Jahresabschluss der Kurhaus-Betriebe der Stadt Füssen für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019; Feststellung, Behandlung der Jahresergebnisses und Erteilung der Entlastung - Vorberatung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Werkausschusses, 25.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss Sitzung des Werkausschusses 25.11.2020 ö vorberatend 15

Sachverhalt

Die Kurhaus-Betriebe der Stadt Füssen waren bis zur Auslösung am 31.12.2019 ein Eigenbetrieb der Stadt Füssen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Art. 88 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) und § 1 der Eigenbetriebsverordnung (EBV). Der Eigenbetrieb bestand nur noch aus dem Haus des Gastes „Haus Hopfensee“ im Ortsteil Hopfen am See. Das Kurhaus Füssen wurde im Jahr 2013 veräußert und zwischenzeitlich abgerissen.


Jahresabschluss
Bilanzsumme zum        31.12.2018 (Aktiva/Passiva)                10.226.214,41 EUR
                       31.12.2019 (Aktiva/Passiva)                10.416.157,08 EUR

Jahresverlust                          2018                                     464.723,98 EUR
Verlustvortrag vor Gewinnverwendung:                        13.002.325,92 EUR

Jahresverlust                          2019                                     509.688,70 EUR
Verlustvortrag vor Gewinnverwendung:                        13.467.049,90 EUR


Erträge:
Die in den beiden Wirtschaftsjahren 2018 und 2019 erzielten Erträge entstanden im Wesentlichen aus der Schuldendiensthilfe der Stadt Füssen in Höhe von 110.000 EUR und der Überlassung eines Anteils des gewerblichen Fremdenverkehrsbeitrags von 30.000 EUR. An Umsatzerlösen aus dem „Kerngeschäft“, der Verpachtung des Hauses Hopfensee wurden lediglich 5.000 EUR (2018) bzw. 6.000 EUR (2019) erwirtschaftet.

Als Sondereffekt auf Grund des laufenden CHF-Darlehens treten die Aufwendungen aus der Währungsumrechnung in Höhe von 370.083,57 EUR (2018) bzw. 382.410,92 EUR (2019) auf, die auf den zum jeweiligen Bilanzstichtag gefallenen Kurs (2019: 1,0854 CHF/EUR, 2018: 1,1269 CHF/EUR, 2017: 1,1702 EUR/CHF) zurückzuführen sind.


Aufwendungen:
Die Abschreibungen wurden mit 53.116,96 EUR (2018) bzw. 48.490,00 EUR (2019) verbucht.

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Unterhaltsmaßnahmen, Bewirtschaftungskosten, Rechts- und Beratungskosten sowie Verwaltungskostenbeitrag) addieren sich auf 144.591,79 EUR (2018) bzw. 179.619,00 (2019).

Für Zinsen und ähnliche Aufwendungen beträgt das Ergebnis 39.055,77 EUR (2017) bzw. 40.890,49 EUR (2019) Die Zinsen beziehen sich auf die Zinsleistungen aus dem CHF-Darlehen.


Behandlung der Jahresverluste:
Der Jahresabschluss zum 31.12.2018 weist einen Verlustvortrag von -13.002.325,92 EUR und einen Jahresverlust von 464.723,98 EUR aus.

Der Jahresabschluss zum 31.12.2019 weist einen Verlustvortrag von -13.467.049,90 EUR und einen Jahresverlust von 509.688,70 EUR aus.

Vorschlag zur Behandlung der Jahresverluste:
Der Jahresverlust der Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 wird jeweils auf neue Rechnung vorgetragen.


Bestätigung des Abschlussprüfers:
Für den Jahresabschluss und den Lagebericht 2018 und 2019 in der aus den Anlagen zum Prüfbericht ersichtlichen Fassung hat der Bayerische Kommunale Prüfungsverband am 10.09.2020 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

Der BKPV stellt dabei jedoch fest: „Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergab eine bilanzmäßige Überschuldung; der Fortbestand des Unternehmens aus eigener Ertragskraft ist nicht möglich. Der Eigenbetrieb wurde zum 31.12.2019 aufgelöst und im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in den Kernhaushalt der Stadt Füssen rückgeführt.“

Der bisherige Eigenbetrieb wird nunmehr als Regiebetrieb im Kernhaushalt fortgeführt. Der steuerliche Betrieb gewerblicher Art (BgA) bleibt unabhängig davon bestehen, insbesondere die Verlustvorträge können uneingeschränkt fortgeführt werden.


