. Zumal wir davon ausgehen dürfen, dass der neu gewählte Stadtrat sich vor allem im Mai und vielleicht auch noch bis Mitte Juni vorwiegend mit sich selbst, d.h. mit der Organisation des Stadtrates beschäftigen wird und ja auch muss.

Das Bayer. Staatsministerium des Inneren, für Verkehr und Integration hat zwischenzeitlich im IMS vom 20. März 2020 klargestellt, dass „die Handlungsfähigkeit der staatlichen, aber auch der kommunalen Ebenen gerade auch im Interesse eines wirksamen Infektionsschutzes und der Bewältigung der Auswirkungen infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen grundsätzlich aufrecht erhalten bleiben muss. Dies erfordert es, die Entscheidungsfähigkeit staatlicher und kommunaler Stellen auch in der gegenwärtigen Situation grundsätzlich aufrecht zu halten“. Dessen ungeachtet, bittet das Staatsministerium darum, die Sitzungen der kommunalen Gremien auf ein Mindestmaß zu beschränken und den rechtlichen Rahmen, den  die Gemeindeordnung bietet, zu nutzen, um in der derzeitigen Situation entsprechend der örtlichen Gegebenheiten und der weiteren Entwicklung der Lage flexibel entscheiden zu können.

Das heißt:

  1. Sitzungen sollten vorerst auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt werden, das erforderlich ist, um unverzichtbare, unaufschiebbare Entscheidungen treffen zu können. Dies gilt auch für Sitzungen, die nach den Regelungen der Geschäftsordnungen turnusmäßig erforderlich wären.

  1. Das Ministerium empfahl damals den Städten und Gemeinden, bis zum Ende der Wahlperiode am 30.04.2020 kurzfristig einen Ferienausschuss nach Art. 32 Abs. 4 GO einzusetzen. Der Ferienausschuss kann alle Aufgaben, für die sonst der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss (z. B. Bau-  und Umweltausschuss, Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss) zuständig ist, erledigen, ohne dass die für beschließende Ausschüsse geltenden Einschränkungen nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO greifen. Dem Ferienausschuss wäre insbesondere auch eine Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Finanzplan sowie eine etwaig erforderliche Nachtragshaushaltssatzung eröffnet.

Der Stadtrat der vergangenen Wahlperiode hat damals von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.  

Wenn die Einrichtung eines Ferienausschusses – wie bei uns, mangels entsprechender Regelungen - einen Beschluss des Stadtrates erfordern würde, hielt es das Ministerium in dem genannten IMS vom 20. März 2020 auf Grund der gegenwärtigen Situation ungeachtet des für Sitzungen geltenden Öffentlichkeitsgrundsatzes ausnahmsweise für zulässig, diesen Beschluss im Umlaufverfahren zu fassen. Der jeweilige Übertragungs- bzw. Einsetzungsbeschluss sollte aber in der nächsten öffentlichen Sitzung des Stadtrates rückwirkend bestätigt werden.

Um die Stadtratsmitglieder und die Bevölkerung sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht vermeidbaren Infektionsgefahren auszusetzen, haben wir dem Stadtrat damals per E-Mail vom 30. März 2020 vorgeschlagen, per Umlaufbeschluss folgende Entscheidungen zu treffen.

  1. Die Einrichtungen eines Ferienausschusses bis zum 30. April 2020
  2. Die Besetzung dieses Ausschusses, wozu vorgeschlagen wurde, den bestehenden Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss entsprechend zu ermächtigen.

Diese Beschlussfassung im Umlaufverfahren brachte sodann folgendes Ergebnis: Insgesamt sind 20 Rückmeldungen eingegangen, die sich allesamt für die Einrichtung eines solchen Ausschusses ausgesprochen haben.  19 davon haben auch zugestimmt, dass der jetzige Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss bis zum 30. April 2020 (Ende der Wahlperiode 2014 – 2020) die Kompetenzen eines Ferienausschusses bekommt. Ein Stadtratsmitglied war dagegen.

Damit hat dann der Ausschuss die Aufgaben des Stadtrates bis einschl. 30. April 2020 übernommen.

In der Zeit fanden insgesamt 2 Sitzungen des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses in seiner Funktion als Ausschuss nach Art. 32 Abs. 4 GO statt:

Sitzung am 21. April 2020  und  die Sitzung am 28. April 2020

Wegen der Beratungsgegenstände bzw. Tagesordnungspunkte der beiden Sitzungen und der dazu gefassten Beschlüsse wird auf die den Sitzungsunterlagen im Ratsinformationssystem beiliegenden Niederschriften der beiden Sitzungen verwiesen.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen bestätigt nachträglich die Einrichtung und die Einsetzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses als Ferienausschuss nach Art. 32 Abs. 4 GO und genehmigt nachträglich die in diesen beiden Sitzungen gefassten Beschlüsse sowohl der öffentlichen als auch der nichtöffentlichen Sitzungen.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen bestätigt nachträglich die Einrichtung und die Einsetzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses als Ferienausschuss nach Art. 32 Abs. 4 GO und genehmigt nachträglich die in diesen beiden Sitzungen gefassten Beschlüsse sowohl der öffentlichen als auch der nichtöffentlichen Sitzungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 2

Datenstand vom 25.05.2020 11:13 Uhr