Einmaliger Erlass der Sondernutzungsgebühren für die gastronomischen Freischankflächen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 08.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 08.09.2020 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Im Rahmen der Klausur-Tagung und in der darauffolgenden Stadtratssitzung wurde dieser darüber informiert, dass die Stadt Füssen die von der Corona-Pandemie besonders gebeutelte Gastronomie in der Gestalt unterstützen will, dass einmalig auf die Sondernutzungsgebühren für die Freischankflächen verzichtet wird. Damals wurde aus den Reihen des Stadtrates sogar angeregt, auch eine Ausdehnung auf den Einzelhandel zu prüfen. Dies wurde nicht weiterverfolgt, da dieser damals schon früher wieder öffnen konnte (und letztlich auch das Online-Geschäft nutzen konnte). Stattdessen wurde dieser Branche Zugeständnisse bei der Bewerbung und Vermarktung gemacht (z.B. Aussteller im öffentlichen Raum, Erleichterungen bei der Werbeanlagen- und Gestaltungssatzung).

Das Bayerische Wirtschaftsministerium hatte den Kommunen nahegelegt, die für die bayerische Tradition und das bayerische Brauchtum so wichtige Gastronomie in dieser schwierigen Phase besonders zu unterstützen. Die Stadt Füssen ist hier dem Beispiel von verschiedenen anderen vergleichbaren oder teilweise größeren Kommunen gefolgt.

Seitens der Finanzverwaltung wurde zum Vorgehen der Verwaltung die Rechtsaufsichtsbehörde am Landratsamt Ostallgäu beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Diese weist in ihrer E-Mail vom 7. September 2020 zusammenfassend auf Folgendes hin:

  • „Einen Verzicht auf die Erhebung der Sondernutzungsgebühren sehen wir in Berücksichtigung der Art. 61 (sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung), Art. 62 (Grundsätze der Einnahmenbeschaffung) und ggf. Art. 75 GO kritisch. So z.B. Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke in Erl. 6 zu § 62 GO: „Dem Grundsatz der Priorität der speziellen Entgelte widerspricht es grundsätzlich, Einnahmeausfälle durch einseitigen Verzicht auf die Erfüllung von Verträgen und auf Gebühren durch allgemeine Steuermittel auszugleichen.“ Gegen den Erlass der Sondernutzungsgebühren spricht auch die Formulierung in dem von Ihnen zitierten IMS vom 07.04.2020. Nicht zuletzt bietet die Finanzlage der Stadt Füssen keine Spielräume für einen Gebührenverzicht in Höhe von rd. 40 T €, was Sie auch klar formuliert haben.
  • Will die Stadt Füssen, und zwar einmalig „coronabedingt“, auf die Erhebung der Sondernutzungsgebühren für einen bestimmten Zeitraum ganz oder teilweise verzichten, sind unseres Erachtens zwei Schritte notwendig:
  1. Grundsatzbeschluss des zuständigen Gremiums mit einer schlüssigen Begründung, dass für den Zeitraum von ….. bis ….. auf die Erhebung der Sondernutzungsgebühren für Gastronomiebetriebe ganz oder teilweise verzichtet werden soll.
  2. Erlass einer Änderungssatzung durch den Stadtrat, in der dieser Sachverhalt wiedergespiegelt wird (z.B. Änderung des Gebührenverzeichnisses in Ziffer 2). Mit Inkrafttreten der Änderungssatzung könnten dann die weiteren Schritte erfolgen.

  • Zu Ihrer Information sei noch erwähnt, dass nach unserer Kenntnis eine Reihe bayerischer Städte auf die Erhebung der Sondernutzungsgebühren verzichten wird, so z.B.: Passau, Neu-Ulm, Kempten, Herzogenaurach, Fürth, Nürnberg. Die Stadt Regensburg hält wohl einen kompletten Verzicht nicht für vertretbar, sie wird allerdings nur geringe Pauschalsätze erheben. Die Gebühren reduziert hat auch die Stadt München. In der Stadt Augsburg werden die Gebühren nach uns zugrunde liegenden Informationen „nur“ gestundet.

Beschlussvorschlag

Dem einmaligen Verzicht auf die Erhebung der Sondernutzungsgebühren für die Freischankflächen für die gastronomischen Betriebe  für das laufende Jahr 2020 wird aufgrund der besonderen Beeinträchtigungen und Mehraufwendungen für die Gastronomie zugestimmt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die rechtliche Grundlage für den einmaligen Verzicht durch eine Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung (Änderung des Gebührenverzeichnisses) für eine der nächsten Sitzungen vorzubereiten.

Beschluss

Dem einmaligen Verzicht auf die Erhebung der Sondernutzungsgebühren für die Freischankflächen für die gastronomischen Betriebe  für das laufende Jahr 2020 wird aufgrund der besonderen Beeinträchtigungen und Mehraufwendungen für die Gastronomie zugestimmt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die rechtliche Grundlage für den einmaligen Verzicht durch eine Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung (Änderung des Gebührenverzeichnisses) für eine der nächsten Sitzungen vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.09.2020 09:02 Uhr