39. Änderung des Flächennutzungsplans; Behandlung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Feststellungsbeschluss.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 07.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 2.4

Sachverhalt

1. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 

Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur öffentlichen Auslegung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung erfolgte mit Schreiben vom 25.06.2021 und Termin zum 30.07.2021.

    1. Stellungnahmen ohne Einwände 
  • Regierung v. Schwaben, Augsburg, mit E-Mail vom 28.06.21/Gz. 24-4621.195/10; 4622.8095/38
  • Landratsamt OAL, Untere Wasserrechtsbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 22.07.2021
  • Landratsamt OAL, Komm. Bauamt Tiefbau, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 
01.07.2021
  • Landratsamt OAL, Untere Immissionsschutzbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 26.07.2021
  • Amt f. Digitalisierung, Breitband u. Vermessung, Marktoberdorf, mit Schreiben vom
29.06.21
  • Schwaben Netz GmbH, Augsburg, mit Schreiben vom 02.07.21
  • Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 29.07.21
  • Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren, mit E-Mail vom 30.07.21
  • Kreisheimatpfleger Ostallgäu -Bodendenkmal-, Lamerdingen, mit Schreiben vom 
30.07.21
  • Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Baudenkmal, Lengenwang, mit Schreiben vom 
20.07.21
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 
20.07.2021/F/L2.2-4612-10-13

    1. Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen 

1.2.1 Landratsamt OAL, Untere Bodenschutzbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 
         06.07.2021 Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen) „Altlasten:
Der vorliegende Flächennutzungs- und Bebauungsplan für das Gebiet "Weißensee See" wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“

1.2.2 Elektrizitätswerke Reutte GmbH & Co. KG, Füssen, mit Schreiben vom 30.06.2021 Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Unsere Stellungnahme vom 20.04.2021 hat weiterhin Gültigkeit!“

Stellungnahme vom 20.04.2021

„Die Elektrizitätsversorgung des Bebauungsplangebietes " Weißensee - See “ ist sichergestellt über unser regionales und lokales Verteilungsnetz (20 kV - und 1 kV Leitungen), sowie die 20 kV - Trafostationen "Feriensiedlung“ und "Alpspitzweg“, welche sich außerhalb des überplanten Bereiches befinden.“

1.2.3 Wasserwirtschaftsamt Kempten, mit E-Mail vom 09.07.2021/2/4621OAL-129- 
          15538/2021 Stellungnahme:
„aus Sicht des Wasserwirtschaftsamts Kempten bestehen keine Einwände zum o.g. Vorhaben. Unsere Hinweise zum Gewässerschutz aus unserer letzten Stellungnahme wurden ausreichend in Ihre Planung eingearbeitet.
          Grundsätzliche Hinweise für Gemeinde, Planer & Bauherr:
Bebauungen sind auch fernab von oberirdischen Gewässern vielfältigen Gefahren durch Wasser (Starkregen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände, Kanalrückstau) ausgesetzt. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung! 
  • Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.
  • Das Erdgeschoß der Gebäude sowie Lichtschächte, Öffnungen und Treppenabgänge soll zur Sicherheit vor Wassergefahren daher deutlich über dem vorhandenen Gelände bzw. über dem jeweiligen Straßenniveau liegen und alles unter dieser Ebene wasserdicht sein. Im Einzelfall ist auch die Geländeneigung und Gebäudeanordnung bei der Risikoanalyse zu beachten.
  • Des Weiteren empfehlen wir einen Hinweis für Planer und Bauherren aufzunehmen, unabhängig von der Gewässernähe oder den bisher bekannten Grundwasserständen, einen Keller wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Das bedeutet auch, dass z.B. alle Leitungs- und Rohrdurchführungen dicht sein müssen. Besonderes Augenmerk ist dabei auch auf die geeignete Planung und Ausführung von Kellerabgängen, Kellerfenstern und Lichtschächten, sowie Haus- und Terrasseneingängen zu legen. Tiefgaragenabfahrten sind so auszubilden, dass die Tiefgarage und der Keller nicht durch Starkregen oder hohe Grundwasserstände geflutet werden.
Neue Broschüre „Wassersensible Siedlungsentwicklung“
Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement in Bayern: https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_wasser 018.htm „grüne & blaue Infrastruktur“ 
Naturnahe Regenwasserbewirtschaftung: www.bestellen.bayern.de (unter Umwelt- und Verbraucherschutz) https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_88_umgang_mit_regenwasser.pdf“
 Redaktionelle Würdigung : 
Die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde sind bereits in der Begründung übernommen. Kein weiterer Anlass einer Planänderung. 
Die Stellungnahmen der Elektrizitätswerke Reutte und des Wasserwirtschaftsamtes wurden auf Ebene des Bebauungsplanes berücksichtigt und dort in die Begründung übernommen. Kein weiterer Anlass einer Planänderung. 
Anmerkung des Planers: Die vorgenannten Stellungnahmen beinhalten Informationen, die redaktionell bzw. zur Klarstellung in die Planung eingefügt werden.

