Neubau Einfamilienhaus mit Garage, Nähe Eschach, Fl.Nr. 214, Gemarkung Eschach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 02.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 3.2.3

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).

Im Ergebnis ist das Vorhaben nur umsetzbar, wenn u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Herstellung der planungsrechtlichen Grundlage durch eine Bauleitplanung.
    Das Vorhaben ist im Zusammenhang zusehen mit der Neuausweisung von Bauplätzen an der Ostseite in südlicher Fortsetzung, also am unteren Rand des östlich liegenden Hanges.
    Eine isolierte Planung nur für das hier beantragte Haus kommt demgegenüber aus städtebaulichen Gründen nicht in Betracht. Die dahingehende gesamtheitliche Überplanung ist nicht über eine Abrundungs- oder Einbeziehungssatzung möglich, sondern nur über einen Bebauungsplan.

  1. Sicherung einer ausreichenden Erschließung
Wie beschrieben weist das städtische Grundstück FlNr. 67/9 weder in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen auf, weil keine Widmung als öffentliche Verkehrsfläche vorliegt, noch in technischer Hinsicht, weil die Breite der städtischen Fläche nur ca. 2,9 m beträgt und nicht die Mindestbreite von 3 m erreicht. Die restliche Breite liegt auf den angrenzenden privaten Grundstücken FlNrn. 67/8 und 67/13. Wenn die Zuwegung hier erfolgen soll ist hier ist erst eine rechtliche Sicherung erforderlich.
Alternativ wäre die Zuwegung von Südosten her denkbar, jedoch sind hier die Eigentumsverhältnisse noch komplexer (z. T. städtische Fläche, z. T. privates Einzeleigentum, z. T. Anliegerweg; ebenfalls keine Widmung).

Seitens des Betreibers der nordwestlich benachbarten Landwirtschaft wurden in einem Vorgespräch Bedenken im Hinblick auf das Heranrücken der Wohnbebauung an den landwirtschaftlichen Betrieb geäußert. Ostseitig liegt eine Genehmigung für eine Stallerweiterung vor, die aber noch nicht ausgeführt wurde.

Die Sicherung des Betriebes liegt auch im Interesse der Stadt Füssen. Hier ist festzustellen, dass die Abstände der Stallerweiterung zu den bereits vorhandenen Wohnhäusern geringer ist als zu den insoweit neu geplanten Gebäuden. Ein Problem sollte sich daher nicht ergeben. Im Rahmen der Prüfung des Vorbescheidsantrages wird aber dieser Frage bei der Unteren Immissionsschutzbehörde beim LRA näher nachzugehen sein.

Lt. Vorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu am 28.01.2021 ist regelmäßig ein Abstand von 120 m erforderlich. Demgegenüber ist Haus Nr. 13a von der genehmigten Stallerweiterung nur ca. 45 m entfernt, Haus Nr. 15 ca. 74 m und das aktuell beantragte Wohnhaus ca. 80 m. Die neue angedachte Bauzeile weist einen noch geringfügig größeren Abstand auf. Insgesamt wird eine Begutachtung (Lärm und Geruch) erforderlich werden, sowie Geländeschnitte im Hinblick auf die Topographie.

Martin Dopfer erkundigt sich, wie die Zufahrt geplant ist bei der Bauleitplanung und wie lang es circa daure mit dem geplanten Baugebiet.

Armin Angeringer zeigt anhand der Planunterlagen, die geplante Straße für das Baugebiet.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erläutert, dass aktuell die Verhandlungen mit den Eigentümern laufen und mit ca. 1 Jahr gerechnet werden muss.

Armin Angeringer teilt mit, dass sich das o.g. Grundstück im Außenbereich befindet und deshalb auch wenn die Zuwegung gesichert ist, ohne Bauleitplanung keine Bebauung möglich ist.

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen eingehen formuliert Vorsitzender Maximilian Eichstetter den Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag

Aus Sicht der Stadt Füssen ist der angedachte Neubau grundsätzlich zu befürworten. Eine Erteilung des kommunalen Einvernehmens ist aber derzeit nicht möglich. Hierfür ist erst die Zufahrt zu sichern und eine planungsrechtliche Grundlage durch einen Bebauungsplan herzustellen, der die angedachte südöstlich davon liegende Bauzeile am Hangfuß mit beinhalten muss.

Beschluss

Aus Sicht der Stadt Füssen ist der angedachte Neubau grundsätzlich zu befürworten. Eine Erteilung des kommunalen Einvernehmens ist aber derzeit nicht möglich. Hierfür ist erst die Zufahrt zu sichern und eine planungsrechtliche Grundlage durch einen Bebauungsplan herzustellen, der die angedachte südöstlich davon liegende Bauzeile am Hangfuß mit beinhalten muss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.02.2021 07:48 Uhr