Bebauungsplan N 10- Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene achte Änderung, Behandlung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Verfahrensbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 07.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 2.2

Sachverhalt

Beschlussvorschläge zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und den Anregungen von Bürgern aus der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. zur förmlichen Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 19.05.2021 bis 21.06.2021


1 Von Kling Consult wurden 18 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt 


2 Folgende 2 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab: 

• Bund der Selbständigen / Deutscher Gewerbeverband – Hauptgeschäftsstelle, München 
• Gemeinde Rieden am Forggensee 


3 Folgende 12 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen: 

• Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kaufbeuren, Schreiben vom 7. Juni 2021 
• Gemeinde Eisenberg, Eisenberg, 21. Mai 2021 
• Gemeinde Hopferau, Hopferau, Schreiben vom 7. Juni 2021 
• Gemeinde Pfronten, Pfronten, Schreiben vom 19. Mai 2021 
• Gemeinde Schwangau, Schwangau, Schreiben vom 1. Juni 2021 
• Handelsverband Bayern e. V., Augsburg, Schreiben vom 8. Juni 2021 
• Handwerkskammer für Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 28. Mai 2021 
• Landratsamt Ostallgäu, Kommunale Abfallwirtschaft, Marktoberdorf, Schreiben vom 28. Mai 
  2021 
• Landratsamt Ostallgäu, Kommunales Bauamt - Tiefbau, Marktoberdorf, Schreiben vom 19. Mai 
  2021 
• Landratsamt Ostallgäu, Untere Immissionsschutzbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 8. 
  Juni 2021 
• Landratsamt Ostallgäu, Untere Naturschutzbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 20. Mai 
  2021 
• Landratsamt Ostallgäu, Untere Wasserrechtsbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 11. Juni  
  2021 


4 Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor: 


4.1 IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 18. Juni 2021 

Die IHK Schwaben begrüßt die Bestrebung der Stadt, dem ortsansässigen Betrieb eine Neuaufstellung und Modernisierung zu ermöglichen, jedoch widerspricht die in diesem Zuge geplante Verkaufsflächenerweiterung unter anderem selbstgesetzten Planungszielen. 
So spricht sich das aktuelle Einzelhandelskonzept im Zuge des passiven Bestand-schutzes explizit gegen Verkaufsflächenerweiterungen am zentralitätsbildenden Sonderstandort Abt-Hafner-Straße/Moosangerweg aus (S. 56). 
Zudem weist der Standort lediglich eine theoretische fußläufige Erreichbarkeit auf. Aufgrund der städtebaulichen Gestaltung des Gebietes, welches eindeutig auf "Auto-Kundschaft" ausgelegt ist, sowie der nach Süden durch ein Waldstück abgegrenzten Lage ist in der Lebensrealität von einer verschwindend geringen Bedeutung für die fußläufige Nahversorgung auszugehen. Auch eine städtebauliche Teilintegration des Standorts ist daher aus Sicht der IHK Schwaben nicht gegeben. Damit widerspricht die geplante Erweiterung des Aldi-Marktes hin zur Großflächigkeit dem Ziel 5.3.2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern. 
Sollte trotzdem an den Planungen festgehalten werden, wird empfohlen kongruent zu den Aussagen des Einzelhandelskonzeptes ein besonderes Augenmerk auf die zentrenrelevanten Randsortimente zu richten. Ob und welche Auswirkungen ein Rand-sortiment von 15 % auf die zentralen Versorgungsbereiche in Füssen haben kann, wird im Gutachten jedoch nicht betrachtet. 
Zudem erfolgt im Satzungsentwurf eine Einteilung in "Kernsortiment" und "Randsortiment". Jedoch finden sich unter den aufgelisteten Kernsortimenten auch solche, die laut Füssener Liste im Einzelhandelskonzept (S. 68) als innenstadtrelevant eingestuft werden (bspw. Schreibwaren oder Telekommunikationszubehör). De facto wird so die Möglichkeit geschaffen, dass auf über 15 % der Gesamtverkaufsfläche innenstadtrelevante Sortimente angeboten werden können. 
Die genannten Anmerkungen sind in der Abwägung zu berücksichtigen.

