Denkmalschutzrechtliche Anträge


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 15.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 3.4

Sachverhalt

Herr Angeringer erläutert, dass es in Zukunft gegeben falls ausreichend wäre, denkmalrechtliche Anträge durch den Bürgermeister beschließen zu lassen, und das Gremium in der Sitzung darüber zu informieren welche Anträge beschlossen wurden. Da sich die Zahl der Anträge häufe und diese ggf. länger als nötig bis zur Beschlussfassung liegen, könnte dieses Vorgehen zeitlich schneller abgewickelt werden. Auch Bürgermeister Eichstetter ist dieser Meinung und empfiehlt das Vorgehen. Ein dementsprechender Empfehlungsbeschluss soll heute für den Stadtrat auf den Weg gebracht werden.

Die GeschO regelt die Zuständigkeit des PBUV-Ausschusses bislang in § 8 Abs. 4 Nr. 2 wie folgt:


2. Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss: 

Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens im Rahmen der Bauleitplanung, der Ortsplanung, der Altstadtsanierung und der Erhaltung des Orts- bzw. Stadtbildes, des Denkmalschutzes […]

Zu den Angelegenheiten gehören insbesondere:
[…]
c. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen, Stellungnahmen zu Bauvorhaben, Teilungsgenehmigungen nach dem WEG, 
e. Angelegenheiten der Außenwerbung, 
f. Angelegenheit der Fassadengestaltung
i. Maßnahmen des Denkmalschutzes und zur Erhaltung des Ortsbildes einschließlich der Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen, 
[…]


Demgegenüber ist die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters in § 13 wie folgt geregelt:

 (1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit 

1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),


Bei Bauangelegenheiten ist dies unter Nr. 5 wie folgt näher definiert:

c) die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m 
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist, 
- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, 

soweit sie nicht innerhalb des Geltungsbereichs der förmlich festgelegten Sanierungsgebiete bzw. der Sanierungssatzung liegen.


Denkmalrechtliche Erlaubnisanträge haben für die Stadt Füssen in aller Regel deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil die seitens der Stadt gestellten Anforderungen näher durch die Baugestaltungssatzung und die Werbeanlagensatzung bestimmt sind und wenn in den beantragten Fällen diese Anforderungen eingehalten werden oder dies durch Auflagen hinreichend bestimmt werden kann. 

Demgegenüber sind denkmalrechtliche Erlaubnisanträge auch z. B. zu stellen bei Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten, die in der Denkmalliste aufgeführte Einzeldenkmäler betreffen, sich die Maßnahmen jedoch auf das Innere des Gebäudes beschränken. In diesen Fällen entfalten die städtischen Satzungen keine Wirkung und die fachliche Zuständigkeit zur Formulierung von Vorgaben beschränkt sich auf die Denkmalschutzbehörden. 

Eine Behandlung im Ausschuss ist daher in dem Großteil der Fälle nicht zielführend und führt für den Antragsteller zu längeren Bearbeitungszeiten als notwendig. Bei größeren baulichen Eingriffen und Veränderungen unterliegt die Maßnahme regelmäßig der Baugenehmigungspflicht (Zuständigkeit s. o.).

Seitens der Verwaltung wird daher empfohlen, zur Klarstellung zu beschließen, dass denkmal-rechtliche Erlaubnisanträge grundsätzlich in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen, soweit die Fälle durch die städtischen Satzungen geregelt sind und deren Vorgaben eingehalten werden bzw. nur geringfügige Abweichungen zu bewilligen sind. 

Bei der nächsten Überarbeitung der Geschäftsordnung ist eine dementsprechende Änderung zu prüfen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, dass denkmalrechtliche Erlaubnisanträge gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Geschäftsordnung grundsätzlich in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen, soweit die Fälle durch die städtischen Satzungen geregelt sind und deren Vorgaben eingehalten werden bzw. nur geringfügige Abweichungen zu bewilligen sind. Die insoweit behandelten Fälle sind dem Ausschuss bekannt zu geben. Dem Stadtrat wird empfohlen, die Geschäftsordnung im Rahmen der nächsten Überarbeitung zur Klarstellung anzupassen. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, dass denkmalrechtliche Erlaubnisanträge gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Geschäftsordnung grundsätzlich in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen, soweit die Fälle durch die städtischen Satzungen geregelt sind und deren Vorgaben eingehalten werden bzw. nur geringfügige Abweichungen zu bewilligen sind. Die insoweit behandelten Fälle sind dem Ausschuss bekannt zu geben. Dem Stadtrat wird empfohlen, die Geschäftsordnung im Rahmen der nächsten Überarbeitung zur Klarstellung anzupassen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.10.2024 09:22 Uhr