Nutzungsänderung: Restaurant und Wohnungen zum Hostel, Augsburger Straße 12, Fl.Nr. 495/1, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 13.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 13.10.2020 ö beschliessend 5.3.5

Sachverhalt

Armin Angeringer erörtert die o.g. Nutzungsänderung.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).

Oberhalb der genehmigten Gastronomiefläche waren bisher offensichtlich vier Wohnungen vorhanden. Neu: Gastraumfläche im EG zzgl. 12 Hostel-Zimmer + 1 WE.

Der bisherige Betrieb war durch die Ausrichtung auf die Kurzzeitverpflegung asiatischer Bustouristen im Hinblick auf den hierdurch ausgelösten Busverkehr mit erheblich nachteiligen Auswirkungen auf den öffentlichen Straßenraum verbunden. Eine dahingehende Verbesserung ist dringend erforderlich. Alternativ wären entsprechende Maßnahmen im Bereich der Bauleitplanung in Betracht zu ziehen.

Städtebaulich ist die Umwandlung von Wohnraum in Hostelzimmer grundsätzlich ebenfalls nicht zu begrüßen.  

Zu dem Antrag wurde eine Stellungnahme von FTM eingeholt. Ergebnis:
„Für die Bewertung von Projekten im Übernachtungsbereich gelten seitens des Marketing- und Wirtschaftsausschuss und des Verwaltungsrats von FTM die folgenden Grundsätze:

  • Die Steigerung der Übernachtungen über eine reine Ausweitung der Kapazitäten ist keine zielführende Maßnahme innerhalb der Qualitätsstrategie.
  • Der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der bestehenden Betriebe hat den Vorrang vor neuen Kapazitäten.
  • Eventuelle neue Kapazitäten müssen der Beseitigung strategischer Schwächen dienen.
  • Die Beseitigung strategischer Schwächen könnte in dem Ausfüllen einer Nische, einer Leuchtturmfunktion oder der Stützung wichtiger Betriebe wie des Festspielhauses oder des BLZ liegen.

Das geplante Objekt wird im low-budget-Bereich positioniert. Aus den Unterlagen und dem Betriebstyp heraus ist nicht zu erschließen, dass es einen Beitrag zu Füssens touristischer Qualitätsoffensive leistet. Auch eine spezielle Werteorientierung im Sinne der Marke Allgäu ist nicht erkennbar. Nicht zuletzt ist anzumerken, dass sich die bisherige Kooperation mit dem Eigentümer hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben des Meldegesetzes als durchaus schwierig gestaltete (was allerdings keine baurechtliche Relevanz hat). Die Reduzierung von Wohnungen zugunsten dieses Projektes halten wir in der Gesamtbetrachtung der Stadtentwicklung für kontraproduktiv.
Vor diesem Hintergrund kann seitens FTM keine Befürwortung des Projektes erfolgen.“

Eine nähere Betriebsbeschreibung wurde mit dem Antrag nicht eingereicht.

Aufgrund der Lage im Mischgebiet ist das Vorhaben nach seiner Art nach § 34 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO bauplanungsrechtlich jedoch allgemein zulässig.

Ohne Betriebsbeschreibung geht der Uz. jedoch von einem höheren Stellplatzbedarf als im Antrag dargestellt aus. Gleichwohl wurden 2016 in der Außenanlage noch vier weitere Stellplätze als im aktuellen Antrag enthalten genehmigt, so dass auch einem ggf. höher anzusetzenden Bedarf Rechnung getragen werden kann.

Christoph Weisenbach spricht an, dass immer von Qualitätstourismus gesprochen wird. Deshalb ist bei diesem Vorhaben das einzig richtige es abzulehnen.

Dr. Martin Metzger berichtet, dass in seiner Zeit im Bauausschuss er bemerkt hat, dass man bei den Anträgen immer nach dem Mangel suchen muss, dieser ist meist der Stellplatznachweis. Daher möchte er wissen, ob der Stellplatznachweis erfüllt wird.

Armin Angeringer teilt mit, dass die Anzahl der Stellplätze räumlich möglich sind nachzuweisen. Eine Nachbesserung der Unterlagen ist aber noch erforderlich, da andernfalls keine abschließende Beurteilung möglich ist.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu versagen bis folgendes nachgereicht worden ist: die Vorlage einer Betriebsbeschreibung, aus der sich der angesetzte Stellplatzbedarf konkret begründet und die belegt, dass keine weitere schwerpunktmäßige Ausrichtung auf Busgäste besteht. Alternativ sind zusätzliche Stellplätze nachzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine (nicht verfahrensfreie) Änderung der Werbeanlage einer Vorlage prüffähiger Unterlagen bedarf. Die Vorgaben der städtischen Werbeanlagensatzung sind zu beachten.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu versagen bis folgendes nachgereicht worden ist: die Vorlage einer Betriebsbeschreibung, aus der sich der angesetzte Stellplatzbedarf konkret begründet und die belegt, dass keine weitere schwerpunktmäßige Ausrichtung auf Busgäste besteht. Alternativ sind zusätzliche Stellplätze nachzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine (nicht verfahrensfreie) Änderung der Werbeanlage einer Vorlage prüffähiger Unterlagen bedarf. Die Vorgaben der städtischen Werbeanlagensatzung sind zu beachten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.11.2020 10:10 Uhr