Die Stadt Füssen hat in Ihrer Sitzung am 26.11.2019 gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans mit Grünordnung „Brand-Mühlbach“ beschlossen. Der Stadtrat und die Stadtverwaltung unterstützen das Vorhaben der Pony- und Pferderanch grundsätzlich in der Erweiterung des genehmigten Bestandes. Genehmigter Bestand ist „Stallgebäude für zwei Pferde“. Dies wurde 1976 nach §35 Abs.2 BauGB genehmigt unter der Voraussetzung, dass der Bauherr noch 5.000m² Streuwiese zur Sicherung der Futtergrundlage für die beiden Pferde erwirbt.
Die Ponyranch stellt eine gute Institution dar, welche Reitunterricht für Kinder- und Jugendliche, teilweise mit heilpädagogischen Elementen anbietet. Deshalb möchte man mit Hilfe des Bebauungsplans eine Entwicklung im erträglichen Maß ermöglichen.
Kurz zum Sachverhalt/Aufklärung, warum es in den vergangenen Jahren zu etwas Unruhe gekommen ist.
2003: Bewilligter Urzustand (seit 1976)
Stallgebäude für zwei Pferde wurde nach §35 Abs.2 BauGB genehmigt unter der Voraussetzung, dass der Bauherr noch 5.000m² Streuwiese zur Sicherung der Futtergrundlage für die beiden Pferde erwirbt.
2009:
2015:
2018:
Nicht genehmigte Baumaßnahmen zwischen 2015 und 2018:
- Errichtung Pferdezelt
- Erweiterung Auslauf
- Bau Futterstelle
- Bau Spielplatz
- Bau Reitplatz
- Anschaffung von 18 Pferden & Ponys
Da die Pony- und Pferderanch im Außenbereich liegt, ist für die Sicherung der bestehenden Einrichtung und der zukünftigen betrieblichen Entwicklung die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig.
Die Pony- und Pferderanch ist eine wichtige Ergänzung des Freizeitangebotes der Stadt Füssen sowohl für die Bewohner, als auch für touristische Gäste und leistet einen substanziellen Beitrag zum Wirtschafts- und Freizeitstandort Füssen.
Der Bebauungsplan entspricht den Anforderungen des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB), wodurch die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend geregelt werden.
Damit eine Erweiterung vollzogen werden kann, benötigt es einen städtebaulichen Vertrag und einen Bebauungsplan.
Zur Erläuterung/Ergänzung für eine Planung mit Stallung:
Anmerkung zum Mistplatz
Die Anlage eines dauerhaften Mistplatzes unterliegt einigen Bestimmungen und kann nicht einfach so vollzogen werden. Die vorgeschriebenen Bestimmungen für die Anlage eines Mistplatzes sollten unbedingt eingehalten werden, denn eine Belastung des Grundwassers durch austretendes Sickerwasser des Misthaufens kann mit empfindlichen Strafen geahndet werden!
Generell muss als Untergrund eine undurchlässige Betonplatte, eine sogenannte Dunglege, vorhanden sein, damit von dem Mist ausgehendes Sickerwasser nicht in den Boden und somit ins Grundwasser gelangen kann. Die Größe dieser Platte richtet sich nach der Menge des anfallenden Mistes, was wiederum von der Anzahl der Pferde abhängig ist. Als Faustformel können pro Pferd und Tag eine Menge von 20-30kg Strohmist angenommen werden. Im Monat kommen da ungefähr 6 Kubikmeter Mist zusammen, d.h. bei einem kleinen Stall mit 10 Pferden wird eine Fläche von 30qm benötigt, um den anfallenden Mist eines Monates unterzubringen, wenn dieser 2m hoch gestapelt wird.
Um das Eindringen von Sickerwasser in den Boden zu verhindern, müssen neben der Betonplatte als Untergrund noch weitere Vorkehrungen getroffen werden. Hierbei gibt es die Möglichkeit der Anlage einer Sickergrube (Jauchegrube), welche pro Pferd 2,5 Kubikmeter an Sickerwasser im Jahr aufnehmen können muss. Der Bau der Betonplatte erfolgt dann mit einem leichten Gefälle in Richtung der Sickergrube hin. Diese Vorgaben müssen in der Beschreibung ausgearbeitet sein und Vorliegen!
Anmerkung zu Großvieh Einheiten (GV)
Großvieheinheit: Abk. GV oder GVE, in Ableitung des Wortes Großvieh (Rinder, Pferde); eine Großvieheinheit entspricht einer Lebendmasse von 500 kg.
Danach hat ein Kalb 0,4 GV, eine junge Kuh 0,6 GV, ein Eber 0,3 GV, ein Mastschwein 0,12 GV, ein Ferkel 0,01 GV, ein Pferd 1 GV, ein Schaf 0,1 GV und etwa 320 Legehennen entsprechen 1 GV.
GV Tabelle:
Fohlen unter 6 Monate 0,50
Pferde 6 Monate bis 1 Jahr 0,70
Pferde über 1 Jahr 1,00
Am Beispiel erkennt man, dass es einer Festsetzung von GV & Anzahl Tiere benötigt.