Beschlussvorschlag: 
Im Zuge der vorliegenden Bebauungsplanänderung wird der Nachweis erbracht, dass trotz der vorgesehenen Verkaufsflächenerweiterung das Einzelhandelskonzept der Stadt Füssen gewahrt wird. Der Gewerbestandort Moosangerweg Ost ist Teil des planerischen Einzelhandelsgesamtkonzeptes der Stadt Füssen. In diesem Zusammenhang wird Bezug auf das Einzelhandelskonzept für die Stadt Füssen vom 25. April 2018 der Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH mit Sitz in Erlangen genommen. In dem Einzelhandelskonzept heißt es für den betreffenden Bestandsstandort mit zentralitätsbildender Funktion Moosangerweg Ost, dass bestehende Märkte mit passivem Bestandsschutz zu erhalten sind, wobei keine weitere Ausdehnung der bereits weitläufigen Standorte erfolgen soll und keine zusätzlichen Fachmärkte mit innenstadtrelevanten Sortimenten angesiedelt werden dürfen. Bei Erweiterungswünschen von bestehenden Fachmärkten mit innenstadtrelevanten Sortimenten (auch bei Nicht-Großflächigkeit) ist der Nachweis einer städtebaulichen Unbedenklichkeit zu führen. Dieser Nachweis wird vorliegend über die beigestellte Auswirkungsanalyse erbracht (Verweis auf Auswirkungsanalyse zur Erweiterung des ALDI Standortes, Abt-Hafner-Straße 15 in der Stadt Füssen, 20. August 2021, Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH, Erlangen, Seite 27). Durch den Nachweis der städtebaulichen Unbedenklichkeit der Verkaufsflächenerweiterung der ALDI-Filiale ist das vorliegende Vorhaben in dieses Gesamtkonzept integriert. 
Unter Kernsortiment der ALDI-Filiale ist das ständig angebotene Sortiment zu verstehen, welches auch Schreibwaren, Telekommunikationszubehör sowie Schnittblumen umfasst. Das Kernsortiment einer klassischen ALDI-Filiale ist entsprechend der Füssener Liste als innenstadtrelevantes Sortiment einzustufen. Die den Bebauungsplanunterlagen beigefügte Auswirkungsanalyse weist in diesem Zusammenhang die städtebauliche Unbedenklichkeit der Verkaufsflächenvergrößerung nach. Dem Vorhaben positiv zuzurechnen ist, dass es sich nicht um eine Neuansiedlung, sondern um die Erweiterung eines bestehenden Betriebes handelt. Im Zuge der Verkaufsflächenerweiterung ist die Beibehaltung des bestehenden Sortiments beabsichtigt, welches kundenorientiert optimiert präsentiert werden soll, weshalb eine Verkaufsflächenvergrößerung zu Lasten bestehender Lagerflächen innerhalb des Bestandsgebäudes erfolgt. Im Grunde wird das jetzige Angebot der ALDI-Filiale unter Inanspruchnahme einer größeren Verkaufsfläche unter Beibehaltung der bestehenden Geschossfläche neu präsentiert. Eine Änderung der IST-Situation im dementsprechend nicht initiiert. 
Gemäß Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 21. Juni 2021 erfüllt der vorliegende Standort nicht die Anforderungen an eine städtebaulich integrierte Lage im Sinne des LEP-Ziels 5.3.2. Aufgrund dessen wird im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nicht weiter beabsichtigt, eine Zulässigkeit der Verkaufsflächenerweiterung über den vorliegenden Bebauungsplan zu erreichen. Es ist vorgesehen, dass im Rahmen einer Baugenehmigung Anhang eines sog. Atypiknachweises gem. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO in Verbindung mit dem festgesetzten Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO eine Zulassung der Verkaufsflä-chenvergrößerung der ALDI-Filiale am bestehenden Standort erreicht wird. 

