Antrag auf Planänderung zum Aufstellungsbeschluss vom 27. Juni 2017 (Empfehlungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses) und Durchführung des Verfahrens zum Erlass einer Einbeziehungssatzung "Eschach - Südost"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses, 28.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 28.04.2020 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Bereits im Jahr 2017 wurde bei der Stadt Füssen ein Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung des Grundstücks FlNr. 53/3 der Gemarkung Eschach eingereicht. Das Grundstück soll mit einem Einfamilienhaus mit Doppelgarage bebaut werden.

Das Baugrundstück liegt in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist. Gegenüber der formlosen Bauvoranfrage 1998 liegt das aktuell eingereichte Gebäude noch ca. 10 Meter weiter südöstlich und somit noch weiter außerhalb des Bebauungszusammenhanges.





Nach der Beurteilung des Landratsamtes ist das Grundstück insgesamt dem Außenbereich zuzuordnen (§ 35 Abs. 2 BauGB). Der hier bisher befindliche Stadel rückt die Innenbereichs-grenze nicht in östlicher Richtung nach außen. Eine Genehmigung ist danach nur über eine Bauleitplanung, d. h. vom Mindestumfang über eine Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erreichbar.



Ein Bebauungsplan ist nicht erforderlich, da nur ein einzelnes Grundstück betroffen ist und keine weiteren Festsetzungen über z. B. Verkehrsflächen getroffen werden müssen. Regelungen über eine ortsangepasste Bauweise sind auch in dieser Satzung möglich.

In diesem Zusammenhang ist die Erschließung in technischer Hinsicht (Trinkwasserleitung und Schmutzwasserkanal führen aktuell nicht bis direkt an das Grundstück) und deren Kosten-übernahme durch den Bauherrn zu regeln.

Der Bau- und Umweltausschuss empfahl dem Stadtrat nach vorhergehender Ortsbesichtigung bereits mit Beschluss vom 02. Mai 2017 eine Einbeziehungssatzung aufzustellen, um auf dem Grundstück Fl.Nr. 53/3 der Gemarkung Eschach die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage an der beabsichtigten Stelle zu ermöglichen. Wie in solchen Fällen üblich sollten alle projektbezogenen Kosten auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages dem Bauherrn überbürdet werden.

Aufgrund der Außenbereichslage hat der Stadtrat Mitte 2017 bereits die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung beschlossen. Ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der projektbezogenen Kosten wurde 2019 abgeschlossen.

Aus einer Ortsbesichtigung mit Vertretern der Denkmalpflege ergab sich die Notwendigkeit der Verschiebung des geplanten Gebäudes. Grund ist die Nähe zu den benachbarten Baudenkmälern Haus Nummern 26 (Kapelle) und 27 (Wohnteil des westlich benachbarten landwirtschaftlichen Anwesens):

D-7-77-129-198 Eschach 26. Kath. Ortskapelle, Satteldachbau mit Rundbogenöffnungen und rundem Chorabschluss, 1755 über älterem Kern erbaut; mit Ausstattung.
Nachqualifiziert

D-7-77-129-199 Eschach 27. Wohnteil des Bauernhauses, zweigeschossiger verputzter Ständerbau mit Flachsatteldach und profilierten Bügen, im Kern 1. Hälfte 18. Jh.
nachqualifiziert

Laut Landratsamt hätte eine Verschiebung nach Norden erfolgen sollen.

Der Abstand zur Kapelle hätte sich dadurch reduziert und diese Lage hätte einen relativ beengten Bauraum zum Ergebnis gehabt. Mit der Verschiebung nach Süden ergeben sich folgende Vorteile:

  • Bessere Freistellung des denkmalgeschützten Schaugiebels unter Blickbeziehung von der Straße aus, eingeschränkt wie bisher durch den bestehenden Stadel
  • Attraktivere Lage der Wohnung, größerer Abstand zur Straße, bessere Aussicht
  •        Keine baulich beengte Lage

Die Hanglage weist eine natürliche topographische Grenze auf, die eingehalten wird. Die optische Fernwirkung des Gebäudes ist an dieser Stelle geringfügig größer. Jedoch wird der Ortsrand bereits stark durch die vorhandenen Gebäude geprägt.

Die geänderte Lage ist neu durch die Denkmalpflege zu beurteilen.

In diesem Zusammenhang ist die Erschließung in technischer Hinsicht (Trinkwasserleitung und insbesondere der Schmutzwasserkanal) zu regeln. Seitens des Wassermeisters wurde bereits bei der ursprünglichen Situierung auf das Problem der Wasserhygiene durch die überlange Hausanschlussleitung und eine neue Zählerschachtanlage hingewiesen. Der neue Standort führt zu einer noch größeren Länge. Etwaige technische Sondereinrichtungen sind vom Bauherrn zu finanzieren.

Der Bau- und Umweltausschuss hat in der Sitzung am 17. März 2020 sodann beschlossen, den vorgeschlagenen neuen Standort zu befürworten und das Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung auf dieser Grundlage weiterzuführen.

Im Rahmen der Sitzung wird der Vorentwurf der Einbeziehungssatzung zur Billigung und zur Einleitung des weiteren Verfahren vorgelegt.

Vor dem Hintergrund der Corona-Infektion hat der Füssener Stadtrat entschieden, bis zum Ende der laufenden Wahlperiode nicht mehr in voller Besetzung zu tagen. Stattdessen wurde der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss mit den Befugnissen eines nach der Gemeindeordnung vorgesehenen Ferienausschusses ausgestattet, der insoweit anstelle des Stadtrates entscheidet.

Beschluss

Der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss billigt in seiner Funktion als Ausschuss nach Art. 32 Abs. 4 GO den Vorentwurf der Einbeziehungssatzung und beschließt die Einleitung des weiteren Verfahrens.

Datenstand vom 11.07.2020 08:30 Uhr