Abstimmungsergebnis 11 : 0

    1. Stellungnahmen zu den planungsrechtlichen Rahmenbedingungen 

1.3.1 Stadtwerke, Füssen, mit Schreiben vom 28.06.2021 Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Die Grundstücke FI.Nr. 330/6 und 330/8 sind Hinterliegergrundstücke. Die Erschließung ist nicht gesichert. Es ist eine Grunddienstbarkeit für Leitungsrechte Kanal notwendig. Eintragung in Kolibri (Nebenabrede) bitte zwingend beachten! (Anlage)
          
          Abwägung:
Der Hinweis wird auf Ebene des Bebauungsplanes behandelt. Die Erschließung wird auf dieser Planungsebene sichergestellt werden.

Abstimmungsergebnis 11 : 0

1.4 Stellungnahmen mit weiteren Einwendungen:

1.4.1 Landratsamt Ostallgäu, Komm. Abfallwirtschaft SG32, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 14.07.2021 Stellungnahme:
(Einwendungen)
„Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 23.03.2020 gefordert, sind an der nächstliegenden Durchgangsstraße Stellplätze für die Abfallbehältnisse sowie für die Bereitstellung sperriger Abfälle vorzusehen, weil die bestehenden Anwesen und die geplanten Nachverdichtungen über Privatgrundstücke erschlossen sind und Abfallsammelfahrzeuge nicht über Privatgrundstücke fahren sollen.“
Rechtsgrundlagen
DGUV 214-03 aus 2016 und DGUV 114-601 aus 2017 

Abwägung:
Die Stellungnahme wird auf Ebene des Bebauungsplanes behandelt. Dort wird ein Stellplatz für Abfallbehälter in die Planung übernommen.

Abstimmungsergebnis 11 : 0


1.4.2 Landratsamt Ostallgäu, Bauplanungsrecht/Städtebau, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 28.07.2021 Stellungnahme:
(Einwendungen)
Siehe „Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen“
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Es wird nochmals auf die Stellungnahme vom 14.04.2020 verwiesen!“

Stellungnahme vom 14.04.2020

(fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Der Nachweis der städtebaulichen Erfordernis, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, fehlt und ist noch zu führen/ konkretisieren. Dabei ist neben dem tatsächlichen Bedarf insbesondere darauf einzugehen weshalb in einem "Briefmarkenbebauungsplan" für ein einzelnes Vorhaben in einer topografisch stark exponierten Steilhanglage (Höhenunterschied ca.
8,0 m!) Baurecht geschaffen wird.
Die vorliegende Planung steht der Darstellung des Flächennutzungsplans (FNP) entgegen, der für die Steilhanglage eine Grünfläche und zur Trennung der Wohnbauflächen eine Trenngrünfläche, nach Nordosten verlaufend, vorsieht. Im derzeit gültigen Bebauungsplan ist nach Südwesten eine, der natürlichen Topografie folgende, Fläche für die Ortsrandeingrünung ausgewiesen, die durch die geplante Änderung ebenfalls in Ihrer Wirkung stark beeinträchtigt würde (Vgl. § 1 Abs. 5 S. 2 BauGB) .
Auf das der Planung entgegenstehende Ziel des Regionalplans 16, wonach besonders exponierte Lagen wie Klippen und Oberhangteile von Besiedelung freizuhalten sind, RP 16 B V 1.3, wird hingewiesen. Die Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche ist aus den Planunterlagen nicht ersichtlich und zu prüfen/ ergänzen. Die Festsetzungen zu den möglichen Geländeveränderungen und den, ohne konkrete Vorgaben, zulässigen Stützmauern erscheinen äußerst problematisch und lassen keine Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild zu. Die Problematik müsste dringend über entsprechende Geländeschnitte stadtplanarisch geklärt und abgearbeitet werden. Der Standort erscheint aufgrund der topographisch exponierten Steilhanglage für eine Bebauung nicht bzw. 
nur sehr eingeschränkt geeignet.“
             