Beispielrechnung:
Tier
|
GV
|
Anzahl
|
GV
|
Pony
|
0,7
|
9
|
6,3
|
Pferd
|
1
|
3
|
3
|
|
|
12
|
9,3
|
|
|
|
|
Tier
|
GV
|
Anzahl
|
GV
|
Pony
|
0,7
|
8
|
5,6
|
Pferd
|
1
|
3
|
3
|
|
|
11
|
8,6
|
|
|
|
|
Tier
|
GV
|
Anzahl
|
GV
|
Pony
|
0,7
|
12
|
8,4
|
Pferd
|
0
|
0
|
0
|
|
|
12
|
8,4
|
Somit läge man mit 8 Ponys und 3 Pferden bei einer GV von 8,6 (9) und einer Anzahl von 11. Ohne Pferde läge man bei 12 Ponys und einer 8,4 GV. Somit könnte bei einer Zustimmung zu 9 GV die Betreiberin 12 Ponys ohne Pferde, alternativ 8 Ponys und 3 Pferden, usw. betreiben.
Anmerkung zur Berechnung/Planung Stallgebäude „Gruppenhaltung“:
Zunächst ist ein Stallbau natürlich immer eine unternehmerische Entscheidung des Landwirts.
Er orientiert sich sowohl am Standort (und damit auch an den rechtlichen Rahmenbedingungen) als auch am Markt und an den persönlichen Entwicklungszielen für den Betrieb.
- Die Trennung führt zu vermehrter Bewegung der Pferde und zu einer besseren Verteilung der Pferde auf dem Gelände und damit weniger Stress.
- Im Gegensatz zum Einraumlaufstall wird im Mehrraumlaufstall eine Gliederung des Stalls in unterschiedliche Funktionsbereiche (z. B. Fress-, Lauf- und Liegebereich) vorgenommen.
- Durch entsprechende stallbauliche Konzepte, welche den spezifischen Anforderungen an die jeweiligen Funktionsbereiche entsprechen und auf die arttypischen Bedürfnisse der
Pferde zugeschnitten sind, werden Bewegungsanreize vermittelt und das Risiko von Auseinandersetzungen sowie die Benachteiligung rangniederer Tiere reduziert.
Auslegung Gruppenhaltung im Stall:
- Stalltemperatur soll der Außentemperatur folgen, nur Extreme sollen abgemildert werden
- relative Luftfeuchtigkeit soll den Außenverhältnissen folgen (60 – 80 %)
- Schadgaskonzentrationen (v.a. Ammoniak, Schwefelwasserstoff, Kohlendioxid) sind auf das Minimum zu reduzieren. Wenn Ammoniakgeruch vom Menschen wahrgenommen wird, ist der Gehalt bereits zu hoch!
- Luftgeschwindigkeit von mind. 0,2 m / s, bei hohen Temperaturen im Sommer deutlich mehr. Pferde reagieren empfindlich auf Zugluft (= kalte Luft trifft auf einzelne Bereiche des Pferdes), nicht jedoch auf großflächige Luftbewegungen.
- Staub- und Keimgehalt durch Stallmanagement möglichst gering halten
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF)
Fazit:
Somit zusammengefasst 11,29m² pro Pferd/Pony (135 m²).
Bei 9 GV, bzw. 8 Ponys und 3 Pferde ist mit 135m² und dies entsprechend in der GRZ festzusetzen. Zusätzlich sind Fressbereich, Futtergang, Heulager anzusetzen.
Grundlage für die Festlegung GRZ im B-Plan soll der Planungsentwurf der Firma Hörmann sein. (Siehe Anhang)
Weiteres Vorgehen:
Genehmigter Bestand:
Entwicklungsmöglichkeiten im B-Plan sind wie folgt festzusetzen:
B-Plan Inhalte:
- SO1 – Bestand sichern inkl. Wintergarten (Bestand sichern für zukünftigen Ersatzneubau inkl. Wintergarten)
- SO2 – Kiesparkplatz inkl. Carport (Als Infrastrukturmaßnahme um den Verkehr von öffentlichen Flächen zu entfernen)
- SO3 – nicht überdachter Reitplatz sichern
- SO4 – Stallung mit Mistplatz auf der windabgewandten Seite für maximal 9 Großvieheinheit (GV) (zusätzlich im städtebaulichen Vertrag auf maximal 12 Tiere festzusetzen)
- SO5 – Spielplatz
Somit ist eine Erweiterung von 2 Pferden (Bewilligungszustand) auf bis zu 9 GV, bspw. 8 Ponys und 3 Pferde (max. 12 Tiere) möglich/festzulegen.
Ein wirtschaftliches Betreiben ist somit sichergestellt und stellt zudem eine großzügige Entwicklungsmöglichkeit im Vergleich zum Bewilligungszustand dar.
Es ergibt sich somit eine geordnete Struktur vor Ort und stellt zugleich eine Entwicklung dar.
Skizze:
Die sogenannten „Schwarzbauten“ Reitplatz West und die jetzigen Futterstellen (Holzverschlag) werden nicht berücksichtigt und werden vermutlich durch das Landratsamt zum Rückbau angeordnet.
Definition „vermutlich“ nur, da die Rückbauanordnung nur durch das Landratsamt erfolgen kann.
Streuwiese
Gut von Streuwiesen darf nicht als Futtergrundlage genutzt werden, allenfalls als Einstreu. Das heißt diese Fläche muss als Grünland zugekauft werden.
Streuwiesen sind aus naturschutzrechtlicher Sicht nur als solche erlaubt. Zudem darf dort keine Gülle oder Mist ausgebracht werden, was hier aber nicht von Bedeutung ist solange die Betreiberin einen Abnahmevertrag vorweisen kann.