Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsein-richtung der Stadt Füssen (Wasserabgabesatzung - WAS), Vorberatung mit Empfehlungsbeschluss für den Stadtrat


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Werkausschusses, 25.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss Sitzung des Werkausschusses 25.11.2020 ö beschliessend 12

Sachverhalt

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration (StMI) – Az. B1-1405-2-9

Im Zuge der Anpassung des bayerischen Rechts an die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) durch das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 15. Mai 2018 ist in Art. 24 Gemeindeordnung (GO) ein neuer vierter Absatz aufgenommen worden, der den Einsatz elektronischer Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul gesetzlich regelt.

Vor dem Hintergrund des Vorbehalts des Gesetzes war eine gesetzliche Ordnung dieses Bereichs insbesondere mit Blick auf den Einsatz elektronischer Wasserzähler mit Funkmodul geboten, da dieser verschiedene Grundrechte berühren kann, namentlich das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

Änderung Nr. 1:

In dem Einleitungssatz der Wasserabgabesatzung vor § 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 2 bis 4“ ersetzt

Wortlaut der WAS:
>>Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Füssen folgende Satzung<<


Änderung Nr. 2:

Regelung zu Produkten und Materialien wird aufgehoben

§ 10 Abs. 3 WAS wurde aufgrund der IMBek vom 29.03.2010 neu gefasst und damit an die Änderung in § 12 Abs. 4 AVBWasserV vom 13.01.2010 angepasst. Die europäische Kommission sah die Regelungen der europäischen Warenverkehrsfreiheit durch § 12 Abs. 4 AVBWasserV (alte Fassung) beeinträchtigt. Dieser Paragraphen musste somit wegen Verstoßes gegen EU-Recht aufgehoben werden. Dies erfolgt mit der Änderung der Muster-WAS. Seit der Änderung sieht die AVBWasserV keine Vorschrift über die Zertifizierung von Materialien mehr vor. Eine entsprechende Anpassung des entsprechenden Paragraphen der örtlichen Wasserabgabesatzungen ist nach § 35 Abs. 1 AVBWasserV zwingend erforderlich. Da der entsprechende § 12 Abs. 4 AVBWasserV nun aber nicht mehr existiert, war die Änderungsbekanntmachung des STMI überfällig.

Wortlaut der WAS:
>>§ 10
Anlage des Grundstückseigentümers

(3) wird aufgehoben<<


Änderung Nr. 3:

Einsatz von mechanischen und elektronischen Wasserzählern – Satzungsrechtliche Umsetzung in Bayern

Bei Art. 24 Abs. 4 GO (siehe auch lfd. Nr. 1) handelt es sich um eine abschließende Sonderregelung eines durch Ortsrecht auszugestaltenden Verarbeitungsvorganges auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 3 DSGVO. Bis eine Änderung der datenschutzrechtlichen Grundlagen erfolgt, gilt die Änderung der amtlichen Mustersatzung vom 22.02.2019. In der Zwischenzeit galt eine „Sofortlösung“, die jetzt wieder geändert wurde. Um den Einbau und Betrieb von elektronischen Wasserzählern zu ermöglichen, legte das StMI deshalb in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz einen § 19 a WAS vor. Diese Vorschrift ist von den Gemeinden zu übernehmen, die Wasserzähler mit Funkmodul einsetzen.  

Wortlaut der WAS:
>>§ 19
Wasserzähler

  1. Der Wasserzähler ist Eigentum der Stadt. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Stadt; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat die Stadt so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.

(1a) wird aufgehoben

  1. Die Stadt ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Stadt kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.

  1. Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

  1. Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Stadt möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.


§ 19a
Besondere Regelungen bezüglich des Einsatzes und Betriebs elektronischer Wasserzähler

  1. Die Stadt setzt nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 4 Satz 2 bis 7 GO elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul ein und betreibt diese.

  1. Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 2 GO gespeicherte oder ausgelesene personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die im Wasserzähler vor Ort gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens nach zwei Jahren zu löschen, die ausgelesenen personenbezogenen Daten spätestens nach fünf Jahren.

  1. Elektronische Wasserzähler, die ohne Verwendung der Funkfunktionen betrieben werden, werden von einem Beauftragten der Stadt möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom Grundstückseigentümer oder Gebührenschuldner selbst ausgelesen. Ihre Auslesung vor Ort erfolgt nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.<<

Beschlussvorschlag

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Füssen (Wasserabgabesatzung - WAS) in der Einleitung sowie in den §§ 10, 19 und 19a wie vorgeschlagen zu ändern. Die 2. Änderung der Wasserabgabesatzung – WAS tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beschluss

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Füssen (Wasserabgabesatzung - WAS) in der Einleitung sowie in den §§ 10, 19 und 19a wie vorgeschlagen zu ändern. Die 2. Änderung der Wasserabgabesatzung – WAS tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.12.2020 16:49 Uhr