Anbau Aufzug an Wohnhaus mit Verlängerung Vordach, Jesuitergasse 3, Fl.Nr. 70, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 02.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.11.2021 ö beschliessend 3.3.3

Sachverhalt

Die Oberseite des Aufzugs führt zu einer Dachdurchdringung, die nach der Baugestaltungssatzung als Dachaufbau einzustufen ist. Der Aufbau ist hinsichtlich seiner Höhe wie gefordert zurückhaltend, hinsichtlich seiner Breite mit ca. 2 m aber schon nicht mehr nur kleinteilig und hinsichtlich seiner Lage am Dachrand optisch nachteilig. Nicht optimal ist auch die Lücke an der Unterseite des Daches. Die Verbesserung der altersgerechten Nutzung von Wohnungen und für mobilitätseingeschränkte Menschen im Altstadtbereich ist grundsätzlich zu begrüßen. Hinsichtlich der Detailausführung der Optik bedarf es noch Verbesserungen, die im anschließenden Abstimmungsprozess mit den Vertretern des Denkmalschutzes noch erreichbar erscheinen. Von dort aus wurde nach vorliegender Information eine Minimierung der Dachdurchdringung gefordert.

Hierzu gehört die Festlegung, ob die Oberseite mit Blech (z. B. Kupfer-) ummantelt wird (im Antrag keine Aussage) und wie die Fassade des Aufzugsvorbaus gestaltet wird (lt. Antrag Mauerwerk, Stahlbeton; nach Satzung Verputz vorgeschrieben und Farbe nach Abstimmung).  

Unter dieser Prämisse erscheint auch die Befreiung von der Baugrenzenfestsetzung nach dem Bebauungsplan A 25 E vertretbar. 

Nach der Südansicht und den Grundrissplänen soll der Aufzug in den drei oberen Ebenen ein südseitiges Fenster erhalten. Teilungen sind satzungsabweichend nicht vorgesehen. 

Hinsichtlich der Nutzung nachteilig ist die Erreichbarkeit der Wohnräume ab dem 1. OG nur über die Dachterrasse bzw. die Balkone. Evtl. spätere Wetterschutzeinhausungen sind ebenfalls genehmigungsbedürftig.  

Der Antrag verweist auf einen östlich benachbarten Präzedenzfall (Genehmigung 1970), der jedoch gestalterisch aus heutiger Sicht unter keinen Umständen mehr vertretbar ist und keinen Bezugsfall darstellen darf.

Zusammengefasst waren sich die Ausschussmitglieder bei den Wortmeldungen/ Diskussion einig, dass die Gestaltung des Aufzuges nochmal geändert werden muss. Diese soll sich besser dem Gebäude/ Altbestand anpassen.  Außerdem ist zu klären ob es sich um echte Fenster handelt oder Attrappen und welchen Zweck diese erfüllen sollen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter formuliert folgenden Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen unter der Voraussetzung, dass folgende Punkte eingehalten, bzw. geregelt und beachtet werden, zu erteilen:

  1. Die Vorgaben der Baugestaltungssatzung sind zu beachten. 
  2. Auf den Dachaufbau (Dachdurchdringung Aufzugschacht) soll verzichtet werden und falls dies nicht möglich ist hat die obere außenseitige Abdeckung des Aufzugsschachts eine vollflächige Bedeckung mit Kupferblech zu erhalten, das mit der Zeit eine dunkle Patina erhält. 
  3. Eine innenseitige Lücke ist zu vermeiden.
  4. Die Außenwand des Aufzugs hat eine satzungskonforme Oberfläche in farblich zurückhaltender Gestaltung zu erhalten.
  5. Oberflächen der Fenster sind satzungskonform auszuführen. Oberflächen in Kunststoff oder glatter Lackierung sind nicht zulässig. Sprossenteilungen sind erforderlich; eine Änderung beim Bestand ist bei einer evtl. Sanierung zu beachten. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen unter der Voraussetzung, dass folgende Punkte eingehalten, bzw. geregelt und beachtet werden, zu erteilen:

  1. Die Vorgaben der Baugestaltungssatzung sind zu beachten. 
  2. Auf den Dachaufbau (Dachdurchdringung Aufzugschacht) soll verzichtet werden und falls dies nicht möglich ist hat die obere außenseitige Abdeckung des Aufzugsschachts eine vollflächige Bedeckung mit Kupferblech zu erhalten, das mit der Zeit eine dunkle Patina erhält. 
  3. Eine innenseitige Lücke ist zu vermeiden.
  4. Die Außenwand des Aufzugs hat eine satzungskonforme Oberfläche in farblich zurückhaltender Gestaltung zu erhalten.
  5. Oberflächen der Fenster sind satzungskonform auszuführen. Oberflächen in Kunststoff oder glatter Lackierung sind nicht zulässig. Sprossenteilungen sind erforderlich; eine Änderung beim Bestand ist bei einer evtl. Sanierung zu beachten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.12.2021 15:43 Uhr