Dorferneuerung Weißensee; Vorstellung und Zustimmung zur Wegerechtsvereinbarung mit der Diözese Augsburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 28.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.07.2020 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Die Pfarrei St. Walburga in Weißensee hatte zusammen mit der Pfarrkirchen- und Pfarrpfründestiftung unter Förderung des Amts für Ländliche Entwicklung und der Diözese Augsburg Umgestaltungs- und Dorferneuerungsmaßnahmen im Kirchenumfeld Weißensee veranlasst. Der Stadtrat der Stadt Füssen hatte ebenfalls in der Sitzung vom 24.10.2017 beschlossen, sich mit einem Geldbetrag an den Baumaßnahmen zu beteiligen.

Grundlage für diesen Beschluss war die damalige Annahme, dass - in Übereinkunft der Kirchenverwaltung, der Stadt Füssen und dem Amt für Ländliche Entwicklung - die entstehenden Verkehrsbereiche zur Sicherstellung einer öffentlichen Nutzung gewidmet werden müssen. Für die Straße „Am Pfarrhof“ war eine Widmung als Eigentümerweg, für den Wegeabschnitt des Weißensee-Geh-/Radwegs war eine Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg vorgesehen.

Einer Zugänglichkeit der Wege für die Öffentlichkeit über mindestens 12 Jahre, wie sie das Amt für Ländliche Entwicklung fordert, wird von der Kirchenverwaltung nicht widersprochen, wurden die betreffenden Straße- und Wegeabschnitte doch schon immer öffentlich genutzt. Mit diesen Widmungen sieht die Katholische Kirchenverwaltung St. Walburga aber negative Folgen verbunden. Schon jetzt gibt es an diesen Grundstücken am See große Probleme mit der Vielzahl unterschiedlicher Freizeitnutzern auf den Zufahrten, Wege- und Parkflächen. Durch eine öffentliche Widmung sieht die Kirche wohl zukünftig Chancen, durch gewisse Regelungen Verbesserungen und Konfliktreduzierungen zu erreichen.

Der Stadt Füssen liegt ein Schreiben der Katholischen Pfarrkirchenstiftung vor, in dem beantragt wird, dass die öffentliche Benutzung der Wege durch eine vertragliche Wegerechtsvereinbarung erfolgen soll. Für den Abschluss eines solchen Vertrages hat die Pfarrverwaltung schon mit dem Amt für Ländliche Entwicklung inhaltliche Vorgespräche geführt, auch die Diözese als kirchliche Aufsichtsbehörde hat die rechtliche Billigung für einen Wegerechtsvertrag erteilt.

Ergebnis einer Beratung in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 24.09.2019 war der Beschluss, nochmalig in Verhandlungen mit Vertretern der Kirche in Weißensee mit dem Ziel, eine Widmung (anstelle nur der Regelung in einer Wegerechtsvereinbarung) zu erreichen, zu gehen.

Am 15.07.2020 fand eine diesbzgl. Besprechung statt.

Ergebnisse:

Die Kirchenverwaltung stimmt der Widmung des betroffenen Bereiches des Weißenseerundweges als beschränkt–öffentlicher Weg zu. Die Stadt Füssen übernimmt damit formal die Baulastträgerschaft und Verkehrssicherungspflicht für diesen Bereich.

Beim Parkplatz und den Zuwegungen soll es bei der Regelungen über die Wegerechtsvereinbarung bleiben und keine Widmung gemäß Bayer. Straßen- und Wegegesetz (hier angedacht als Eigentümerweg nach Art. 53 Nr. 3 und Art. 55 BayStrWG) erfolgen. Die tatsächliche öffentliche Nutzbarkeit ist dennoch gegeben. Als Geltungsdauer der Vereinbarung wurden 30 Jahre genannt.

