Verlustausgleich gem. § 8 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung (EBV) für die Stadtwerke Füssen - Parkierung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 27.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.09.2022 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Nach § 8 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) ist ein Jahresverlust, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn das die Eigenkapitalausstattung zulässt; ist das nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.

Aus den Verwaltungsvorschriften zur Eigenbetriebsverordnung (VwvEBV) § 8 ist zu entnehmen: Ergibt sich mehrere Jahre hindurch ein Verlust, so richtet sich der Verlustausgleich durch spätere Gewinne (§ 8 Abs. 2 EBV) nach den einzelnen Wirtschaftsjahren, in denen die Verluste entstanden sind. Der älteste Jahresverlust ist zuerst zu tilgen.

Ein Verlustvortrag kann, außer durch den Einsatz des Gewinns, jederzeit mit Haushaltsmitteln der Gemeinde abgedeckt werden. Eine Abbuchung von den Rücklagen des Eigenbetriebs ist erst möglich, wenn ein Verlustvortrag nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgt wurde und die Eigenkapitalausstattung das zulässt.

Erlaubt die Eigenkapitalausstattung keine Entnahme aus den Rücklagen, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.

Im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 der Stadtwerke Füssen (SWF) stellte der Bay. Kommunale Prüfungsverband (BKPV) wie in den Vorjahren fest:

Das satzungsgemäße Stammkapital des Eigenbetriebs von 2,4 Mio. € ist durch Verluste der Vergangenheit nicht mehr vollständig vorhanden. Unter Einschluss des Jahresverlusts 2020 fehlen zum 31.12.2020 auf das Stammkapital 972 T€.

Die Behandlung der Jahresverluste aus Vorjahren entspricht nicht § 8 Abs. 2 Satz 3 EBV. Über die nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgten Verlustvorträge wurde bisher noch nicht durch den Stadtrat entschieden. Grundsätzlich wären diese Verluste aus Haushaltsmitteln der Stadt auszugleichen oder ausnahmsweise durch Abbuchung aus der allgemeinen Rücklage zu tilgen.

Erneut weist der BKPV in seinem Bericht auf die sehr niedrige Eigenkapitalausstattung hin, welche den Bilanzaufbau als nicht zufriedenstellend darstellt. 

Die Verlustvorträge der Stadtwerke Füssen –Parkierungsanlagen- betragen zum 31.12.2020 insgesamt 3.856.161,18 €. Der älteste Jahresverlust aus dem Jahr 2007 beläuft sich auf 376.684,67 €. Im Jahr 2022 hat die Stadt im Haushalt einen Ausgleich des Verlustes aus dem Jahr 2007 von 376.700 € eingestellt.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat stellt fest, dass die Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs Stadtwerke Füssen - Sparte Parkierung keine Entnahme aus den Rücklagen zur Deckung des Verlustvortrags aus dem Wirtschaftsjahr 2007 zulässt.

Der Stadtrat beschließt daher die Kapitalzuführung 2022 an die Stadtwerke Füssen in Höhe von 376.684,67 € zum Verlustausgleich des Wirtschaftsjahres 2007.

Des Weiteren sind für den Verlustausgleich 2008 die Mittel i.H.v. 414.800 € im Haushalt 2023 bereitzustellen.

Beschluss

Der Stadtrat stellt fest, dass die Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs Stadtwerke Füssen - Sparte Parkierung keine Entnahme aus den Rücklagen zur Deckung des Verlustvortrags aus dem Wirtschaftsjahr 2007 zulässt.

Der Stadtrat beschließt daher die Kapitalzuführung 2022 an die Stadtwerke Füssen in Höhe von 376.684,67 € zum Verlustausgleich des Wirtschaftsjahres 2007.

Des Weiteren sind für den Verlustausgleich 2008 die Mittel i.H.v. 414.800 € im Haushalt 2023 bereitzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Peter Hartung hat wegen kurzer Abwesenheit an der Abstimmung nicht teilgenommen.

Datenstand vom 18.10.2022 07:40 Uhr