Erteilung der Entlastung:
Die Entlastung ist ein Zeichen der Billigung der Betriebsführung im entsprechenden abgelaufenen Wirtschaftsjahr und ein Vertrauensbeweis für das zukünftige Handeln der Werkleitung. Die Entlastung kann grundsätzlich nur Gegenstände der vorherigen Jahresabschlussprüfung, insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, umfassen. Somit bleiben beispielsweise persönliche Eigenschaften der Werkleiter, wie Engagement und Zielstrebigkeit außer Betracht. Der Stadtrat hat nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der ihm vorliegenden Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung und diesbezüglicher Stellungnahmen sachgerecht über die Entlastung der Werkleitung zu entscheiden und einen Beschluss zu fassen. Durch den Beschluss des Stadtrates über die Entlastung wird die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass es keine aus der Betriebsführung resultierenden Ansprüche gibt. Eine Verweigerung der Entlastung ohne erkennbaren sachlichen Grund ist unzulässig. Hingegen ist eine Entlastung mit Einschränkungen möglich. Bei Entlastungsverweigerung oder eingeschränkter Entlastung sind der Umfang der Einschränkungen und die Gründe für die Entscheidung anzugeben.

Über die Entlastung ist in einem von der Feststellung des geprüften Jahresabschlusses getrennten Beschluss zu befinden.

Beschlussvorschlag

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat wie folgt zu beschließen:

  1. Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2018 der Kurhaus-Betriebe der Stadt Füssen fest:

    1. Die Bilanz der Kurhausbetriebe der Stadt Füssen wird zum 31.12.2018 auf der Aktiv- und Passivseite mit je 10.226.214,41 EUR festgestellt

    1. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird mit einem Jahresverlust von 464.723,98 EUR festgestellt.

    2. Der Jahresverlust von 464.723,98 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen.

  1. Der Jahresabschluss 2018 der Kurhausbetriebe der Stadt Füssen wird gemäß § 25 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung öffentlich bekanntgegeben.

  1. Für das Wirtschaftsjahr 2018 wird – vorbehaltlich der örtlichen Rechnungsprüfung - gemäß Art. 102 Abs. 3 GO dem ersten Bürgermeister und der Werkleitung Entlastung erteilt.

  1. Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2019 der Kurhaus-Betriebe der Stadt Füssen fest:

    1. Die Bilanz der Kurhausbetriebe der Stadt Füssen wird zum 31.12.2019 auf der Aktiv- und Passivseite mit je 10.416.157,08 EUR festgestellt

    1. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird mit einem Jahresverlust von 509.688,70 EUR festgestellt.

    2. Der Jahresverlust von 509.688,70 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen.







  1. Der Jahresabschluss 2019 der Kurhausbetriebe der Stadt Füssen wird gemäß § 25 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung öffentlich bekanntgegeben.

  1. Für das Wirtschaftsjahr 2019 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO dem ersten Bürgermeister und der Werkleitung Entlastung erteilt.


Beschluss

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat wie folgt zu beschließen:

  1. Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2018 der Kurhaus-Betriebe der Stadt Füssen fest:

    1. Die Bilanz der Kurhausbetriebe der Stadt Füssen wird zum 31.12.2018 auf der Aktiv- und Passivseite mit je 10.226.214,41 EUR festgestellt

    1. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird mit einem Jahresverlust von 464.723,98 EUR festgestellt.

    2. Der Jahresverlust von 464.723,98 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen.

  1. Der Jahresabschluss 2018 der Kurhausbetriebe der Stadt Füssen wird gemäß § 25 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung öffentlich bekanntgegeben.

  1. Für das Wirtschaftsjahr 2018 wird – vorbehaltlich der örtlichen Rechnungsprüfung - gemäß Art. 102 Abs. 3 GO dem ersten Bürgermeister und der Werkleitung Entlastung erteilt.

  1. Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2019 der Kurhaus-Betriebe der Stadt Füssen fest:

    1. Die Bilanz der Kurhausbetriebe der Stadt Füssen wird zum 31.12.2019 auf der Aktiv- und Passivseite mit je 10.416.157,08 EUR festgestellt

    1. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird mit einem Jahresverlust von 509.688,70 EUR festgestellt.

    2. Der Jahresverlust von 509.688,70 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen.







  1. Der Jahresabschluss 2019 der Kurhausbetriebe der Stadt Füssen wird gemäß § 25 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung öffentlich bekanntgegeben.

  1. Für das Wirtschaftsjahr 2019 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO dem ersten Bürgermeister und der Werkleitung Entlastung erteilt.


Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.12.2020 16:49 Uhr