Einfacher Bebauungsplan N 73 E – Bürgermeister-Wallner-Straße Nordwest; Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 02.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigte am 17.11.2020 in öffentlicher Sitzung den zweiten Entwurf des einfachen Bebauungsplans N 73 E – Bürgermeister-Wallner-Straße Nordwest und die damit verbundene Erweiterung des Geltungsbereiches mit der Maßgabe, dass die erforderlichen Ergänzungen in den Bebauungsplan und die Begründung einarbeitet werden. Der Ausschuss beauftragte die Verwaltung mit der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit mittels einer öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Die Öffentlichkeit wurde gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Form einer öffentlichen Auslegung beteiligt. Der neue Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom Freitag, 04.12.2020 bis Freitag, 08.01.2021 im Rathaus der Stadt Füssen, Lechhalde 3, 87629 Füssen, im Flur des ersten Obergeschosses öffentlich aus und konnte dort während der Öffnungszeiten – coronabedingt nach Terminvereinbarung - von jedermann eingesehen werden.
Die Unterlagen standen zudem vollständig, d. h. mit Planzeichnung incl. textlichen Festsetzungen, Begründung, TGa-Ausfahrt Schallschutzgutachten, Abstandsflächenplan, Umweltbezogene Stellungnahmen und Datenschutzinfoblatt auf der städtischen Homepage unter https://stadt-fuessen.org/bebauungsplan-n-73-e zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Ergebnisse und Abwägung (Vorschläge):
  1. Es wurden 26 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

  1. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
  • Erdgas Allgäu Ost GmbH & Co. KG, Füssen
  • Feuerwehrkommandant Füssen
  • Immobilien Freistaat Bayern, Augsburg
  • Kreisbrandrat, Marktoberdorf
  • Regierung von Oberbayern, München
  • Stadtwerke Füssen

  1. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:
  • Abwasserzweckverband Füssen, Füssen. Schreiben vom 11. Dezember 2020
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Marktoberdorf, Schreiben vom 4. Dezember 2020
  • Gemeinde Eisenberg, Eisenberg, Schreiben vom 18. Dezember 2020
  • Gemeinde Hopferau, Hopferau, Schreiben vom 8. Dezember 2020
  • Gemeinde Pfronten, Bauamt, Pfronten, Schreiben vom 14. Dezember 2020
  • Gemeinde Rieden, Schreiben vom 3. Dezember 2020
  • Gemeinde Schwangau, Schwangau, Schreiben vom 12. Januar 2020
  • IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 18. Dezember 2020
  • Kreisheimatpfleger – Baudenkmal – Ostallgäu, Lengenwang, Schreiben vom 2. Dezember 2020
  • Landratsamt Ostallgäu, Sachgebiet 32 – Kommunale Abfallwirtschaft, Marktoberdorf, Schreiben vom 8. Dezember 2020
  • Landratsamt Ostallgäu, Kommunales Bauamt - Tiefbau, Marktoberdorf, Schreiben vom 7. Dezember 2020
  • Landratsamt Ostallgäu, Untere Immissionsschutzbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 17. Dezember 2020
  • Landratsamt Ostallgäu, Untere Naturschutzbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 10. Dezember 2020
  • Regierung von Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 10. Dezember 2020
  • Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren, Schreiben vom 16. Dezember 2020
  • Staatliches Schulamt Landkreis Ostallgäu und Stadt Kaufbeuren, Marktoberdorf, Schreiben vom 22. Dezember 2020

  1. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

    1. Deutsche Telekom Technik GmbH, Gersthofen, Schreiben vom 18. Dezember 2020
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2020349 vom 06.05.2020 Stellung genommen (grober Tenor: Durch die vorliegende Planung werden die Belange der Deutschen Telekom Technik nicht berührt). Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter:
Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.
Bei Planungsänderungen bitten sie um erneute Beteiligung.
Sollten im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne der Telekommunikationsanlagen benötigt werden, können diese angefordert werden bei:
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, ist die Telekom auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
86368 Gersthofen
Diese Adresse bitte auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen verwenden.

Beschluss:
Die Stellungnahme ist gleichlautend zu den zum Vorentwurf und Entwurf eingegangenen Stellungnahmen und wurde in diesem Rahmen wie folgt abgewogen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Belange der Telekom durch die Planung derzeit nicht berührt werden. Die sonstigen Anregungen und Hinweise betreffen die Erschließungsplanung. Hinsichtlich der Bauleitplanung ergibt sich kein Änderungsbedarf.

