Gegenstand der Planung ist die Umsiedlung des Edeka-Lebensmittelmarktes in der Hopfener Straße.
Da sich in der näheren Umgebung eine Wohnbebauung befindet dient das Vorhaben jedenfalls teilweise der Nahversorgung. Die Verkaufsflächengröße und andere Rahmenbedingungen wurden zuletzt so bewertet, dass eine dauerhafte Sicherung des Lebensmittelmarktes am vorhandenen Standort nicht mehr gewährleistet war. Nach vorliegender Information läuft dort der aktuelle Mietvertrag aber weiter, womit die Aussicht besteht, dass am Bestandsstandort zunächst kein zusätzlicher vergleichbarer Markt eingerichtet wird.
Die Lösung ist mit weiteren städtebaulichen Vorteilen in Form der Bereinigung des durch den Bestand geprägten städtebaulichen Missstandes (alte, nicht mehr erhaltenswerte Gebäude, ungeordnete Freiflächen) verbunden. Das wenig ansprechende relativ neue Gebäude des Matratzen Concord wird ebenfalls abgerissen.
Zur Umsetzung ist die Änderung des Bebauungsplanes nötig.
Zur ursprünglichen Planung fasste der Bau- und Umweltausschuss am 04.02.2020 mit 13:0 Stimmen folgenden Beschluss:
„Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat, eine vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes N 10 einzuleiten, um auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1434 und 1435 Gmkg. Füssen die Umsiedlung und Vergrößerung des benachbarten Lebensmittelmarktes zu ermöglichen. Wie in solchen Fällen üblich sind alle projektbezogenen Kosten auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages vom Bauherrn zu tragen. Die Verträglichkeit der geplanten Verkaufsflächengröße ist gutachterlich zu untersuchen.“
Die Fa. Concord wird nach der aktuellen Planung nicht mehr in den Neubau integriert. Die ursprünglich dafür eingeplante Verkaufsfläche soll nun dem Edeka-Markt zugeschlagen werden. Dieser erreicht nach dem vorgelegten Planvorschlag eine Verkaufsfläche im Obergeschoß von 2.000 qm (vorher: 1.600 qm) zzgl. 150 qm im Erdgeschoß für einen Backshop mit Verzehrbereich.
Die insoweit geplante Größe der Edeka-Verkaufsfläche erscheint städtebaulich nicht mehr gerechtfertigt, zumal der Betrieb in wesentlichen Teilen der „Nahversorgung“ dienen soll, auch wenn gutachterlich von einer grundsätzlichen Verträglichkeit auszugehen ist. Mit der Reduzierung auf die ursprünglichen 1600 qm kann bzw. muss zudem folgendes erreicht werden:
- Reduzierung der Versiegelung auf die Obergrenze der Grundflächenzahl (GRZ) nach § 19 Abs. 4 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 0,8 inklusive der Stellplätze und Zufahrten;
- Schaffung einer wirksamen Randeingrünung
- Satzungskonforme Aufteilung und Begrünung der Stellplatzreihen.
Eine Wohnbebauung in Verbindung mit der gewerblichen Nutzung wurde geprüft, jedoch aufgrund der lagemäßigen Rahmenbedingungen und dem Immissionsschutz verworfen.
Überarbeitet wurde die Lkw-Anlieferung.
Nach neuen Geschäftsordnung ist der Ausschuss berechtigt, neben den weiteren Verfahrensbeschlüssen auch den Aufstellungsbeschluss zu fassen.
Auf die weiteren Unterlagen im Ratsinformationssystem wird verwiesen.