Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wurde unter anderem auch die räumliche Ausweitung der Parkgebührenpflicht auf bisher gebührenfreie Parkplätze wie dem Bundesstützpunkt bzw. dem Volksfestplatz bzw. eine Änderung bei der Festsetzung der Parkgebühren bzw. bei der Taktung angesprochen. Bis zur Sitzung werden dazu entsprechende Vorschläge unterbreitet.
In diesem Zusammenhang gilt es auch Folgendes zu berücksichtigen:
Mit der Einführung der Umsatzbesteuerung für Kommunen zum 1. Januar 2023 werden die sog. „selbständigen Parkplätze“, soweit sie bisher noch „steuerfrei“ waren, künftig steuerpflichtig. D.h. die Stadt muss die Besteuerung nicht nur in der entsprechenden Parkgebühren-Verordnung regeln, sondern auch bei der Gebührenbemessung entsprechend berücksichtigen. Schließlich muss die Stadt dann für die selbständigen Parkplätze 19 % Steuer abführen.
Die Parkierung wird darüber hinaus dann ein sog. „Betrieb gewerblicher Art“ sein, mit der Folge, dass wir zumindest bei diesen Parkplätzen alle Anschaffungen und alle Aufwendungen steuerlich betrachten müssen. Das bedeutet, dass wir beim Ankauf die Vorsteuer ziehen können und alle Anschaffungen mit Steuer ausweisen müssen.
Neben der Umsatzsteuerpflicht entsteht für die Parkeinrichtung der Stadt aufgrund der Einnahmesituation auch eine Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht, die jeweils 15 % der steuerpflichtigen Aufwendungen ausmachen wird. Mit der Umsatzsteuerpflicht bedeutet dies eine – nur steuerlich bedingte – Erhöhung um 49 % gegenüber bisher (19 % Umsatzsteuer, 15 % Körperschafts- und 15 % Gewerbesteuer).
Um die Steuerlast so gering wie möglich zu halten, ist es wichtig, dass wir künftig mehr denn je alle Kosten (z.B. alle tatsächlichen Verwaltungskosten) dort auch in voller Höhe verbuchen.
Welche Parkplätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes künftig konkret steuerpflichtig sind, wird derzeit von der Finanzverwaltung mit der uns beratenden Steuer- und Wirtschaftsprüfungskanzlei geprüft und definiert. In jedem Fall werden dies die sog. „selbständigen“ Parkplätze sein, wohl nicht die straßenbegleitenden. Folgende Parkplätze werden wohl zweifelsohne der Steuerpflicht unterliegen:
- Alatsee – Süd
- Alatsee – Nord
- Bundesstützpunkt BSP
- Parkplatz FENEBERG
- Parkplatz Bad Faulenbach (Fischhausstraße)
- Parkplatz Bad Faulenbach (Alatseestraße)
- Parkplatz Hopfen am See – Süd (Campingplatz)
- Parkplatz Hopfen am See – Nord (Vilser)
- Parkplatz Weißensee
- Parkplatz Bootshafen
Auch die technischen Voraussetzungen an den Parkuhren bzw. beim Handyparken bzw. die rechtlichen Anforderungen bei einer künftigen Steuerpflicht müssen entsprechend geschaffen werden. Dieser Umstellungsaufwand wird einige Zeit in Anspruch nehmen.
In der Anlage liegt ein Vorschlag für die Anpassung der Gebühren der einzelnen Parkplätze einerseits sowie die Erweiterung der Gebührenpflicht auf die Parkplätze beim Bundesstützpunkt und am Festplatz bei. Auf diesen wird verwiesen.