Abstimmungsergebnis 13 : 0


    1. Elektrizitätswerk Reutte GmbH & Co. KG, Füssen, Schreiben vom 4. Dezember 2020
Die Stellungnahme vom 24.07.2020 hat weiterhin Gültigkeit.
Die Elektrizitätsversorgung des Bebauungsplangebietes „Bürgermeister-Wallner-Straße Nordwest“ (Bebauungsplan N 73 E der Stadt Füssen) ist sichergestellt über unser regionales und lokales Verteilungsnetz (20 kV – und 1 kV Leitungen), sowie der 20 kV – Trafostation „Bürgermeister-Wallner-Straße“, welche sich außerhalb des überplanten Bereiches befindet.

Beschluss:
Die Stellungnahme ist gleichlautend zu den zum Vorentwurf und Entwurf eingegangenen Stellungnahmen und wurde in diesem Rahmen wie folgt abgewogen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Elektrizitätsversorgung des Plangebiets sichergestellt ist.
Abstimmungsergebnis 13 : 0


    1. Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Bodendenkmalpflege, Lamerdingen, Schreiben vom 8. Januar 2021
Durch die vorliegende Bebauungsplanung werden die heimatpflegerischen Belange des Schutzgutes Bodendenkmal nicht berührt, da im Planungsgebiet derzeit keine Bodendenkmäler bekannt sind.
Die Meldepflicht für bisher unbekannte und „spontan" auftretende archäologische Bodenfunde ist im Bebauungsplan unter Punkt 17 Denkmalschutz aufgenommen.
Somit gibt es von meiner Seite keine weiteren Anregungen.

Beschluss:
Die Stellungnahme ist inhaltlich gleichbleibend zur den zum Vorentwurf und Entwurf eingegangenen Stellungnahmen und wurde in diesem Rahmen wie folgt abgewogen:
Das Einverständnis des Kreisheimatpflegers (Bodendenkmalpflege) wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis 13 : 0


    1. Landratsamt Ostallgäu, Kommunales Bauamt SG 31, Marktoberdorf, Schreiben vom 23. Dezember 2020
Bei einer Umsetzung des Abstandsflächenplans würden zukünftigen Erweiterungsmaßnahmen des Landkreises eingeschränkt. Die eingezeichneten Abstandsflächen erstrecken sich zum Teil auf die Flurstücke des Landkreises 1338/1 u. 1339. Zudem erstrecken sich die Abstandsflächen auf der öffentlichen Verkehrsfläche Taxisweg über deren Mitte hinaus. Aus diesen Gründen kann der Umsetzung des B-Plans in der gegenwärtigen Form nicht zugestimmt werden.

Beschluss:
Am 1. Februar 2021 ist die Novelle der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in Kraft getreten. Diese sieht vor, dass die Tiefe der Abstandsflächen in Gemeinden mit bis zu 250.000 Einwohnern 0,4 H, mindestens 3 m beträgt.
Der Abstandsflächenplan, welcher Anlage zur Begründung des Bebauungsplans ist, wurde an die geänderte Rechtslage angepasst. Wie dem neuen Abstandsflächenplan (f64-Architekten, 12.01.2021) zu entnehmen ist, erstrecken sich die (nun geringeren) Abstandsflächen nicht mehr auf die im Eigentum des Landkreises stehenden Flurstücke 1338/1 und 1339, sondern enden spätestens auf der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche Taxisweg.
Eine Einschränkung der zukünftigen Erweiterungsmaßnahmen des Landkreises ist aufgrund der geänderten Abstandsflächenregelungen der BayBO daher nicht zu befürchten.
Der geänderte Abstandsflächenplan wird als Anlage zur Begründung des Bebauungsplanes genommen. Die Ausführungen in der Begründung sowie Festsetzung Nr. 9 werden ebenfalls an die durch die neue Rechtslage geänderten Abstandsflächenregelungen angepasst.

Abstimmungsergebnis 13 : 0

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erläutert, dass die Stellungnahme 4.5, 4.6, 4.7 und 4.8 zusammenfassend abgestimmt werden, da sich hier keine Änderungen ergeben haben, sondern auf die vorherigen Stellungnahmen verwiesen wird.


