In der Sitzung am 16. Juni 2020 hat der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss die Verwaltung beauftragt, den Entwurf eines Kommunalen Förderprogramms vorzubereiten.
Warum ein „Kommunales Förderprogramm“ und was bedeutet dies?
Zur Erhöhung des Anreizes privater Investitionen hat die Verwaltung schon im Rahmen der Beschlussfassung über das ISEK am 29. Oktober 2019 vorgeschlagen, gemäß den Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in Bayern vom 08.12.2006 (zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 09. November 2015) im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms einen Teil ihres jährlichen Städtebauförderungskontingentes in ein kommunales Förderprogramm einzubringen.
Mit dem seitens der Stadt Füssen im Rahmen einer Richtlinie festzulegenden Förderzweck zielt dieses Programm auf die Beseitigung städtebaulicher Mängel und Missstände gemäß § 177 Abs. 3 BauGB auf Grundlage privater Investitionen, z. B. mittels Maßnahmen an der Außenhülle von Gebäuden, der Verbesserung, Inwertsetzung und Pflege des Stadtbildes sowie dem Erhalt charakteristischer und ortsbildprägender Merkmale, Verbesserungen hinsichtlich barrierefreier Zugänge. Die Förderkriterien des aufzulegenden kommunalen Förderprogramms sind seitens der Stadt Füssen im Detail festzulegen. Ein geeignetes Fachbüro (sog. „städtebauliche Beratung“) kann die Kommune diesbezüglich beraten und unterstützen.
Im Rahmen des kommunalen Förderprogramms können entsprechend seitens der Stadt Füssen definierte bauliche Maßnahmen gefördert werden, soweit sie den Sanierungszielen entsprechen und mit der Bauverwaltung vereinbart wurden. Die Förderung beträgt bis zu maximal 30 % der förderfähigen Kosten. Die Höhe der Förderung unterliegt der Einzelfallprüfung und wird auf einen Höchstbetrag gedeckelt. Eine Förderung von Maßnahmen durch die Städtebauförderung ist nur bei Lage in einem Sanierungsgebiet möglich.
Gemäß Städtebauförderungsrichtlinien erfolgt für die Stadt Füssen für das kommunale Förderprogramm eine Förderung bis zu 60 % durch Städtebauförderungsmittel, so dass der Eigenkostenanteil der Stadt Füssen 40 % der Kosten des kommunalen Förderprogramms beträgt. Die Stadt Füssen definiert Ziel und Zweck des kommunalen Förderprogramms, die im Rahmen des Förderprogramms geförderten Maßnahmen, die Grundsätze der Förderung, Förderungsbedingungen (z. B. Fördersatz und Förderhöchstgrenzen) und das Förderverfahren.
Bei Bedarf kann ein möglicher inhaltlicher Aufbau einer Richtlinie für ein kommunales Förderprogramm (Quelle: Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in Bayern vom 08.12.2006 (zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 9. November 2015)) gerne erläutert werden.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass bei einem umfassenden Sanierungsbedarf unter den Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB (Baugesetzbuch) die Möglichkeit besteht, dass die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen steuerlich geltend gemacht werden können (§§ 7h, 10f und 11a EStG). Grundsätzliche Voraussetzung für eine Bezuschussung oder eine Bescheinigung für die erhöhte steuerliche Abschreibung ist ein schriftlicher Vertrag mit der Stadt Füssen, der vor Maßnahmenbeginn abgeschlossen werden muss.
Zwischenzeitlich wurde gemeinsam mit der städtebaulichen Beraterin ein erster Entwurf eines solchen Kommunalen Förderprogramms erstellt. Dieser liegt als Anlage bei. Darauf wird verwiesen. Nähere Erläuterungen dazu erfolgen im Rahmen der Beratung. Bis zur Sitzung wird dieses inhaltlich auch noch mit der Regierung von Schwaben entsprechend abgestimmt.
Im Rahmen der Bedarfsanmeldung für die anstehenden Städtebaufördermaßnahmen für das Jahr 2021 wurden in der Bedarfsanmeldung Ausgabemittel in Höhe von 100.000 € vorgesehen. In dieser Höhe könnten seitens der Stadt private Sanierungsmaßnahmen in den Sanierungsgebieten „bezuschusst“ werden.
Ergänzt wird dieses Kommunale Förderprogramm in den nächsten Monaten noch mit einer sog. „Gestaltungsfibel“, in der künftig auch die aktuelle Sanierungssatzung/Gestaltungssatzung aufgehen wird.