Neuerlass der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Stadtrates, 28.07.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Zweitwohnungsteuer wurde bisher nach der finanzamtlichen Jahresrohmiete (Steuermaßstab) erhoben. § 4 der städtischen Zweitwohnungssteuersatzung hatte dabei folgende Fassung:
§ 4 Steuermaßstab
- Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung.
Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965 (BGBl. I, S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden. Diese Hochrechnung erfolgt entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete; Reihe Wohnungsmiete insgesamt) aus dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete) aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.07.2019, bekannt gemacht am 24.10.2019, die Zweitwohnungssteuersatzungen zweier bayerischen Gemeinden (Stadt Sonthofen, Markt Oberstdorf) für verfassungswidrig erklärt, da u. a. die Berechnung der Zweitwohnungsteuer anhand der Jahresrohmiete gegen das Prinzip der Lastengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße.
Von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist auch die Stadt Füssen betroffen. Es ist davon auszugehen, dass die bisherige Satzung einer rechtlichen Überprüfung in einem Gerichtsverfahren nicht mehr standhalten wird.
So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.11.2019 bereits festgestellt, dass angefochtene Steuerbescheide aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts aufzuheben sind.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die beiliegende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungssteuersatzung). Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die beiliegende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungssteuersatzung). Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Dr. Christoph Böhm hat wegen kurzer Abwesenheit an der Abstimmung nicht teilgenommen.
Datenstand vom 02.10.2024 10:38 Uhr