Neubau von 2 Wohnhäusern mit Garagen, Schäfflerstraße, Fl.Nr. 1041/8, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss, 09.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss 09.06.2020 ö beschliessend 1.2.1

Sachverhalt

Armin Angeringer erläutert anhand einer Bildschirmpräsentation die o.g. Bauvoranfrage.
In dem Gewerbeobjekt Schäfflerstraße 11 befinden sich neben der Werkhalle des Zerspanungsbetriebes im OG drei genehmigte Wohnungen der Betriebsinhaber (Geschäftsführer). Nach eigener Beschreibung möchten die Inhaber aufgrund der positiven Entwicklung der Firma die Wohnungen als Lager und Büroräume nutzen, um dadurch Platz in der Produktionshalle zu schaffen. Als Ersatz sollen zwei südlich der Werkhalle gelegene Wohnhäuser für den Eigenbedarf und die Vermietung geschaffen werden.

Es wird beantragt, diese Veränderung bei der derzeit laufenden Änderung des Bebauungsplanes W 20 (ergänzendes Verfahren) zu berücksichtigen.

Nach der 2017 in Kraft getretenen zweiten Änderung ist für die Wohnnutzung folgendes geregelt:


Drei Wohnungen sind nach dieser Fassung nicht mehr genehmigungsfähig. Die Unterbringung der Betriebswohnung in einem separaten Gebäude wäre nur zulässig, wenn sie innerhalb wie beschrieben nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.

Das Landratsamt Ostallgäu teilt dazu mit:

„Die drei genehmigten Betriebsleiterwohnungen genießen wohl Bestandsschutz. Der Bedarf an Wohnraum für die Betriebsleiter des Gewerbebetriebs ist hiermit offensichtlich mehr als gedeckt.

Der geplante Neubau von zwei Wohngebäuden für den Eigenbedarf und zur Vermietung ist nicht genehmigungsfähig.

Der Bebauungsplan W 20 – Gewerbegebiet West, 2. Änderung der Stadt Füssen setzt ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO fest. Allgemein zulässig sind gemäß Bebauungsplan Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und Lagerplätze, Öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Anlagen für sportliche Zwecke.

Ausnahmsweise zulässig sind u.a. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Diese ausnahmsweise zulässige eine Wohnung ist dem Betrieb zuzuordnen, in das  Betriebsgebäude zu integrieren und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse unterzuordnen.

Es sind bereits drei Betriebsleiterwohnungen vorhanden (s.o.). Eine Unterordnung sowie eine Integration ins Betriebsgebäude liegt hier ebenfalls nicht vor. Unabhängig davon würden Mietwohnungen nicht unter die oben genannte Ausnahme (weder Aufsichts- noch Bereitschaftspersonen oder Betriebsinhaber/Betriebsleiter) fallen und sind als allgemeine Wohnungen in einem Gewerbegebiet ohnehin unzulässig.

Von einer Bebauungsplanänderung wurde der Stadt Füssen […] abgeraten. Es kann […] nur angeraten werden, die bestehenden Betriebsleiterwohnungen weiterhin genehmigungskonform zu nutzen, da der Neubau von drei Betriebsleiterwohnungen nicht genehmigungsfähig ist (s.o.). Sollten Büro und Lagerflächen für den Betrieb benötigt werden, so kann hier ein Gebäude auf dem Gewerbegrundstück errichtet oder angebaut werden.“

Aus Sicht der Verwaltung wäre dagegen die Positionierung der Wohnbaunutzung zwischen die Werkhalle und die außerhalb des Bebauungsplanes angrenzenden Wohnhäuser von Vorteil gegenüber dem Vorschlag des Landratsamtes Ostallgäu, der tendenziell zu einem Heranrücken der gewerblichen Nutzung an diese Wohnhäuser führen würde.

Der Vorsitzende erklärt, dass aufgrund der Stellungnahme des Landratsamtes ein Gesprächstermin mit den Antragstellern vereinbart wurde. Ein Beschluss ist daher im Augenblick nicht geboten.

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

Datenstand vom 02.07.2020 10:15 Uhr