Inhalte der Wegerechtsvereinbarung

Der Stadt Füssen liegt ein aktualisierter Entwurf für eine Wegerechtsvereinbarung, aufgestellt durch die Kirchenverwaltung St. Walburga, vor (siehe Anlage). Inhaltlich werden darin unter anderem analog zu einer Widmung die Wegeflächen definiert, der Unterhalt der Wegeanlagen bestimmt, der Träger der Verkehrssicherungspflicht festgesetzt und Bestimmungen zur Rückgabe des Grundstücks festgelegt.


Vergleich zum aktuellen Stand

Aktuell führt die Stadt Füssen auf den Wegeflächen Am Pfarrhof den Winterdienst aus; sonstige Unterhaltsmaßnahmen werden durch die Kirche veranlasst. Der Weißensee Geh-und Radweg wird dagegen aktuell von der Stadt Füssen unterhalten. Unter die Verkehrssicherungspflicht des Geh- und Radwegs fällt auch die Kontrolle des Bewuchses, der eindeutig als zur Straße gehörend definiert ist. Mit der Widmung wird nun eine formale Grundlage für die Übernahme dieses Aufwandes geschaffen.

Die Verkehrssicherungspflicht für die Straße „Am Pfarrhof“ mitsamt etwaigen Bäumen / Gehölzen liegt derzeit bei der Kirche als Eigentümerin. Mit der Wegerechtsvereinbarung ergibt sich keine dahingehende Änderung.

Weitere mögliche Auswirkungen

Durch den Verzicht auf die Widmung der Straße „Am Pfarrhof“ können für den Eigentümer des Pfarrhofgrundstücks, Am Pfarrhof 2 (Flur Nr. 1 Gmkg. Weißensee), Nachteile entstehen, wenn beispielsweise ein Nachweis einer gesicherten Erschließung bei Beantragung von gewerblicher Nutzung erbracht werden muss. Die Vertreter der Kirche wurden hierauf erneut aufmerksam gemacht. Aktuell sind keine Maßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Bauantragsverfahren vorgesehen. Sollte sich dennoch die Notwendigkeit ergeben müsste die Vereinbarung ggf. geändert werden.

Nicht schlüssig ist § 6 der Vereinbarung in der aktuellen Fassung, wonach „eine Zustimmung zur Widmung der vertragsgegenständlichen Flächen gemäß Art 6 BayStrWG“ „ausdrücklich nicht erteilt“ wird. Vor dem Hintergrund, dass die geplante Widmungsfläche aber nicht vertragsgegenständlich ist, erscheint diese aber unproblematisch.

wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass spätestens bis zum Abschluss der Wegerechtsvereinbarung die schriftliche Zustimmung des Eigentümers des dortigen Weißensee-Rundweges (siehe gelbe Markierung in der Anlage I) zur Widmung dieses Wegeteilstücks vorliegt.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt, der vorgelegten Wegerechtsvereinbarung zuzustimmen. Zu § 6 ist noch eine Anpassung erforderlich, die beinhaltet, dass der Widmung des Weißenseerundweges in dem hier gegenständlichen Bereich als beschränkt-öffentlicher Weg zugestimmt wird. Die betroffenen Wegeflächen des Weißenseerundweges gemäß Plandarstellung werden als beschränkt-öffentlicher Weg nach Art. 53 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, der vorgelegten Wegerechtsvereinbarung zuzustimmen.

Zu § 6 ist entweder noch eine Anpassung bzw. Klarstellung erforderlich, die beinhaltet, dass der Widmung des Weißenseerundweges in dem in der Anlage I zur Wegerechtsvereinbarung gekennzeichneten Bereich als beschränkt-öffentlicher Weg zugestimmt wird. Ggf. ist diese Anpassung bzw. Klarstellung entbehrlich, wenn diese Zustimmung außerhalb der Vereinbarung vor Abschluss der Vereinbarung erteilt wird. Die betroffenen Wegeflächen des Weißenseerundweges gemäß Plandarstellung werden als beschränkt-öffentlicher Weg nach Art. 53 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.08.2020 10:14 Uhr