Änderung der Parkraumbewirtschaftung; Neuerlass der Verordnung über die Parkgebühren der Stadt Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 27.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wurde unter anderem auch die räumliche Ausweitung der Parkgebührenpflicht auf die bisher zwei gebührenfreien Parkplätze Bundesstützpunkt und Festplatz sowie eine Änderung bei der Festsetzung der Parkgebühren bzw. der Taktung angesprochen. 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass mit der Einführung der Umsatzbesteuerung für Kommunen zum 1. Januar 2023 die sog. „selbstständigen Parkplätze“, soweit sie bisher noch „steuerfrei“ waren, künftig steuerpflichtig werden. D.h. die Stadt muss die Besteuerung nicht nur in der entsprechenden Parkgebühren-Verordnung regeln, sondern auch bei der Gebührenbemessung entsprechend berücksichtigen. Schließlich muss die Stadt dann für die selbstständigen Parkplätze 19 % Steuer abführen. 

Die Parkierung wird darüber hinaus dann ein sog. „Betrieb gewerblicher Art (BgA)“ sein, mit der Folge, dass zumindest bei diesen Parkplätzen alle Anschaffungen und alle Aufwendungen steuerlich betrachtet werden müssen. Das bedeutet, dass beim Ankauf die Vorsteuer gezogen werden kann und alle Anschaffungen mit Steuer auszuweisen sind.

Neben der Umsatzsteuerpflicht entsteht für die Parkeinrichtung der Stadt aufgrund der Einnahmesituation auch eine Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht, die jeweils 15 % der steuerpflichtigen Aufwendungen ausmachen wird. Mit der Umsatzsteuerpflicht bedeutet dies eine – nur steuerlich bedingte – Erhöhung um 49 % gegenüber bisher (19 % Umsatzsteuer, 15 % Körperschafts- und 15 % Gewerbesteuer). Um die Steuerlast so gering wie möglich zu halten, ist es wichtig, dass wir künftig mehr denn je alle Kosten (z.B. alle tatsächlichen Verwaltungskosten) dort auch in voller Höhe verbuchen.

Welche Parkplätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes künftig konkret steuerpflichtig sind, wurde von der Finanzverwaltung mit der uns beratenden Steuer- und Wirtschaftsprüfungskanzlei  geprüft und definiert. In jedem Fall werden dies die sog. „selbstständigen“ Parkplätze sein, wohl nicht die straßenbegleitenden bzw. „unselbstständigen“ Parkflächen. Ein Termin mit der Steuer- und Wirtschaftsprüfungskanzlei hat ergeben, dass folgende Parkplätze zweifelsohne der Steuerpflicht unterliegen werden:

  • Parkplatz Bundesstützpunkt (neu ab 01.01.2023)
  • Parkplatz Festplatz (neu ab 01.01.2023)
  • Parkplatz Feneberg
  • Parkplatz Bootshafen
  • Parkplatz Bad Faulenbach Gipsbruchweiher
  • Parkplatz Hopfen am See Campingplatz
  • Parkplatz Alatsee (mit Ausnahme der Parkflächen entlang der Saloberstraße)
  • Parkplatz Weißensee Ost
  • Parkplatz Weißensee Strandbad

Auch die technischen Voraussetzungen an den Parkuhren bzw. beim Handyparken und die rechtlichen Anforderungen bei einer künftigen Steuerpflicht müssen entsprechend geschaffen werden.

Seitens des Bundesministeriums für Finanzen gibt es aktuell keine eindeutige Regelung hinsichtlich selbst- und unselbstständiger Parkplätze und daraus resultierenden Steuerpflichten. Die Kämmerei und die Steuer- und Wirtschaftsprüfungskanzlei empfehlen auf Grundlage der vorliegenden Einnahme- und Parkplatzsituation deshalb keine Differenzierung bei der Erhöhung der Parkgebühren nach steuerpflichtigen und steuerfreien Parkflächen sondern eine pauschale Gebührenerhöhung über alle Bereiche von 30 %. Damit wäre auch ein gewisses Risiko anderweitiger Auffassungen der Finanzämter für mögliche diskussionsbedürftige Parkflächen eingepreist.

Der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss hat in seiner Sitzung am 20. September 2022 dem Stadtrat empfohlen, im Hinblick auf die Einführung der Steuerpflicht die Parkgebühren wie im beiliegenden Tarifverzeichnis dargestellt anzupassen und die Parkgebührenverordnung der Stadt Füssen zum 1. Januar 2023 zu ändern bzw. neu zu erlassen. Diese liegen der Sitzungsvorlage als Anlage bei.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die beiliegende Verordnung über die Parkgebühren der Stadt Füssen mit Wirkung zum 1. Januar 2023. Der beiliegende Verordnungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Die Verwaltung wird beauftragt, die für die neuen gebührenpflichtigen Parkplätze am Bundesstützpunkt und Festplatz erforderlichen Parkscheinautomaten anzuschaffen. 

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die beiliegende Verordnung über die Parkgebühren der Stadt Füssen mit Wirkung zum 1. Januar 2023. Der beiliegende Verordnungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Die Verwaltung wird beauftragt, die für die neuen gebührenpflichtigen Parkplätze am Bundesstützpunkt und Festplatz erforderlichen Parkscheinautomaten anzuschaffen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.10.2022 07:40 Uhr