Beratung und Entscheidung über die räumliche Ausweitung der Parkgebührenpflicht auf die Parkflächen beim Bundesstützpunkt und Volksfestplatz einschl. der Vorberatung über die Anpassung der Parkgebühren bzw. die Änderung der Taktung; Vorbereitungen auf die Einführung der Umsatzsteuerpflicht für die rechtlich selbständigen Parkplätze


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses, 19.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses 19.07.2022 ö 1

Sachverhalt

Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wurde unter anderem auch die räumliche Ausweitung der Parkgebührenpflicht auf bisher gebührenfreie Parkplätze wie dem Bundesstützpunkt bzw. dem Volksfestplatz bzw. eine Änderung bei der Festsetzung der Parkgebühren bzw. bei der Taktung angesprochen. Bis zur Sitzung werden dazu entsprechende Vorschläge unterbreitet.

In diesem Zusammenhang gilt es auch Folgendes zu berücksichtigen:

Mit der Einführung der Umsatzbesteuerung für Kommunen zum 1. Januar 2023 werden die sog. „selbständigen Parkplätze“, soweit sie bisher noch „steuerfrei“ waren, künftig steuerpflichtig. D.h. die Stadt muss die Besteuerung nicht nur in der entsprechenden Parkgebühren-Verordnung regeln, sondern auch bei der Gebührenbemessung entsprechend berücksichtigen. Schließlich muss die Stadt dann für die selbständigen Parkplätze 19 % Steuer abführen. 

Die Parkierung wird darüber hinaus dann ein sog. „Betrieb gewerblicher Art“ sein, mit der Folge, dass wir zumindest bei diesen Parkplätzen alle Anschaffungen und alle Aufwendungen steuerlich betrachten müssen. Das bedeutet, dass wir beim Ankauf die Vorsteuer ziehen können und alle Anschaffungen mit Steuer ausweisen müssen.

Neben der Umsatzsteuerpflicht entsteht für die Parkeinrichtung der Stadt aufgrund der Einnahmesituation auch eine Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht, die jeweils 15 % der steuerpflichtigen Aufwendungen ausmachen wird. Mit der Umsatzsteuerpflicht bedeutet dies eine – nur steuerlich bedingte – Erhöhung um 49 % gegenüber bisher (19 % Umsatzsteuer, 15 % Körperschafts- und 15 % Gewerbesteuer). 

Um die Steuerlast so gering wie möglich zu halten, ist es wichtig, dass wir künftig mehr denn je alle Kosten (z.B. alle tatsächlichen Verwaltungskosten) dort auch in voller Höhe verbuchen.

Welche Parkplätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes künftig konkret steuerpflichtig sind, wird derzeit von der Finanzverwaltung mit der uns beratenden Steuer- und Wirtschaftsprüfungskanzlei  geprüft und definiert. In jedem Fall werden dies die sog. „selbständigen“ Parkplätze sein, wohl nicht die straßenbegleitenden. Folgende Parkplätze werden wohl zweifelsohne der Steuerpflicht unterliegen:

  • Alatsee – Süd
  • Alatsee – Nord
  • Bundesstützpunkt BSP
  • Parkplatz FENEBERG
  • Parkplatz Bad Faulenbach (Fischhausstraße)
  • Parkplatz Bad Faulenbach (Alatseestraße)
  • Parkplatz Hopfen am See – Süd (Campingplatz)
  • Parkplatz Hopfen am See – Nord (Vilser)
  • Parkplatz Weißensee
  • Parkplatz Bootshafen

Auch die technischen Voraussetzungen an den Parkuhren bzw. beim Handyparken bzw. die rechtlichen Anforderungen bei einer künftigen Steuerpflicht müssen entsprechend geschaffen werden.  Dieser Umstellungsaufwand wird einige Zeit in Anspruch nehmen.

In der Anlage liegt ein Vorschlag für die Anpassung der Gebühren der einzelnen Parkplätze einerseits sowie die Erweiterung der Gebührenpflicht auf die Parkplätze beim Bundesstützpunkt und am Festplatz bei. Auf diesen wird verwiesen.

Beschlussvorschlag

Der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss empfiehlt dem Stadtrat, im Hinblick auf die Einführung der Steuerpflicht die Parkgebühren wie im beiliegenden Tarifverzeichnis dargestellt anzupassen und die Parkraum-Gebührenverordnung der Stadt Füssen zum 1. Januar 2023 entsprechend zu ändern.

Beschluss

Der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss empfiehlt dem Stadtrat, im Hinblick auf die Einführung der Steuerpflicht die Parkgebührenpflicht auch auf die Parkplätze am Bundesstützpunkt und am Festplatz zu erstrecken. Die neuen Tarife ab dem kommenden Jahr werden nach finaler Klärung der Steuerpflicht der Parkierungsanlagen festgelegt. Die Verwaltung wird beauftragt, dazu einen Vorschlag zu unterbreiten. Ziel soll sein, die neuen Parkgebühren zum 1. Januar 2023 entsprechend zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.10.2022 09:37 Uhr