Zu diesem Tagesordnungspunkt wird zunächst auf die bisherigen Beratungen verwiesen. Der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss befürwortete bereits die grundsätzliche Entwicklung des Grundstücks analog des W 64 auf dem benachbarten Grundstück und ermächtigte die Verwaltung mit den Interessenten zu verhandeln und entsprechend den Verkauf des Grundstücks einzuleiten. Ziel des Verkaufs ist es, Wohnraum für Einheimische und/oder Mitarbeiterhaus für lokale Unternehmen, zu schaffen. Diese städtebaulich begründete Zielsetzung ist entsprechend (dinglich) zu sichern.
Eine Entscheidung wie das Grundstück veräußert wird, wurde am 20.05.22 auf die Klausurtagung verschoben. In der Klausurtagung ist man so verblieben, dass es einen vor Ort-Termin mit dem Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss gibt. Dieser hat am 07.06.22 stattgefunden. Über das Ergebnis wurde der Stadtrat in seiner letzten Sitzung am 28. Juni 2022 informiert. Darauf wird verwiesen.
In dieser Sitzung war der Stadtrat dann aber der Meinung, dass man sich das Ganze erst mal in einem gemeinsamen Ortstermin ansehen sollte. Dieser findet nun vor der Sitzung am 26. Juli 2022 statt.
In der anschließenden Beratung geht es dann um die Entscheidung, ob und wie letztlich dieses Areal entwickelt werden soll:
- Vermarktung der vorhandenen Baulücke, des städtischen Baugrundstücks Fl.Nr. 970/28 der Gemarkung Füssen
und/oder
- zusätzliche Entwicklung des im Flächennutzungsplans dargestellten Bereichs der Teilflächen des ebenfalls städtischen Grundstücks Fl.Nr. 970/17 der Gemarkung Füssen durch Aufstellung eines Bebauungsplans
Aufgrund der bisherigen Überlegungen und Ortsbesichtigungen soll dort folgender Vorschlag verfolgt werden:
- Aufstellung eines Bebauungsplans zur Schaffung von Wohnraum mit Wohnraumversorgungsproblemen, vor allem für die örtliche Bevölkerung
- Mehrgeschossiger, der Nachbarbebauung weitgehend angepasster Wohnungsbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 970/28 der Gemarkung Füssen
- Der Landschaft und der Topografie angepasster Wohnungsbau auf der im Flächennutzungsplan als Wohngebiet dargestellten Fläche des Grundstücks Fl.Nr. 970/17 der Gemarkung Füssen (z.B. DHH, RHH usw.)
- Parzellierung der Grundstücke entsprechend der Bebauungsplanung
- Ausschluss von Ferienwohnungsnutzung, Zweitwohnungen (ggf. durch dingliche Sicherung)
- Belegung der Grundstücke bzw. der Wohnungen im Einvernehmen mit der Stadt Füssen (mehrheitliche Berücksichtigung der örtlichen Bevölkerung, insbesondere der mit Wohnraumversorgungsproblemen)
- Veräußerung der Grundstücke / Parzellen zum Marktpreis (650 €/m²) und mit den in Füssen üblichen Bindungs- und Belegungspflichten
- Durchführung einer entsprechenden Konzeptausschreibung
- Bei einem herausragenden Konzept für bezahlbaren Wohnraum (obligatorisch für Einheimische) kann der Verkaufspreis um bis zu 15% gesenkt werden.

Auszug aus dem aktuellen Flächennutzungsplan
Darstellung der im Flächennutzungsplan als Wohnnutzung dargestellten Fläche
Der Stadtrat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt im Rahmen eines Bürgerentscheids abgestimmt wird (Art. 18 a Abs. 2 GO). Dabei spricht man von einem Ratsbegehren.
Möglich sind damit beispielsweise Entscheidungen über Fragen im örtlichen Baurecht, Denkmalschutz oder Straßen- und Wegerecht, soweit diese Teil gemeindlicher Entscheidungen sind. Entscheidungen können damit auch über gemeindliche Unternehmen oder Zweckverbände herbeigeführt werden.
Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden/Städte bis zu 50.000 Einwohnern von mindestens 20% der Stimmberechtigten beträgt.
Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Stadtrat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht.
Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist (vgl. Art. 18 a Abs. 12 GO).
Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Stadtrats und kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat (vgl. Art. 18 a Abs. 13 GO).