Nutzungsänderung in ein Gästehaus, Ehrwanger Straße 22, Fl. Nr. 4121 und 4117, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 04.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss 4. Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.05.2021 ö beschliessend 3.3.1

Sachverhalt

Nach vorliegender Beschreibung ist die Umsetzung bereits vor einigen Jahren erfolgt und soll nun nachgenehmigt werden. Hausakten, die den genehmigten Bestand näher beschreiben liegen soweit ersichtlich nicht vor. Aus Nachforschungen des Landratsamtes Ostallgäu sich ergeben:

Das Grundstück ist mit drei Gebäuden bebaut und wird unter der Bezeichnung „Ferienanlage Ehrwang“ geführt. Aus […] ergibt sich, dass nur für das Nebengebäude, das als Boots- und PKW-Halle, sowie zur Unterbringung weiterer Gerätschaften dient, Baugenehmigungen aus dem Jahr 1961 bis 1964 vorliegen. Für das Haus Nr. 24 liegt abgesehen von einer Baugenehmigung aus dem Jahr 2005 für einen Vorbau für einen Personenaufzug die ursprüngliche Genehmigung nicht vor. Gleiches gilt für das Haus Nr. 20 […]. Die Gebäude wurden vermutlich damals von der BAWAG (Bayer. Wasserkraft AG) in Zusammenhang mit der Errichtung des Forggensees als Stausee gebaut.

Der Bereich wurde im Zuge der Gemeindegebietsreform von der Gemeinde Rieden a. F. übernommen.

Dem Antrag über weitere Informationen hinsichtlich festgelegter Konditionen wurde stattgegeben und der Tagesordnungspunkt abgesetzt. Ergebnis der Prüfung:

  • Beim Erwerb der Flur Nr. 3044 gab es im Vertrag keinen Bezug zum dem hier antragsgegenständlichen Anwesen. Regelungen über eine Nachzahlung betreffen ausschließlich die evtl. Weiterveräußerung der Flur Nr. 3044.

  • Für das Grundstück Flur Nr. 4121 wurde 1991 eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit folgenden Inhalts eingetragen:

„Der […] Eigentümer von FlNr. 4121 ist zugunsten der Stadt Füssen auf unbeschränkte Zeit verpflichtet, das neu herzustellende Ferienheim [Anm. = Haus Nr. 20], nicht aber auch den bereits vorhandenen bestehenbleibenden Gebäudebestand auf FlNr. 4121, niemals für andere Zwecke als für den Zweck eines Erholungsheims mit dauernd wechselnder Belegung durch Erholungssuchende zu nutzen. Die Benützung des Ferienheims als Dauerwohnsitz ist somit unzulässig.“

Das antragsgegenständliche Haus Nr. 20 ist damit nicht von dieser Beschränkung betroffen. Über weitere Eintragungen liegen keine Informationen vor.

Hinsichtlich der Zulässigkeit wird davon auszugehen sein, dass es sich insgesamt um eine zulässigerweise vorhandene Freizeitanlage handelt und der angegebene Nutzungszweck von der Prägung des Areals umfasst wird. Eine bauliche Veränderung ist mit diesem Antrag nicht weiter geplant.  

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Datenstand vom 09.07.2021 09:40 Uhr