              Abwägung:
    Die Stellungnahme betrifft die Ebene des Bebauungsplanes und wird dort behandelt. 
Die ursprüngliche Abwägung zur Stellungnahme vom 14.04.2020 wird aufrechterhalten. Kein Anlass einer Planänderung. 
Abwägung zur Stellungnahme vom 14.04.2020:
„Bezüglich der städtebaulichen Erfordernis ist zu sagen, dass die im Plangebiet vorgesehene Bebauung sich dahingehend in die Hanglage integriert, dass das untere Geschoss weitgehend in den Hang eingegraben ist. Diesbezüglich werden Schnittzeichnungen in der Begründung ergänzt, die diesen Umstand verdeutlichen. Darüber hinaus dienen die Festsetzungen des Bebauungsplanes dazu, eine dem Hangbereich angepasste Bebauung zu realisieren. 
Bezüglich zur Abweichung zum bestehenden Flächennutzungsplan wird festgestellt, dass sich die gegenständliche Flächennutzungsplanänderung, die im Parallelverfahren aufgestellt wird, an den aktuellen Gegebenheiten orientiert. Es existiert bereits angrenzende Bebauung außerhalb der bisher dargestellten Wohnbaufläche. Die gegenständliche Planung führt die Reihe dieser Bestandsgebäude fort und schließt die Lücke zwischen der bestehenden Bebauung. Auch wird in der gegenständlichen Flächennutzungsplanänderung explizit im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens eine Grünfläche festgesetzt, welche die Begrünung der angrenzenden Bestandsgebäude ergänzt und abrundet. 
Die Anbindung an eine Verkehrsfläche ist sichergestellt und auch die Erschließung ist vollumfänglich gesichert.
Eine Festsetzung zu den Geländeveränderungen und Stützmauern wird in die Satzung übernommen.“
Abstimmungsergebnis 11 : 0

1.4.3 Landratsamt Ostallgäu, Untere Naturschutzbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 
          30.07.2021 Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Zu Pflege- und Entwicklungsvorschläge für die Ausgleichsfläche Fl. Nr. 1748 Gmk Eisenberg: Sodenschüttung
Hier ist wohl ein Missverständnis entstanden. Die Sodenverpflanzung kann nicht mit der Sodenschüttung kombiniert werden, es ist entweder eine Verpflanzung oder eine Schüttung möglich. Bei einer Schüttung wird die Grasnarbe zerstört. Deshalb wurde angeregt, diese Methode (Sodenschüttung) mit einer Mähgutübertragung zu kombinieren, damit sich die gewünschte Vegetation schnell einstellt. Die ökologische Bauleitung für die Anlage der Ausgleichsfläche ist der UNB 2 Wochen vor Maßnahmenbeginn zu melden. Die grundbuchrechtliche Sicherung ist der UNB vor Baubeginn vorzulegen.“ 

Abwägung:
Die Stellungnahme betrifft die Ebene des Bebauungsplanes und wird dort behandelt. 
          Es wird auf die Sodenverpflanzung verzichtet und stattdessen, wie angeregt, eine 
          Sodenschüttung, kombiniert mit einer Mähgutübertragung, vorgesehen. Die Maßnahmen- 
          beschreibung in den Pflege- und Entwicklungsvorschlägen für die geplante Ausgleichsfläche 
          Flurnummer 1748/ Gmk Eisenberg, erstellt von Dipl.Biol. Reinhard Utzel wird entsprechend 
          angepasst. 

Abstimmungsergebnis 11 : 0


2. Stellungnahmen der Öffentlichkeit 

Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung durch öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 28.06.2021 bis 30.07.2021.

2.1  Es sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen. 

Abstimmungsergebnis 11 : 0

Beschlussvorschlag

Feststellungsbeschluss 

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses der Stadt Füssen stellt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Weißensee – See, vierte Änderung, bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 07.09.2021, fest.

Beschluss

Feststellungsbeschluss 

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses der Stadt Füssen stellt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Weißensee – See, vierte Änderung, bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 07.09.2021, fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.09.2021 10:04 Uhr