    1. Landratsamt Ostallgäu, Untere Bodenschutzbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 17. Dezember 2020
Altlasten:
Der vorliegende Bebauungsplan für das Gebiet „Bürgermeister-Wallner-Straße Nordwest“ wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft.
Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten.
Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme ist gleichlautend zu den zum Vorentwurf und Entwurf eingegangenen Stellungnahmen und wurde bereits wie folgt abgewogen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine altlastenverdächtigen Ablagerungen befinden.
Die Versiegelung des Bodens wird unter Berücksichtigung des Raumbedarfs der Grund- und Mittelschule so gering wie möglich gehalten. Der Raumbedarf und das Raumkonzept der Grund- und Mittelschule führen trotz platzsparender Planungen zu einer notwendigen Grundfläche von 13.500 m2, welche im Bebauungsplan festgesetzt wird.
Die festgesetzte Grundfläche entspricht einer Grundflächenzahl von 0,89. Zwar wird die in § 17 Abs. 1 BauNVO für das Sondergebiet geltende Obergrenzen von 0,8 hierdurch geringfügig überschritten, diese Überschreitung erfolgt jedoch aus städtebaulichen Gründen.
Die Überschreitung kommt insbesondere durch die Neuanlage einer Tiefgarage sowie der 3-fach-Sporthalle und sämtlicher anzulegender Pausenhöfe und Terrassen zu Stande. Diese werden auf der Grundlage eines detailliert ausgearbeiteten Freianlagenplanes des Planungsbüros Deages (Ingenieurbüro für Verkehrs- und Freianlagen) grünordnerisch gestaltet, so dass die durch die Pausenhöfe und Terrassen verursachte Versiegelung nicht mit einer Versiegelung durch Gebäude zu vergleichen ist.
Die Tiefgarage ist zur Deckung des Stellplatzbedarfes im Innenstadtbereich dringend erforderlich. Zwar führt auch die Tiefgarage durch ihre Unterbauung des Baugrundstücks zu einer Beeinträchtigung der Bodenfunktionen. Auf der anderen Seite wirkt sie einer zusätzlich erforderlichen Versiegelung durch oberirdische Stellplätze entgegen.
Durch die geplanten Maßnahmen wird die bereits bestehende Grund- und Mittelschule saniert, umgebaut und erweitert und an die aktuellen städtebaulichen Erfordernisse und den tatsächlichen Raumbedarf angepasst. Im Vergleich zu einem Neubau an ggf. anderer Stelle werden dabei bereits versiegelte Flächen einer erweiterten Nutzung zugeführt. Durch die damit zusammenhängende Nachverdichtung lässt es sich verhindern, dass zusätzliche Flächen in Anspruch genommen müssen.
Die Grund- und Mittelschule liegt im Innenstadtbereich der Stadt Füssen. Im Innenstadtbereich ist grundsätzlich mit einer gesteigerten Versiegelung zu rechnen.
Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis zum Umgang mit schadstoffbelastetem Boden und Aushub bei den Bauarbeiten.

(siehe zusammengefasstes Abstimmungsergebnis)

    1. schwaben netz gmbh, Augsburg, Schreiben vom 10. Dezember 2020
Die schwaben netz gmbh Augsburg nimmt Bezug auf die Stellungnahme vom 31. Juli 2020:
In Beantwortung Ihres oben genannten Schreibens teilt die schwaben netz gmbh mit, dass wir gegen den Bebauungsplan keinen Einwand erheben.
Im Bereich der geplanten Tiefgaragenzufahrt und des Kleinspielfeldes befinden sich von uns keine Erdgasleitungen.
Im nordwestlichen Eck des Grundstückes befindet sich eine Fernwärmeleitung der Erdgas Allgäu Ost GmbH & Co. KG. Gegebenenfalls gilt es diese zu beachten.
Aktuelle Bestandspläne können auf der Homepage der schwaben netz gmbh unter folgender Adresse angefordert werden: http://planauskunft.schwaben-netz.de/

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme ist gleichlautend zu der zum Entwurf eingegangenen Stellungnahme und wurde bereits wie folgt abgewogen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der schwaben netz gmbh keine Einwände gegen die Planung erhoben werden und sich im Bereich der geplanten Tiefgaragenzufahrt und des Kleinspielfeldes keine Erdgasleitungen der schwaben netz gmbh befinden.
Die Fernwärmeleitung der Erdgas Allgäu Ost GmbH & Co. KG befindet sich ausweislich der aktuellen Bestandspläne außerhalb des geplanten Bauvorhabens. Vorsorglich wird die Leitung nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.

(siehe zusammengefasstes Abstimmungsergebnis)

