Umbau und Erweiterung Uferstraße 31


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 02.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.03.2021 ö beschliessend 4.2.2

Sachverhalt

Armin Angeringer berichtet von der Bauvoranfrage und erläutert das Vorhaben. Die Familie, welche seit vielen Jahrzehnten das Hotel betreibt, möchte einen Verbindungsbau schaffen und somit die Gebäude verbinden. Die dadurch entstehende Wohnung ist für die private Nutzung vorgesehen. Ein Bauantrag wurde bereits 2016 genehmigt, jedoch nicht verlängert und die Frist ist abgelaufen. Der Bauherr möchte nochmals einen Bauantrag stellen und stellt somit die formlose Bauvoranfrage zur Vorabklärung. Weiter erläutert Armin Angeringer das o. a. Anwesen soll im Bereich der Wohnung und der vor dem Hauptbaukörper gelegenen Funktionsgebäude/-räume erweitert werden. Es wurde zunächst angenommen, dass sich die Vergrößerung des Hauptgebäudes sich noch nach § 34 BauGB in die Umgebung einfügt. Bei Gebäudeteilen, die unmittelbar am Gehweg liegen ist noch eine Abstimmung der Ausführung im Detail erforderlich.
Die grundsätzliche Zulässigkeit nach § 34 wurde in einem Bauvorbescheid vom 06.06.20216 seitens des Landratsamtes Ostallgäu bestätigt. Der Forderung des Ausschusses nach einem Verbindungsbau mit II+D wurde Rechnung getragen und die Höhe reduziert. Die oberste Geschoßebene ist zwar ein Vollgeschoß, jedoch als DG ausgebildet, welches unter der Firsthöhe der Haus Nr. 32 liegt.

Wie sich nun herausgestellt hat sieht das LRA die Zulässigkeit mittlerweile nicht mehr als gegeben an. Begründet wird dies mit der Gesamtlänge von mehr als 60 m, die der Baukörper erreicht. Eine solche Länge sei in der Umgebung nicht vorhanden und bei mehr als 50 m liege keine offene, sondern eine geschlossene Bauweise vor.

§ 34 Abs. 3a BauGB, wonach die Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebes im Einzelfall zugelassen werden kann auch wenn sich das Gebäude nicht mehr einfügt, sei nicht anwendbar. Nachdem noch weitere Grundstücke an der Uferstraße vorhanden seien, auf denen solche Vorhaben denkbar sind handle es sich nicht um einen Einzelfall.


Die Kommentierung zum BauGB führt dazu tatsächlich aus:

§ 34 Abs. 3a lässt Genehmigungen in Abweichung vom Einfügungserfordernis nur „im Einzelfall“ zu. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Genehmigungen nach § 34 Abs. 3a nicht in Betracht kommen, wenn in einem Gebiet zu gleicher Zeit oder in kurzen zeitlichen Abständen mehr als nur wenige Vorhaben nach dieser Vorschrift genehmigt werden sollen. Darin erschöpft sich jedoch das Einzelfallerfordernis nicht. In Anlehnung an das frühere Befreiungserfordernis der Atypik in § 31 Abs. 2 (vgl. → § 31 Rn. 29 ff.) ist davon auszugehen, dass eine Einzelfallgenehmigung nicht in Betracht kommt, wenn dabei auf Umstände abgestellt wird, die auf mehr als nur einzelne Grundstücke übertragen werden können (BVerwG Beschl. v. 8.5.1989 – 4 B 78.89). Das Einzelfallerfordernis erfüllt insofern seinen wesentlichen Zweck darin, nicht durch die Zulassung mehrerer Vorhaben die Eigenart der näheren Umgebung iSd § 34 Abs. 1 Satz 1 nicht oder nicht wesentlich zu verändern; eine städtebaurechtliche Umstrukturierung soll vielmehr der Aufstellung von Bebauungsplänen vorbehalten sein, für die das BauGB für die in Betracht kommenden Fällen die Möglichkeit des vereinfachten oder beschleunigten Verfahrens bietet (§ 13 Abs. 1, § 13a).  

Im Rahmen der Weiterführung des Bebauungsplanes Nr. 13 – Uferstraße Nord wird die Größe des Baukörpers dementsprechend festgesetzt. Allerdings ist mit einer gewissen Zeitdauer bis zum Abschluss des Verfahrens zu rechnen. Alternativ wäre die Einleitung einer vorhabenbezogenen Bebauungsplanung nur für dieses Anwesen in Betracht zu ziehen. Dafür wäre ein schnelleres Ergebnis zu erwarten.

Nach kurzer Diskussion entscheidet das Gremium dem Bauherrn das Einvernehmen in Aussicht zu stellen und fasst folgenden Beschluss.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen grundsätzlich in Aussicht zu stellen.
Der einzureichende Bauantrag kann ohne nochmalige Vorlage im Ausschuss als Angelegenheit der laufenden Verwaltung an das Landratsamt weitergeleitet werden.
Bei Gebäudeteilen, die unmittelbar am Gehweg liegen ist noch eine Abstimmung der Ausführung im Detail erforderlich und hierfür ggf. eine weitere Beratung im Ausschuss.
Mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für dieses Anwesen besteht grundsätzliches Einverständnis.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen grundsätzlich in Aussicht zu stellen.
Der einzureichende Bauantrag kann ohne nochmalige Vorlage im Ausschuss als Angelegenheit der laufenden Verwaltung an das Landratsamt weitergeleitet werden.
Bei Gebäudeteilen, die unmittelbar am Gehweg liegen ist noch eine Abstimmung der Ausführung im Detail erforderlich und hierfür ggf. eine weitere Beratung im Ausschuss.
Mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für dieses Anwesen besteht grundsätzliches Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.04.2021 09:12 Uhr