Um.- u. Zubau mit energetischer Sanierung und Dachanhebung mit Photovoltaik und Solaranlage am Dach, Kreuzkopfstraße 4, Fl. Nr. 1640/1, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 05.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.10.2021 ö beschliessend 4.3.6

Sachverhalt

Das Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans O 4 – Weidach.

Es lag bereits eine formlose Bauvoranfrage vor. Die Überprüfung ergab eine Vielzahl an Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans O 4 – Weidach und von der Stellplatzsatzung der Stadt Füssen. 

Nach einem Besprechungstermin am 15.07 2021 und einem Ortstermin am 07.09.2021 wurden am 30.08.2021 Änderungspläne eingereicht.

„Geändert wurde das Dachgeschoss in seiner Gesamthöhe sowie das Stiegenhaus mit Satteldach, Parkbereiche für die PKWs unter dem Büro und das KG für den Schwimmbadbereich mit Technikzentrale, das KG ist überschüttet und nicht sichtbar. 

Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen wurden wie in den Feststellungen ersichtlich folgende gestellt wobei wir darauf hinweisen, dass bereits in der Baugenehmigung vom 04.12.2001 und einem Änderungsbescheid vom 20.02,2002 Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes O4 gewährt wurden.

  1. Die zulässige GRZ von 0,20 auf 0,25
  2. Die zulässige GFZ von 0,40 auf 0,44 
  3. Die Firstrichtung des Anbaus gegenüber der Vorgabe um 90° gedreht
  4. Die Dachneigung mit 15° unterhalb des Mindestwertes von 23° liegen
  5. Der Anbau anstelle eines Satteldaches eine walmdachartige Abschrägung aufweisen darf

Isolierte Befreiung vom 09.07.2015 für die Einfriedung mit Fundamentmauer.

Der Bebauungsplan O4 setzt als Bauland ein „Allgemeines Wohngebiet“ fest, das vorwiegend dem Wohnen dient. 

In den Plänen ist im OG ein eigenständiges Büro (26,54 m²) mit WC dargestellt. 

Dafür ist eine Ausnahme erforderlich! Die Ausnahme wäre laut Festsetzung nicht zulässig. Sollte es sich bei der Büronutzung um eine Freiberufliche Nutzung handeln wäre diese nach §13 BauNVO aber möglich. Eine Beschreibung über die Nutzung der Räume ist noch nachzureichen.

Maß der baulichen Nutzung – GRZ und GFZ
In der Bebauungsplanzeichnung werden eine GRZ von 0.2 (BauNVO 1977) und eine GFZ von 0.4 vorgegeben.
Der Planer legt eine Berechnung vor indem die GRZ um 0,09 überschritten wird. Das entspricht einer Überschreitung um 45 %. 
Die GFZ wird um 0,07 überschritten. Das entspricht einer Überschreitung um 17,5 %

Weitere Befreiungen die beantragt werden:

Die überbaubaren Flächen werden in der Bebauungsplanzeichnung durch Baugrenzen dargestellt
Der Anbau mit Carport und Büro überschreitet die östliche Baugrenze um 5m.
Der Bauherr begründet seine Befreiung mit dem Hinweis, dass ein Gebäude im Weidach außerhalb der Baugrenze errichtet wird.

Sonstige Nebengebäude sind nur bis zu einer Gesamtfläche von 12 m² zulässig…

In der Luftaufnahme sind Nebengebäude zu erkennen, welche nicht genehmigt sind.

Auf den Hauptgebäuden sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 23-25° zu errichten…

Der Anbau mit Dachterrasse erhält ein Flachdach. Der Bauherr begründet dies unter anderem damit, dass keine städtebaulichen Spannungen ausgelöst werden und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Die Dacheindeckung hat mit Dachziegeln zu erfolgen. 

Es soll eine Solaranlage errichtet werden.

Kniestöcke sind bis zu einer Höhe von 0,50 m zugelassen.

Es soll ein Kniestock von ca. 1,22 m entstehen. Begründet wird dies mit Bildern von anderen Bauvorhaben in der Weidachstr. und Frauensteinweg sowie der Größe der Nutzer.

Dachfenster sind nur bis zu einer Glasfläche von 0,60 m² zulässig.

Es sollen 11 Dachfenster mit jeweils 0,95 m² errichtet werden.

Der Dachüberstand muss bei Satteldächern 0,70 bis 1,20 m betragen.

Der Anbau mit Dachterrasse erhält ein Flachdach mit Attika und geringem Dachüberstand.

Sind mehr als drei Stellplätze bzw. Garagen pro Baugrundstück nachzuweisen, so sind dies über eine gemeinsame Zu- bzw. Abfahrt anzuschließen. Je Grundstück besteht nur ein Anspruch auf eine Zufahrt von max. 6 m Breite.

Es entsteht eine zusätzliche Zufahrt für die Stellplätze 4 bis 7.
Weiter verweisen wir auf den räumlichen Stellplatznachweis. Die im Lageplan dargestellten Stellplätze 6 und 7 sind aus Sicht der Verwaltung nicht anfahrbar und sollten vom Bauherr überprüft werden. Auf Grund dessen würden dann 2 erforderliche Stellplätze fehlen.

Die Ausschussmitglieder machen ihren Unmut darüber deutlich, dass kein Vorschlag der vorangegangen Ortsbesichtigung in die Planung mit aufgenommen wurde.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.12.2021 13:42 Uhr