Abstimmungsergebnis 10 : 1


4.2 Landratsamt Ostallgäu, Untere Bodenschutzbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 31. Mai 2021 

Die im Rahmen der Überarbeitung der Auswirkungsanalyse vom 20. August 2021 geprüfte Erweiterung der bereits großflächigen Verkaufsfläche kommt zu einer städtebaulichen Verträglichkeit auch des größeren Marktes, so dass die bestehende Atypik des Standortes auch mit der größeren Verkaufsfläche bestätigt werden kann. 
Im Rahmen der Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens wird nun lediglich eine Änderung des Baufensters am Betriebsstandort, begleitet durch einen einvernehmlichen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Füssen und ALDI erfolgen. Zusätzlich wird eine Festsetzung zu Stellplätzen und Nebenanlagen aufgenommen. Die weiteren Festsetzungen der rechtsverbindlichen Bebauungspläne N 10 – Moosangerweg Ost (Neufassung inkl. 2. und 3. Änderung) und N 10 – Moosangerweg Ost, sechste Änderung bleiben unverändert und besitzen weiterhin Rechtskraft. Entsprechend ist ein angepasster 2. Entwurf des Bebauungsplanes auszuarbeiten. 
Altlasten: 
Der vorliegende Bebauungsplan für das Gebiet "Moosangerweg Ost" 8. Änderung wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. 
Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen. 
Schutzgut Boden: 
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. 
Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen. 

Beschlussvorschlag: 
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung (Kap. 10 Bo-denschutz/Konzept zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden) wird dahingehend ergänzt, dass eine Versiegelung des Bodens grundsätzlich gering zu halten ist und schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen ist. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen. Weitere Planänderungen sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis 10 : 0

Thomas Meiler nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.


