Die erste Änderung des Bebauungsplanes W 43 trat mit dem Tag der Bekanntmachung am 24.06.2021 in Kraft. Die Entwurfsplanung für die Straßenbaumaßnahmen wurde in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 29.06.2021 mehrheitlich gebilligt.
Herr Dr. Martin Metzger hat am Mittwoch nach der Stadtratssitzung angekündigt, einen entsprechenden Antrag an den Stadtrat zu stellen, der dann (auch im Hinblick auf den Termin für die Zuwendungsanträge) in der Sitzung behandelt und entschieden werden sollte. Der auf den 01.07.2021 datierte Antrag wurde nach Eingang am 06.07.2021 per E-Mail nachgereicht.
Bebauungsplan
Der Bebauungsplan W 43 in der nun rechtsverbindlichen Fassung der ersten Änderung weist – bezogen auf den nunmehr vorliegenden Antrag - insbesondere folgende Inhalte auf:
- Planzeichnung:
Die Fahrbahn- und Gehwegbreiten sind – auch in der Luitpoldstraße - differenziert und mit Maßangaben an verschiedenen Stellen festgesetzt. Dies trägt dem Entwicklungsziel einer durchgängigen Fahrbahnbreite von 6,50 m bei zwei gegenläufigen Fahrspuren Rechnung. Die reduzierte Breite von 6,0 m in der Bahnhofstraße war nur aufgrund der dortigen Beschränkung auf 20 km/h möglich.
Auszüge aus der Planzeichnung:
Auf Höhe der Luitpoldstr. 2:
Vor dem Kreisverkehr am Prinzregentenplatz:
Ab dem Kreisverkehr Richtung Kaiser-Maximilian-Platz:
In dementsprechender Folge baute der Ausbauplan in seiner beschlossenen Fassung auf diesen Vorgaben auf. Die Zeichenerklärung stellt klar, dass es sich hierbei um verbindliche Festsetzungen handelt:
- Satzung
Mit dieser „Öffnungsklausel“ wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Bebauungsplan die grundsätzliche Funktion als Bauleitplan erfüllt, aber hinsichtlich des Detaillierungsgrades einen Ausführungsplan nicht ersetzen kann und soll. Dennoch ist bei Abänderungen danach zu differenzieren, was aus entsprechenden Gründen und nach dem Abwägungsprozess zu den bewusst geplanten Details gehört und an welcher Stelle Änderungen möglich sind ohne in diese Inhalte einzugreifen. Es ist davon auszugehen, dass Eingriffe in die Grundzüge der Planung von dieser Regelung nicht abgedeckt sind.
Eine Breitenreduzierung des Gehweges in dem gesamten Abschnitt der nördlichen Luitpoldstraße mit der Einplanung eines Fahrradschutzstreifens würde aus Sicht der Verwaltung einen Eingriff in die Grundzüge der Planung darstellen, sofern die Differenzbreite nicht nur völlig untergeordnet ist. Hierbei zu berücksichtigen ist u. a. der Umstand, dass der ostseitige Gehweg wie auf Höhe des Anwesens Luitpoldstraße 2 eine ausreichende Breite im Hinblick auf die Länge des Abschnitts nur unter Anrechnung der auf Privatgrund liegenden Fläche hat.
Allerdings geht der Antrag von der Beibehaltung der Fahrbahnbreite von 6,50 m aus, innerhalb der der Schutzstreifen einzurichten ist.
- Schalltechnische Begutachtung
Die Inhalte des Bebauungsplanes sind nach bisherigem Stand auf die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung abgestimmt. Explizit wurde dabei die Lageverschiebung der Straßenachse im Bereich der Bahnhofstraße im Verfahren neu untersucht. Mit einer Breitenreduzierung des Gehwegs würde sich die Straßenachse in Richtung der Bebauung auf dieser Seite verschieben. Ob dies zu anderen Erkenntnissen und Anforderungen im Bereich des Schallschutzes führt wäre dann neu zu untersuchen.
Soweit lt. Antrag die Achse nicht verschoben werden muss wird nicht von der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen auszugehen sein.
Ergebnis:
Die o. g. Erkenntnisse führen zu weitergehenden Untersuchungen und machen nach vorläufiger Erkenntnis eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich, wenn sich die Straßenachse verschiebt oder ihre Breite vergrößert. In der Folge wäre der bisherige Zeitplan hinfällig und mit einer Verschiebung der Baumaßnahme um ein Jahr zu rechnen.
