Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und Garage, Hutlerbergweg, Fl.Nr. 3144/9 , Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 08.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.12.2020 ö beschliessend 4.3.2

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).

Der komplette Stadtteil Ziegelwies liegt im Landschaftsschutzgebiet. Auf den Antrag zur diesbzgl. Änderung ist der Landkreis Ostallgäu bisher nicht weiter eingegangen.

Bei dem Grundstück handelt es sich um eine Baulücke, für die sich die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB richtet. Die Gestaltung ist nicht im Detail Zulässigkeitskriterium nach § 34 BauGB; die danach zu erfüllenden Anforderungen werden eingehalten.

Im Vorgespräch mit dem Landrastamt Ostallgäu am 03.12.2020 wurde die grundsätzliche Einfügung bestätigt.

Mit der außermittigen Firstlinie wird erreicht, dass das Gebäude mit seinen versetzten Geschoßdecken dem Verlauf des abfallenden Geländes angepasst ist.

Die Zufahrt muss befahrbar hergestellt werden. Dazu ist offensichtlich ein Bodenaustausch des nicht tragfähigen Untergrundes erforderlich. Der südliche Nachbar (Haus Nr. 6) hat der damit verbundenen Böschungssicherung mit Wasserbausteinen zugestimmt und die Pläne unterschrieben. Der nördliche Nachbar hat hiergegen Bedenken vorgetragen und die Pläne nicht unterschrieben. Die Breite der Grundstücksfläche im Wegebereich liegt zwischen 3,60 m und 4,76 m. Technisch sollte es daher möglich sein, einen tragfähigen Weg mit seitlicher Befestigung herzustellen, ohne dass in das nördliche Grundstück eingegriffen werden muss. Der Plan sieht hier eine Befestigung mit L-Steinen auf dem Baugrundstück vor.

Nicht ausreichend gelöst ist die räumliche Anordnung der drei Besucherstellplätze. Diese weisen nicht die notwendige Ausfahrtstiefe von mindestens 6 m auf, sondern nur ca. 3,8 m. Gelöst werden könnte dies durch Reduzierung auf zwei Stellplätze mit entsprechender Schräganordnung. Rechnerisch würde ein Besucherstellplatz genügen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Das Einvernehmen zu einer Abweichung von der Stellplatzsatzung wird nicht erteilt. Um eine ausreichende Ausfahrtstiefe einzuhalten wird empfohlen, die drei Besucherstellplätze auf zwei zu reduzieren und entsprechend schräg anzuordnen.

Datenstand vom 08.12.2020 11:36 Uhr