Fremdenverkehrsbeitrag; Beratung über die Neukalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags und Empfehlungsbeschluss an den Stadtrat


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses, 22.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses 22.11.2022 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Die Stadt Füssen erhebt auf Grundlage des Art. 6 und Art. 7 des KAG in Verbindung mit der städtischen Fremdenverkehrsbeitragssatzung den Fremdenverkehrsbeitrag. 

Voraussetzung dafür ist, dass die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt. Zur Deckung des städtischen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung kann von den selbständig Tätigen, natürlichen und den juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben werden. 

Die Stadt Füssen vereinnahmte 2019 von 1.076 Betrieben einen Fremdenverkehrsbeitrag von insgesamt 1.351.033,13 EUR. Der für die Berechnung herangezogene Beitragssatz liegt aktuell bei 6 %. Der Mindestbeitragssatz beträgt bei einem branchendurchschnittlichen Anteil des Gewinns am Umsatz von

0 - 5 v.H.         0,075 v.H.
über         5 - 10 v.H.         0,225 v.H.
über         10 - 15 v.H.         0,375 v.H.
über         15 - 20 v.H.         0,525 v.H.
über         20 v.H.         0,750 v.H.

Die letzte Erhöhung der Beitragssätze erfolgte zum 01.01.1993.

Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrages: 

  • Beitrag auf Grundlage des Gewinns:
Gewinn x Vorteilssatz x Beitragssatz

ODER

  • Beitrag auf Grundlage des Umsatzes:
Umsatz x Vorteilssatz x Mindestbeitragssatz 

  • Der höhere der beiden Beträge ist der zu zahlende Fremdenverkehrsbeitrag

Berechnungsbeispiel:
A) Nach Gewinn:

Gewinn                                                20.000 €
abzgl. Auswärtslieferungen                                        10.000 €
=        zur Berechnung herangezogene Gewinn                10.000 €
X        Vorteilssatz                                                      10 %
=        Zwischenergebnis                                             100 €
X        Beitragssatz                                                        6 %
=        zu zahlender Fremdenverkehrsbeitrag                       60 €                                
B) Nach Umsatz: 

Umsatz (ohne Umsatzsteuer)                        50.000 €
abzgl. Auswärtslieferungen                                        25.000 €
=        zur Berechnung herangezogener Umsatz                25.000 €
X        Vorteilssatz                                                      10 %
=        Zwischenergebnis                                          2.500 €
X        Mindestbeitragssatz (abhängig vom Beitragssatz)           0,75 %
=        zu zahlender Fremdenverkehrsbeitrag                  18,75 €                                

Nach der Beitragssatzung ist der höhere Betrag aus den beiden Berechnungen als Fremdenverkehrsbeitrag festzusetzen. Die Beitragsschuld beträgt demnach 60,00 EUR.

Die Firma Kubus wurde von der Stadt Füssen beauftragt eine Kalkulation für die Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge für den Kalkulationszeitraum ab dem Jahr 2023 zu erstellen.  Hierbei wurden die Kostenansätze der Jahre 2019 bis 2022 auf ihre Abgaben- und Umlagefähigkeit und deren Zuordnung zu dem Kur- oder Fremdenverkehrsbeitrag überprüft.  In Verbindung mit den festgestellten Umlageeinheiten wird die ausgleichsfähige Über- oder Unterdeckung berechnet. Diese kann das Kalkulationsergebnis beeinflussen. Anhand der tatsächlichen Entwicklung der Kosten 2019 bis 2022 und der Plandaten wird die Kalkulation für das Jahr 2023 erstellt. Die Kalkulation umfasst die Ermittlung des gemeindlichen Aufwandes für die Fremdenverkehrsförderung, die Unterstützung bei der Prognose der Kostenentwicklung für den Kalkulationszeitraum, die Ermittlung der umlagefähigen Kostenanteile unter Berücksichtigung der Vorgaben des KAGs und der aktuellen Rechtsprechung und die Ermittlung der Umlageeinheiten zur möglichst genauen Prognostizierung eines Fremdenverkehrsbeitrages. 

Der Fremdenverkehrsbeitrag darf nach Art. 6 Abs. 1 KAG nur zur Deckung des gemeindlichen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung erhoben werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass sich zu deckende Aufwendungen im Bereich Fremdenverkehr auch durch den Kurbeitrag finanziert werden dürfen. Deshalb ist eine Gesamtbetrachtung der anfallenden Aufwendungen beim FTM und der Stadt Füssen vorzunehmen. Neben den kurbeitragsfähigen Aufwendungen erstreckt sich die Refinanzierung von Aufwendungen beim Fremdenverkehrsbeitrag auch auf allgemein den Fremdenverkehr fördernde Maßnahmen, wie Werbung, Verschönerung des Ortsbildes u. dgl.  Diese dürfen nur ausschließlich über den Fremdenverkehrsbeitrag refinanziert werden. 

Die vorläufige Kalkulation hat folgendes Ergebnis erbracht. Im Gesamtverhältnis zwischen FTM AöR und Stadt Füssen gibt es einen gebührenfähigen Aufwand in Höhe von ca. 4,7 Mio. EUR. Von dieser Summe werden knapp 2,9 Mio. EUR von FTM über den Kurbeitrag eingenommen weitere 1,8 Mio. EUR könnten von Seiten der Stadt Füssen über den Fremdenverkehrsbeitrag umgelegt werden. Im gebührenfähigen Aufwand sind keine Abschreibungen und Verzinsungen enthalten, da kein fortlaufendes Anlageverzeichnis geführt ist. 

Im Jahresschnitt nimmt die Stadt Füssen aktuell ca. 1,3 Mio. EUR an Fremdenverkehrsbeitrag ein. Dies bedeutet eine Unterdeckung von 0,5 Mio. EUR. 





 

Beschlussvorschlag

Der HFSK empfiehlt grundsätzlich die Anpassung des Fremdenverkehrsbeitrags. Die Vorstellung der finalen Kalkulation sowie Anpassung der Satzung zur Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags soll im Stadtrat am 13.12.2022 erfolgen. 

Diskussionsverlauf

Peter Hartung spricht sich für die Gewinnvariante aus. 

Beschluss

Der HFSK empfiehlt grundsätzlich die Anpassung des Fremdenverkehrsbeitrags. Die Vorstellung der finalen Kalkulation sowie Anpassung der Satzung zur Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags soll im Stadtrat am 13.12.2022 erfolgen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.10.2024 16:19 Uhr