1. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates für die Wahlperiode 2020 - 2026; Konkretisierung der Zuständigkeiten des Bürgermeisters (Grundstücksangelegenheiten, denkmalschutzrechtliche Erlaubnisverfahren)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 20.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 20.10.2020 ö beschliessend 7

Sachverhalt

In der vom Stadtrat am 29. Mai 2020 beschlossenen Geschäftsordnung für die Wahlperiode 2020 – 2026 sind unter anderem auch die Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen dem Bürgermeister, den gebildeten Ausschüssen und dem Stadtrat vorgenommen worden. In § 13 sind explizit die laufenden Angelegenheiten des Ersten Bürgermeisters oder seines Vertreters im Amt definiert worden.

In zwei Fällen zeigt sich, dass hier eine nähere Konkretisierung sinnvoll wäre:

Zuständigkeit bei Grundstücksangelegenheiten

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) ist derzeit die Zuständigkeit des Bürgermeisters wie folgt geregelt:

„Entscheidung über den Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken im Wert von max. 50.000 €, soweit sie keine grundsätzliche Bedeutung haben.“

Vom Notariat wurden wir dazu darauf hingewiesen, dass der Zusatz „soweit sie keine grundsätzliche Bedeutung haben“ vom zuständigen Grundbuchamt nicht geprüft werden kann, weshalb hier im Zweifel immer die Genehmigung des Gremiums nötig ist. Es wird deshalb vorgeschlagen, in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) den Zusatz „soweit sie keine grundsätzliche Bedeutung haben“ zu streichen.

Denkmalschutzrechtliche Erlaubnisanträge

In § 13 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe e) ist für die Bauangelegenheiten Folgendes geregelt:

c)        die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m
-        im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist,
-        innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,
soweit sie nicht innerhalb des Geltungsbereichs der förmlich festgelegten Sanierungsgebiete bzw. der Sanierungssatzung liegen.

Denkmalrechtliche Erlaubnisanträge haben für die Stadt Füssen in aller Regel deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil die seitens der Stadt gestellten Anforderungen näher durch die Baugestaltungssatzung und die Werbeanlagensatzung bestimmt sind und wenn in den beantragten Fällen diese Anforderungen eingehalten werden oder dies durch Auflagen hinreichend bestimmt werden kann.

Demgegenüber sind denkmalrechtliche Erlaubnisanträge auch z. B. zu stellen bei Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten, die in der Denkmalliste aufgeführte Einzeldenkmäler betreffen, sich die Maßnahmen jedoch auf das Innere des Gebäudes beschränken. In diesen Fällen entfalten die städtischen Satzungen keine Wirkung und die fachliche Zuständigkeit zur Formulierung von Vorgaben beschränkt sich auf die Denkmalschutzbehörden.

Eine Behandlung im Ausschuss ist daher in dem Großteil der Fälle nicht zielführend und führt für den Antragsteller zu längeren Bearbeitungszeiten als notwendig. Bei größeren baulichen Eingriffen und Veränderungen unterliegt die Maßnahme regelmäßig der Baugenehmigungspflicht (Zuständigkeit s. o.).

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat dazu in seiner Sitzung am 15. September 2020 beschlossen, dass denkmalrechtliche Erlaubnisanträge gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Geschäftsordnung grundsätzlich in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen, soweit die Fälle durch die städtischen Satzungen geregelt sind und deren Vorgaben eingehalten werden bzw. nur geringfügige Abweichungen zu bewilligen sind. Die insoweit behandelten Fälle sind dem Ausschuss bekannt zu geben.

Zuständigkeit bei Bauleitplanung von Nachbarkommunen

In diesem Zusammenhang sollten wir zur Klarstellung auch noch folgenden Hinweis aufnehmen: Es geht um die Behandlung von Bauleitplänen in den Nachbarkommunen. Dazu wird vorgeschlagen, dass diese als laufende Angelegenheit der Verwaltung behandelt werden, außer wenn städtische Belange der Raumordnung, Landesplanung und Stadtentwicklung betroffen sind.

Dem Stadtrat wurde empfohlen, die Geschäftsordnung im Rahmen der nächsten Überarbeitung zur Klarstellung anzupassen.

Beide Änderungen sollen nun entsprechend umgesetzt werden.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt folgende erste Änderung der Geschäftsordnung für die Wahlperiode 2020 – 2026:

  1. § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) erhält folgende neue Fassung:
„Entscheidung über den Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken im Wert von max. 50.000 €.“

  1. § 13 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgenden neuen Buchstaben f):
f) die Behandlung von denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisanträgen, soweit die Fälle durch die städtischen Satzungen geregelt sind und deren Vorgaben eingehalten werden bzw. nur geringfügige Abweichungen zu bewilligen sind. Die insoweit behandelten Fälle sind dem zuständigen Ausschuss bekannt zu geben.

  1. § 13 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgenden neuen Buchstaben g):
g) die Stellungnahme zu Bauleitplänen bzw. ähnlichen Maßnahmen benachbarter Kommunen, sofern nicht die städtischen Belange der Planungshoheit berührt bzw. der Stadtentwicklung betroffen sind.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt folgende erste Änderung der Geschäftsordnung für die Wahlperiode 2020 – 2026:

  1. § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) erhält folgende neue Fassung:
„Entscheidung über den Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken im Wert von max. 50.000 €.“

  1. § 13 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgenden neuen Buchstaben f):
f) die Behandlung von denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisanträgen, soweit die Fälle durch die städtischen Satzungen geregelt sind und deren Vorgaben eingehalten werden bzw. nur geringfügige Abweichungen zu bewilligen sind. Die insoweit behandelten Fälle sind dem zuständigen Ausschuss bekannt zu geben.

  1. § 13 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgenden neuen Buchstaben g):
g) die Stellungnahme zu Bauleitplänen bzw. ähnlichen Maßnahmen benachbarter Kommunen, sofern nicht die städtischen Belange der Planungshoheit berührt bzw. der Stadtentwicklung betroffen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.11.2020 08:18 Uhr