Bebauungsplan W 70 - Kemptener Straße; Aufstellungsbeschluss und Abschluss eines städtebaulichen Vertrages


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 14.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 14.07.2020 ö beschliessend 2.5

Sachverhalt

Das Autohaus auf Grundstück Kemptener Straße 131, FlNr. 1747 benötigt Flächen zur Erweiterung. Die Erweiterung soll auf den nebenan liegenden Grundstücken FlNr. 1754 (Teilfläche) und FlNr. 1756 (Teilfläche) verwirklicht werden.

Das Vorhaben erfordert wie beim bereits bestehenden Areal eine Bauleitplanung in Form eines Bebauungsplanes. Der Flächennutzungsplan ist zeitgleich zu ändern.

Lageplan

Das Gelände liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG). Nach einer ersten Einschätzung hält das Landratsamt Ostallgäu die Planung aus diesem Grund für nicht möglich (Gespräch am 09.07.2020). Hierzu ist anzumerken, dass bereits der bestehende Betriebsteil in das LSG hineinentwickelt wurde. Ein entsprechend großer Umfang an Ausgleichsflächen wurde notwendig.

Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans W 70 – Kemptener Straße mit dem im Lageplan dargestellten Umgriff. Ziel ist die Ausweisung eines Gewerbegebietes.

  2. Mit dem Autohaus ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen, mit welchem u. a. die Übernahme der projektbezogenen Kosten geregelt wird.

  3. Notwendige Ausgleichsflächen sind nach Möglichkeit vom Autohaus selbst bereit zu stellen (z. B. an der Südseite oder als Randeingrünung an der Westseite).

  4. Der Antragsteller ist auf die ablehnende Vorabeinschätzung des Landratsamtes Ostallgäu hinzuweisen.

Beschluss

  1. Der Stadtrat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans W 70 – Kemptener Straße mit dem im Lageplan dargestellten Umgriff. Ziel ist die Ausweisung eines Gewerbegebietes.

  2. Mit dem Autohaus ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen, mit welchem u. a. die Übernahme der projektbezogenen Kosten geregelt wird.

  3. Notwendige Ausgleichsflächen sind nach Möglichkeit vom Autohaus selbst bereit zu stellen (z. B. an der Südseite oder als Randeingrünung an der Westseite).

  4. Der Antragsteller ist auf die ablehnende Vorabeinschätzung des Landratsamtes Ostallgäu hinzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Datenstand vom 10.08.2020 07:29 Uhr