Bestellung einer Kassenverwalterin und eines/r stellvertretenden Kassenverwalterin


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 28.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.07.2020 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Gemäß Art. 100 Abs. 2 der Gemeindeordnung hat die Stadt einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.

Nach Abs. 3 dürfen der Kassenverwalter und sein Stellvertreter weder miteinander noch mit den Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung, dem Leiter und den Prüfern des Rechnungs-prüfungsamts und den Bediensteten, denen örtliche Kassenprüfungen übertragen sind, durch ein Angehörigenverhältnis im Sinn des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrens-gesetzes verbunden sein.

Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich (§ 43 Abs. 1 KommHV-Kameralistik). Die Befugnisse des Kassenverwalters sind ihm gesetzlich übertragen.

Zu den Kassengeschäften gehören nach § 42 Abs. 1 KommHV-Kameralistik
  • die Annahme der Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen,
  • die Verwaltung der Kassenmittel,
  • die Verwahrung von Wertgegenständen und
  • die Buchführung, einschließlich der Sammlung der Belege.

Der Kasse obliegen
  • die in § 42 Abs. 2 KommHV-Kameralistik genannten Aufgaben (Mahnung, Vollstreckung usw.), soweit auf Grund anderer Vorschriften oder der örtlichen Dienstanweisung nicht eine andere Stelle zuständig ist,
  • die Erledigung der Aufgaben der Sonderkassen bzw. der gesonderten Kassen (Eigenbetriebe) und
  • die Erledigung fremder Kassengeschäfte, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist.

Es können im Rahmen des § 42 Abs. 3 KommHV-Kameralistik weitere Aufgaben übertragen werden z. B.
  • die Erledigung fremder Kassengeschäfte (Zweckverbände, Stiftungen, Kurbetriebe GmbH),
  • die Verwahrung von anderen Gegenständen,
  • die Führung des Inventars bzw. der Nachweise über das Vermögen, insbesondere der Anlagenachweise,
  • die Erstellung der Statistiken im Finanzbereich.

Die Gemeindekasse hat aufgrund örtlicher Anweisung auch bei der Erstellung der Haushalts-rechnung und damit der Jahresrechnung maßgeblich mitzuwirken.

Die Verwaltungsvorschrift zu § 43 KommHV regelt des Weiteren, dass in der Kasse nur zuverlässige Bedienstete mit ausreichender Vorbildung beschäftigt werden dürfen, deren wirtschaftliche Verhältnisse geordnet sind.
Die Frage der ausreichenden Ausbildung der Bediensteten der Kasse ist dabei abgestuft nach ihrer Funktion in der Kasse zu beurteilen (Nr. 3).

Außerdem ist aus Sicherheitsgründen darauf zu achten, dass Bedienstete
  • auf ihren Urlaub nicht verzichten,
  • mindestens die Hälfte ihres Jahresurlaubs zusammenhängend antreten und
  • während des Urlaubs sich jeder dienstlichen Tätigkeit in der Kasse enthalten. (Nr.4).

Die Bestellung des Kassenverwalters und seines Stellvertreters obliegt dem Stadtrat, weil er die Befugnis nicht auf einen beschließenden Ausschuss übertragen hat.

Auf Grund eines Arbeitgeberwechsels von Frau Beate Oberlander soll die bisherige Stellvertreterin Frau Regina Köpf zur Kassenverwalterin bestellt werden.

Die Stelle von Frau Köpf konnte zwischenzeitlich in einem externen Bewerbungsverfahren mit Herrn Stefan Kurz neu besetzt werden. Herr Kurz tritt seine Stelle bei der Stadt Füssen zum 01.10.2020 an. Er soll perspektivisch nach entsprechender Einarbeitung und erfolgreichem Abschluss der Probezeit zum Stellvertretenden Kassenverwalter bestellt werden.

Für die Übergangszeit wird vorgeschlagen Frau Maria Häder, Buchhalterin im Kassenbereich zur Stellvertreterin zu bestellen.

Beschlussvorschlag

  1. Die Bestellung von Frau Beate Oberlander zur Kassenverwalterin wird zum 31.08.2020 aufgehoben.

  1. Die Bestellung von Frau Regina Köpf zur stellvertretenden Kassenverwalterin wird zum 31.08.2020 aufgehoben. Sie wird mit Wirkung vom 01.09.2020 zur Kassenverwalterin bestellt.

  1. Frau Maria Häder wird mit Wirkung vom 01.09.2020 zur stellvertretenden Kassenverwalterin bestellt.

Beschluss

  1. Die Bestellung von Frau Beate Oberlander zur Kassenverwalterin wird zum 31.08.2020 aufgehoben.

  1. Die Bestellung von Frau Regina Köpf zur stellvertretenden Kassenverwalterin wird zum 31.08.2020 aufgehoben. Sie wird mit Wirkung vom 01.09.2020 zur Kassenverwalterin bestellt.

  1. Frau Maria Häder wird mit Wirkung vom 01.09.2020 zur stellvertretenden Kassenverwalterin bestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.08.2020 10:14 Uhr