4.3 Regierung von Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 21. Juni 2021 

Mit o.a. Bauleitplanvorhaben beabsichtigt die Stadt Füssen, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung eines bestehenden Lebensmitteldiscounters auf dem Grundstück mit der Flurnummer 1439/1 in Füssen zu schaffen. Konkret ist vorgesehen, die Verkaufsfläche des Lebensmitteldiscounters von derzeit 976 m² auf 1.178 m² zu vergrößern, wobei keine Erweiterung der Kubatur vorgesehen ist. 
Bei dem geplanten Lebensmittelmarkt handelt es sich um ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP), für das spezifische Vorgaben zur Lage im Raum (LEP 5.3.1 (Z)), zur Lage in der Gemeinde (LEP 5.3.2 (Z)) und hinsichtlich der maximal zulässigen Verkaufsflächen (LEP 5.3.3 (Z)) zu be-achten sind. 
Lage im Raum 
Gemäß LEP-Ziel 5.3.1 Satz 1 dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in zentralen Orten ausgewiesen werden. Die Stadt Füssen ist im LEP zum Mittelzentrum bestimmt worden und stellt somit einen geeigneten Makrostandort für die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten dar. 
Lage in der Gemeinde 
Gemäß LEP-Ziel 5.3.2 hat die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen. Städtebaulich integrierte Lagen sind Standorte innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnanteilen oder direkt angrenzend, die über einen anteiligen fußläufigen Einzugsbereich und eine ortsübliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verfügen. 
Der Standort des Erweiterungsvorhabens befindet sich in der Abt-Hafner-Straße im Norden der Stadt Füssen. Die umgebende Nutzung ist rein gewerblich geprägt, wobei ein erheblicher Anteil der Gewerbebetriebe auf Einzelhandelsnutzungen entfällt. Wesentliche Wohnanteile sind innerhalb des gegenständlichen Siedlungszusammenhangs nicht vorhanden und grenzen auch nicht direkt an. 
Ein gewisser untergeordneter fußläufiger Einzugsbereich befindet sich in rd. 600 Metern Entfernung in der Abt-Goßwin-Straße, nennenswerte Wohngebiete befindet sich in mehr als einem Kilometer fußläufiger Entfernung in der Dr.-Enzinger-Straße. Der Begründung und der vorliegenden Auswirkungsanalyse der Firma Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH ist ferner zu entnehmen, dass es sich bei dem geplanten Standort laut Einzelhandelskonzept der Stadt Füssen um einen zentralitätsbildenden Sonderstandort handle, der die Anforderungen an eine städtebaulich integrierte Lage nur teilweise erfüllen kann. Ferner sei eine ortsübliche Anbindung an den ÖPNV vorhanden. 
In Anbetracht der Lage des Vorhabens in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang ohne wesentliche Wohnanteile handelt es sich bei dem Standort aus landesplanerischer Sicht um eine städtebauliche Randlage. Als städtebauliche Randlage käme der geplante Standort für den hier gegenständlichen Lebensmitteldiscounter nur dann in Betracht, wenn die Stadt Füssen nachweisen würde, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topographischen Gegebenheiten im gesamten Stadtgebiet nicht vorliegen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht zu erwarten, dass die Stadt Füssen den hierfür erforderlichen Nachweis führen kann. Insofern erfüllt das Vorhaben nicht die Anforderungen an eine städtebaulich integrierte Lage im Sinne des LEP-Ziels 5.3.2. 
Zulässige Verkaufsflächen 
Durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte dürfen gem. LEP-Ziel 5.3.3 die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Als landesplanerisch maßgeblichen Bezugsraum legt die Regierung für die Sortimente des Nahversorgungsbedarfs den Nahbereich der Stadt Füssen mit rd. 15.500 Einwohnern zugrunde. Das o.a. LEP-Ziel billigt jedem neuen Marktteilnehmer eine bestimmte höchstzulässige Kaufkraftabschöpfungsquote zu. Diese beträgt für Güter des Nahversorgungsbedarfs 25 %. 
In Anbetracht der fehlenden städtebaulichen Integration des Standortes kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die geplante Verkaufsfläche den landesplanerischen Vorgaben zur Verkaufsflächensteuerung entspricht. Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass für Agglomerationen im Sinne des Landesentwicklungsprogramms Bayern, sämtliche Verkaufsflächen für Sortimente des Nahversorgungsbedarfs, die innerhalb der bestehenden Agglomeration liegen, ins Kalkül gezogen werden müssten (vgl. LEP-Ziel 5.3.1 Satz 1 i. V. m. Begründung zu 5.3.1). In Anbetracht der genannten Einwohnerzahl des Nahbereichs der Stadt Füssen, der laut Auswirkungsanalyse vorhandenen Agglomerationswirkung und der weiteren Lebens-mittelmärkte, erscheint es fraglich, ob die landesplanerischen Vorgaben zur Verkaufsflächensteuerung im Rahmen einer Agglomeration eingehalten werden könnten. 
Nach alledem kann die Regierung von Schwaben der geplanten Ausweisung eines Sondergebiets am geplanten Standort aus landesplanerischer Sicht nicht zustimmen. 

