Neubau Mehrfamilienhaus, 17 Wohneinheiten mit Tiefgarage und Neubau Mehrfamilienhaus 18 Wohneinheiten mit Tiefgarage, Nähe Ziegelbergweg, Fl.Nrn. 2633, 2637 und 2640


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 13.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 13.10.2020 ö beschliessend 5.2.1

Sachverhalt

Nach vorausgegangener Ortsbesichtigung erörtert Armin Angeringer das o.g. Bauvorhaben. Es fand nochmal eine Drehung des südlichen Gebäudekörpers statt. Die Hauptthematik wird sein, ob das Landratsamt Ostallgäu das Bauvorhaben nach § 34 BauGB genehmigen wird oder nur über eine Bauleitplanung.

Ergebnis aus einer ersten Vorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu:
Eine Genehmigung ist nur über eine Bauleitplanung erreichbar. Dies wurde auch hinsichtlich der geänderten Lage des südlichen Hauses bestätigt. Die vollständige Lage innerhalb der Wohnbaufläche nach Flächennutzungsplan führt dahingehend zu keinem anderen Ergebnis. Der FN-Plan stellt nach dem BauGB kein Beurteilungskriterium hinsichtlich der Einstufung zum Innen- oder Außenbereich dar.

Aufgrund seiner Art und Größe unterliegt das Vorhaben den beschlossenen Rahmenbedingungen zur sozialgerechten Bodennutzung (SoBoN). Soweit danach 30% der Geschoßfläche zugrunde gelegt wird sind nach erster überschlägiger Bemessung bei jedem der beiden Gebäude voraussichtlich je fünf Wohnungen betroffen.

Bei der Planung der Spielplatzflächen sind die Vorgaben der neuen Spielplatzsatzung zu beachten; eine öffentliche Benutzbarkeit gegen Erstattung der Unterhaltskosten ist in Betracht zu ziehen.

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden.

Dr. Martin Metzger möchte wissen warum das südliche Gebäude nicht in einer Flucht mit dem zweiten Gebäude steht.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter führt aus, dass er den Bauwerber darum bat, das südliche Gebäude nach hinten zu versetzen, so dass im vorderen Bereich der Spielplatz errichtet werden kann.

Dr. Christoph Böhm erkundigt sich, ob es nicht schneller ginge gleich in die Bauleitplanung zu gehen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, dass die Bauleitplanung mit zusätzlichen Kosten verbunden ist und daher der Bauwerber erst prüfen möchte, ob eine Genehmigung nach § 34 BauGB möglich ist.

Christoph Weisenbach plädiert, dass die städtebaulichen Ziele bewahrt werden sollen. Dauerhaft genutzte Wohnungen ja aber keine Ferienwohnungen. Gibt es einen Weg, dies ohne Bauleitplanung festzulegen.

Armin Angeringer teilt mit, dass grundsätzlich die Bereitschaft besteht so etwas zu regeln. Zunächst unterliegt dies der Vertragsfreiheit. Wenn allerdings ein Vorhaben zulässig ist und auf die Erteilung der Genehmigung ein Rechtsanspruch besteht darf der Bauwerber nicht zum Abschluss eines Vertrages gezwungen werden. Dagegen könnte nach Aufteilung auch ein späterer Wohnungseigentümer vorgehen, der die Verpflichtung übernehmen muss.

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr eingehen formuliert Vorsitzender Maximilian Eichstetter den Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Bei der Planung der Spielplatzflächen sind die Vorgaben der neuen Spielplatzsatzung zu beachten; eine ggf. öffentliche Benutzbarkeit ist zu prüfen.

Thomas Scheibel nimmt an der Beratung und Abstimmung aufgrund persönlicher Beteiligung nicht teil.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Bei der Planung der Spielplatzflächen sind die Vorgaben der neuen Spielplatzsatzung zu beachten; eine ggf. öffentliche Benutzbarkeit ist zu prüfen.

Thomas Scheibel nimmt an der Beratung und Abstimmung aufgrund persönlicher Beteiligung nicht teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.11.2020 10:10 Uhr