Aus Sicht der Verwaltung ist ein Fahrradschutzstreifen aus folgenden Gründen kritisch zu sehen:
- Die Erfahrung zeigt, dass ein großer Teil der Fahrzeugführer nicht Kenntnis davon hat, dass der Schutzstreifen bei nicht durchgezogener Linienführung befahrbar ist. Viele fahren daher auch ohne einen Radfahrer zu überholen links neben der Markierung im Bereich der Gegenfahrbahn.
- Der seitliche Schutzabstand von 1,5 m eines überholenden PKW zu einem Radfahrer kann bei Gegenverkehr aufgrund der räumlichen Verhältnisse nicht eingehalten werden.
- Es liegt ein relativ hoher Anteil Schwerlastverkehr mit entsprechend breiteren Fahrzeugen in beiden Richtungen vor und in Kombination dazu relativ viele Radfahrer. Soweit der Schwerlastverkehr in den 5,10 m breiten gegenläufigen Raum verwiesen wird ist mit einer tendenziellen Absenkung der Durchschnittsgeschwindigkeit zu rechnen. Der ohnehin fördertechnisch schwierige Nachweis der Verbesserung des Verkehrsflusses wird damit voraussichtlich zusätzlich erschwert.
- Wie im Radroutenkonzept als Anlage zum ISEK dargestellt besteht eine Vielzahl von Möglichkeiten, die räumlich begrenzte und verkehrlich, insbesondere mit Lkw- und Busverkehr, stark belastete Trasse der Luitpoldstraße im Radverkehr zu meiden. Ggf. sollte geprüft werden, ob die Routenführung diesbezüglich noch besser beschildert und markiert werden kann.
Zwischenzeitlich liegt auch eine Äußerung des Staatlichen Bauamts Kempten zu dem Vorschlag eines einseitigen Schutzstreifens vor:
E-Mail vom 13. Juni 2021, H. Schweiger:
„Schutzstreifen für Radfahrer stellen eine Verkehrsführung dar, die immer beliebter wird und dort wo die Rahmenbedingungen passen auch sicher einsetzbar sind.
Im Verkehrsgutachten zum W43 wird ausgesagt, dass in der überwiegenden Verkehrszeit eher niedrige Geschwindigkeiten in der Luitpoldstraße vorherrschen und somit ein Radfahrer ohne nennenswerte Probleme im Verkehr „mitschwimmen“ kann. Die Anlage von Radfahrschutzstreifen wird weder empfohlen noch gefordert. In der Simulation der Verkehrsabläufe sind die Radler mit integriert und passen sich dem fließenden Verkehr an. Somit sehe ich im Moment keine Notwendigkeit für einen Schutzstreifen, zumal dieser aufgrund der vorgegebenen Fahrbahnbreiten nur einseitig möglich wäre. Eine weitere Verschmälerung der Gehwege ist aus fördertechnischen Gründen nicht möglich.
Bei den vorherrschenden Verkehrsstärken und Schwerlastanteilen teile ich Ihre Einschätzung, dass die gesamte Fahrbahnbreite dem Kfz-Verkehr ohne Einschränkungen zur Verfügung stehen sollte.
Ein wichtiges Förderziel stellt auch die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dar. Dies wird erreicht durch eine konstante Fahrbahnbreite und die Bypass-Lösung mit doppelter Aufstellfläche im Kreisverkehr. Dadurch sollen die Rückstaulängen halbiert werden.
Somit darf ich davon ausgehen, dass die jetzige Lösung für Radler und Kfz gleichermaßen flüssig und sicher zu befahren ist. Im Kreisverkehr wäre ein Schutzstreifen zudem nicht zulässig, auf der Luitpoldstraße verbliebe bei einseitigen Schutzstreifen noch eine Restfahrbahnbreite von 5,00 Meter und die Länge wäre zudem sehr eingeschränkt.
In der Gesamtschau kann ich hier keinen Schutzstreifen empfehlen, was auch die Meinung der Unfallkommission wiedergibt.
Da ohnehin keine Mittelmarkierung erfolgen soll, könnte man auch im Nachhinein noch über eine solche Lösung nachdenken, wenn es Probleme gäbe.“
Wegen der Einzelheiten der vorgestellten und untersuchten Möglichkeiten wird auf die beiliegende Präsentation des beauftragten Planungsbüros Steinbacher Consult GmbH & Co. KG verwiesen.