Beschlussvorschlag: 
Die Anregungen der Regierung von Schwaben werden zur Kenntnis genommen. 
Im Zuge der vorliegenden Bebauungsplanänderung wird der Nachweis erbracht, dass trotz der vorgesehenen Verkaufsflächenerweiterung das Einzelhandelskonzept der Stadt Füssen gewahrt wird. Der Gewerbestandort Moosangerweg Ost ist Teil des planerischen Einzelhandelsgesamtkonzeptes der Stadt Füssen. In diesem Zusammenhang wird Bezug auf das Einzelhandelskonzept für die Stadt Füssen vom 25. April 2018 der Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH mit Sitz in Erlangen genommen. In dem Einzelhandelskonzept heißt es für den betreffenden Bestandsstandort mit zentralitätsbildender Funktion Moosangerweg Ost, dass bestehende Märkte mit passivem Bestandsschutz zu erhalten sind, wobei keine weitere Ausdehnung der bereits weitläufigen Standorte erfolgen soll und keine zusätzlichen Fachmärkte mit innenstadtrelevanten Sortimenten angesiedelt werden dürfen. Bei Erweiterungswünschen von bestehenden Fachmärkten mit innenstadtrelevanten Sortimenten (auch bei Nicht-Großflächigkeit) ist der Nachweis einer städtebaulichen Unbedenklichkeit zu führen. Dieser Nachweis wird vorliegend über die beigestellte Auswirkungsanalyse erbracht (Verweis auf Auswirkungsanalyse zur Erweiterung des ALDI Standortes, Abt-Hafner-Straße 15 in der Stadt Füssen, 20. August 2021, Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH, Erlangen, Seite 27). Durch den Nachweis der städtebaulichen Unbedenklichkeit der Verkaufsflächenerweiterung der ALDI-Filiale ist das vorliegende Vorhaben in dieses Gesamtkonzept integriert. 
Gemäß Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 21. Juni 2021 erfüllt der vorliegende Standort nicht die Anforderungen an eine städtebaulich integrierte Lage im Sinne des LEP-Ziels 5.3.2. Aufgrund dessen wird im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nicht weiter beabsichtigt, eine Zulässigkeit der Verkaufsflächenerweiterung über den vorliegenden Bebauungsplan zu erreichen. Es ist vorgesehen, dass im Rahmen einer Baugenehmigung Anhang eines sog. Atypiknachweises gem. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO in Verbindung mit dem festgesetzten Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO eine Zulassung der Verkaufsflä-chenvergrößerung der ALDI-Filiale am bestehenden Standort erreicht wird. 
Die im Rahmen der Überarbeitung der Auswirkungsanalyse vom 20. August 2021 geprüfte Erweiterung der bereits großflächigen Verkaufsfläche kommt zu einer städtebaulichen Verträglichkeit auch des größeren Marktes, so dass die bestehende Atypik des Standortes auch mit der größeren Verkaufsfläche bestätigt werden kann. 
Im Rahmen der Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens wird nun lediglich eine Änderung des Baufensters am Betriebsstandort, begleitet durch einen einvernehmlichen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Füssen und ALDI erfolgen. Zusätzlich wird eine Festsetzung zu Stellplätzen und Nebenanlagen aufgenommen. Die weiteren Festsetzungen der rechtsverbindlichen Bebauungspläne N 10 – Moosangerweg Ost (Neufassung inkl. 2. und 3. Änderung) und N 10 – Moosangerweg Ost, sechste Änderung bleiben unverändert und besitzen weiterhin Rechtskraft. Entsprechend ist ein angepasster 2. Entwurf des Bebauungsplanes auszuarbeiten. 

Abstimmungsergebnis 11 : 0

4.4 Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren, Schreiben vom 9. Juni 2021 

Ob das Bauleitplanvorhaben die Vorgaben der Ziele 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 des Lan-desentwicklungsprogramms Bayern erfüllt, wird von der höheren Landesplanungsbehörde zu beurteilen sein. 

