Fremdenverkehrsbeitrag; Beratung und Beschluss über die 4. Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 13.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 13.12.2022 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Die Stadt Füssen erhebt auf Grundlage des Art. 6 und Art. 7 des KAG in Verbindung mit der städtischen Fremdenverkehrsbeitragssatzung den Fremdenverkehrsbeitrag.  Voraussetzung dafür ist, dass die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt. Zur Deckung des städtischen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung kann von den selbständig Tätigen, natürlichen und den juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben werden. Die Stadt Füssen vereinnahmte 2019 von 1.076 Betrieben einen Fremdenverkehrsbeitrag von insgesamt 1.351.033,13 EUR. Der für die Berechnung herangezogene Beitragssatz liegt aktuell bei 6 %. Die letzte Erhöhung der Beitragssätze erfolgte zum 01.01.1993.

Die Firma Kubus wurde von der Stadt Füssen beauftragt eine Kalkulation für die Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge für den Kalkulationszeitraum ab dem Jahr 2023 zu erstellen. Hierbei wurden die Kostenansätze der Jahre 2019 bis 2022 auf ihre Abgaben- und Umlagefähigkeit und deren Zuordnung zu dem Kur- oder Fremdenverkehrsbeitrag überprüft.  In Verbindung mit den festgestellten Umlageeinheiten wird die ausgleichsfähige Über- oder Unterdeckung berechnet. Diese kann das Kalkulationsergebnis beeinflussen. Anhand der tatsächlichen Entwicklung der Kosten 2019 bis 2022 und der Plandaten wird die Kalkulation für das Jahr 2023 erstellt. Die Kalkulation umfasst die Ermittlung des gemeindlichen Aufwandes für die Fremdenverkehrsförderung, die Unterstützung bei der Prognose der Kostenentwicklung für den Kalkulationszeitraum, die Ermittlung der umlagefähigen Kostenanteile unter Berücksichtigung der Vorgaben des KAGs und der aktuellen Rechtsprechung und die Ermittlung der Umlageeinheiten zur möglichst genauen Prognostizierung eines Fremdenverkehrsbeitrages. 

Der Fremdenverkehrsbeitrag darf nach Art. 6 Abs. 1 KAG nur zur Deckung des gemeindlichen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung erhoben werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass sich zu deckende Aufwendungen im Bereich Fremdenverkehr auch durch den Kurbeitrag finanzieren können. Deshalb ist eine Gesamtbetrachtung der anfallenden Aufwendungen bei FTM und der Stadt Füssen vorzunehmen. Neben den kurbeitragsfähigen Aufwendungen erstreckt sich die Refinanzierung von Aufwendungen beim Fremdenverkehrsbeitrag auch auf allgemein den Fremdenverkehr fördernde Maßnahmen, wie Werbung, Verschönerung des Ortsbildes u. dgl.  Diese dürfen nur ausschließlich über den Fremdenverkehrsbeitrag refinanziert werden. 

Die vorläufige Kalkulation hat folgendes Ergebnis erbracht. Im Gesamtverhältnis zwischen FTM AöR und Stadt Füssen gibt es einen gebührenfähigen Aufwand in Höhe von ca. 4,7 Mio. EUR. Von dieser Summe werden knapp 2,9 Mio. EUR von FTM über den Kurbeitrag eingenommen weitere 1,8 Mio. EUR könnten von Seiten der Stadt Füssen über den Fremdenverkehrsbeitrag umgelegt werden. Im gebührenfähigen Aufwand sind keine Abschreibungen und Verzinsungen enthalten, da kein fortlaufendes Anlageverzeichnis geführt ist. 

Im Jahresschnitt nimmt die Stadt Füssen & FTM AöR aktuell ca. 1,3 Mio. EUR an Fremdenverkehrsbeitrag ein. Dies bedeutet eine Unterdeckung von 0,5 Mio. EUR. 

Die Firma Kubus erläutert die finale Kalkulation dem Stadtrat im Rahmen der Beratung.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die vorgestellte Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags. Der Beitragssatz soll ab 01.01.2023 8,25 % betragen. Die vorgestellte 4. Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages wird genehmigt.
Der Kalkulationszeitraum wird auf zwei Jahre festgesetzt.
Die Verwaltung wird dazu beauftragt im Jahr 2024 eine Neukalkulation vorzunehmen.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die vorgestellte Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags. Der Beitragssatz soll ab 01.01.2023 7,0 % betragen. Die vorgestellte 4. Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages wird genehmigt. Der Kalkulationszeitraum wird auf zwei Jahre festgesetzt.

Die Verwaltung wird dazu beauftragt im Jahr 2024 eine Neukalkulation vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Magnus Peresson hat wegen kurzer Abwesenheit an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

Dokumente
Entwurf - Vierte Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrag (.pdf)

Datenstand vom 04.01.2024 15:44 Uhr