    1. Staatliches Bauamt Kempten, Schreiben vom 8. Dezember 2020
Das Staatliche Bauamt Kempten nimmt Bezug auf die Stellungnahme vom 12.05.2020.
Nachdem die Erschließung der Grund- und Mittelschule rückwärtig über die Bürgermeister-Wallner-Straße erfolgt, entsteht von Seiten des Bauamtes Kempten keine direkte Betroffenheit. Auf die Problematik des Schulbusverkehrs in Verbindung mit dem Bring- und Abholverkehr durch die Eltern wird nochmals hingewiesen und einer adäquaten Lösungsfindung wird nochmals hingewiesen.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme ist inhaltlich gleichlautend zu den zum Vorentwurf und Entwurf abgegebenen Stellungnahmen und wurde wie folgt abgewogen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Belange des Staatlichen Bauamtes Kempten durch die Planung nicht direkt betroffen sind.
Die Problematik des Schulverkehrs in Verbindung mit dem Bring- und Abholverkehr durch die Eltern wurde in einem vom Planungsbüro Daeges (Ingenieurbüro für Verkehrs- und Freianlagen) erstellten Verkehrswegekonzept aufgearbeitet. Um die Ergebnisse des Verkehrswegekonzepts im Bebauungsplan planungsrechtlich sichern zu können, wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans um die angrenzenden Straßengrundstücke erweitert.
Das Verkehrswegekonzept sieht vor, dass der im Norden des Plangebietes gelegene Taxisweg als Fuß- und Radweg dient und nicht für den regulären Kfz-Verkehr freigegeben wird. An-/Ablieferverkehr von und zur Mensa sowie Anliegerverkehr zu den angrenzenden Grundstücken soll nur ausnahmsweise zugelassen werden. Dementsprechend wird der Taxisweg im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche – Fuß- und Radweg festgesetzt.
Hinsichtlich des Schulbusverkehrs ist für den morgendlichen Verkehr aus Richtung Süden ein Busausstieg im Westen des Plangebietes an der Feistlestraße vorgesehen. Der Busausstieg für den aus Richtung Norden kommenden Busverkehr soll an der Augsburger Straße, also außerhalb des Plangebietes erfolgen. Mittags soll der Buseinstieg zentral an der Feistlestraße erfolgen, ein Buseinstieg in der Augsburger Straße ist nicht vorgesehen.
Die 8 im Südosten des Plangebiets an der Bürgermeister-Wallner-Straße gelegenen Stellplätze sollen laut Verkehrswegekonzept als Kurzhaltezone für Eltern dienen, die Ihre Kinder mit dem Auto zur Schule bringen („Kiss & Run-Zone“).  

(siehe zusammengefasstes Abstimmungsergebnis)

    1. Wasserwirtschaftsamt Kempten, Schreiben vom 12. Januar 2021
Aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes Kempten bestehen unter Beachtung unserer Stellungnahme vom 03.06.2020 keine Einwände zu der vorgelegten Planung.
Diese behält weiterhin Gültigkeit und ist im Anhang beigefügt. Zum Teil wurden die Punkte bereits in die Planunterlagen eingearbeitet.
Altlasten und Bodenschutz:
Anfallender Aushub ist aufgrund der innerörtlichen Lage des für die Bebauung vorgesehenen Grundstücks vor der Entsorgung entsprechend zu untersuchen.
Gewässerschutz:
Nach wasserwirtschaftlichen Grundsätzen soll die Niederschlagswasserbeseitigung vorzugsweise durch Versickerung erfolgen und damit zur Grundwasserneubildung beitragen. Hierbei ist eine breitflächige Versickerung (muldenförmige Ausbildung) über den bewachsenen Oberboden anzustreben. Sollte eine Versickerung aus fachlichen Gründen nicht möglich sein (z. B. undurchlässige Böden), so ist das anfallende Niederschlagswasser gedrosselt in oberirdische Gewässer einzuleiten.
Für die Niederschlagswasserentsorgung sind grundsätzlich das DWA Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“, das DWA Arbeitsblatt A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ und ggf. die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung NWFreiV sowie die dazugehörigen Technischen Regeln TRENGW bzw. TRENOG zu beachten.

Beschluss:
Die Stellungnahme ist inhaltlich gleichlautend zu den zum Vorentwurf und Entwurf eingegangenen Stellungnahmen und wurde wie folgt abgewogen:
Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis zur Untersuchung von anfallendem Aushub sowie zum Umgang mit schadstoffbelastetem Boden und Aushub bei den Bauarbeiten.
Der Bebauungsplan bedingt keine Änderung der bisherigen Niederschlagswasserbewirtschaftung im Plangebiet. Dennoch enthält die Begründung des Bebauungsplanes vorsorglich einen Hinweis auf die empfohlenen Regelwerke.
Abstimmungsergebnis (zu 4.5, 4.6, 4.7 und 4.8) 13 : 0


  1. Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht

  1. Verfahrensbeschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt den Bebauungsplan „N 73 E – Bürgermeister-Wallner-Straße Nordwest“ (Stand der Planunterlagen: 2. Februar 2021) als Satzung.  

Abstimmungsergebnis 13 : 0

Beschlussvorschlag

Beschlüsse siehe oben.

Beschluss

Beschlüsse siehe oben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.02.2021 07:48 Uhr