Beschlussvorschlag: 
Es wird auf den Beschlussvorschlag zur Stellungnahme der Regierung von Schwaben mit Schreiben vom 21. Juni 2021 verwiesen. 
Beschlussvorschlag zur Stellungnahme der Regierung von Schwaben mit Schreiben vom 21. Juni 2021: 
Die Anregungen der Regierung von Schwaben werden zur Kenntnis genommen. Im Zuge der vorliegenden Bebauungsplanänderung wird der Nachweis erbracht, dass trotz der vorgesehenen Verkaufsflächenerweiterung das Einzelhandelskonzept der Stadt Füssen gewahrt wird. Der Gewerbestandort Moosangerweg Ost ist Teil des planerischen Einzelhandelsgesamtkonzeptes der Stadt Füssen. In diesem Zusammenhang wird Bezug auf das Einzelhandelskonzept für die Stadt Füssen vom 25. April 2018 der Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH mit Sitz in Erlangen genommen. In dem Einzelhandelskonzept heißt es für den betreffenden Bestandsstandort mit zentralitätsbildender Funktion Moosangerweg Ost, dass bestehende Märkte mit passivem Bestandsschutz zu erhalten sind, wobei keine weitere Ausdehnung der bereits weitläufigen Standorte erfolgen soll und keine zusätzlichen Fachmärkte mit innenstadtrelevanten Sortimenten angesiedelt werden dürfen. Bei Erweiterungswünschen von bestehenden Fachmärkten mit innenstadtrelevanten Sortimenten (auch bei Nicht-Großflächigkeit) ist der Nachweis einer städtebaulichen Unbedenklichkeit zu führen. Dieser Nachweis wird vorliegend über die beigestellte Auswirkungsanalyse erbracht (Verweis auf Auswirkungsanalyse zur Erweiterung des ALDI Standortes, Abt-Hafner-Straße 15 in der Stadt Füssen, 15. April 2021, Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH, Erlangen, Seite 30). Durch den Nachweis der städtebaulichen Unbedenklichkeit der Verkaufsflächenerweiterung der ALDI-Filiale ist das vorliegende Vorhaben in dieses Gesamtkonzept integriert. 
Gemäß Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 21. Juni 2021 erfüllt der vorliegende Standort nicht die Anforderungen an eine städtebaulich integrierte Lage im Sinne des LEP-Ziels 5.3.2. Aufgrund dessen wird im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nicht weiter beabsichtigt, eine Zulässigkeit der Verkaufsflächenerweiterung über den vorliegenden Bebauungsplan zu erreichen. Es ist vorgesehen, dass im Rahmen eines Bauantragsverfahrens mit der bereits vorliegenden Auswirkungsanalyse die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt wird und auf diese Weise die Verkaufsflächenvergrößerung der ALDI-Filiale am bestehenden Standort zulässig wird. 
Im Rahmen der Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens wird nun lediglich eine Änderung des Baufensters am Betriebsstandort, begleitet durch einen einvernehmlichen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Füssen und ALDI erfolgen. Zusätzlich wird eine Festsetzung zu Stellplätzen und Nebenanlagen aufgenommen. Die weiteren Festsetzungen der rechtsverbindlichen Bebauungspläne N 10 – Moosangerweg Ost (Neufassung inkl. 2. und 3. Änderung) und N 10 – Moosangerweg Ost, sechste Änderung bleiben unverändert und besitzen weiterhin Rechtskraft. Entsprechend ist ein angepasster 2. Entwurf des Bebauungsplanes auszuarbeiten. 

Abstimmungsergebnis 11 : 0


5 Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht 


6 Verfahrensbeschluss siehe nachstehend.

Beschlussvorschlag

  1. Abwägung siehe vorangehende Einzelbeschlüsse.
  2. Der Planungs- Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigt den 2. Entwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene achte Änderung (Stand der Planunterlagen: Datum der Sitzung des Planungs- Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses) mit der Maßgabe, dass Kling Consult die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in die Bebauungsplanunterlagen einarbeitet. Der 2. Entwurf des vorhabenbezogenen wird gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegt und die Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Abstimmungsergebnis 11 : 0

Beschluss

  1. Abwägung siehe vorangehende Einzelbeschlüsse.
  2. Der Planungs- Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigt den 2. Entwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene achte Änderung (Stand der Planunterlagen: Datum der Sitzung des Planungs- Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses) mit der Maßgabe, dass Kling Consult die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in die Bebauungsplanunterlagen einarbeitet. Der 2. Entwurf des vorhabenbezogenen wird gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegt und die Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Abstimmungsergebnis 11 : 0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.10.2024 09:56 Uhr