Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 6, vorhabenbezogene erste Änderung, Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 01.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 1.2

Sachverhalt

Es ist beabsichtigt eine Neubebauung auf den Grundstücken FlNr. 23/1, 35/1, 35/2 und 35/4, Gemarkung Hopfen am See und FlNr. 48/14 Gemarkung Eschach (Stellplätze) durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Der Stadtrat beschloss am 31.07.2018 die Änderung des Flächennutzungsplans in dem im Lageplan dargestellten Bereich. Ziel ist eine Darstellung in diesem Bereich als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Fläche für Kur- und Beherbergungsbetriebe (Sanatorium) mit Nebenanlagen“.

Nach Vorlage eines näher konkretisierten Plankonzepts sollte die vorhabenbezogene Änderung des qualifizierten Bebauungsplans Hopfen am See Nr. 6 – zwischen Fischerbichl und Alt-Hopfen eingeleitet werden. Der Bestandsbau mit Stellplätzen wird in die Bebauungsplanänderung einzubeziehen sein.

Die auf der Westseite der Uferstraße geplanten Stellplätze befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Hopfen a. S. Nr. 14; sie sollen in dem bereits eingeleiteten Verfahren zur zweiten Änderung festgesetzt werden. Soweit dies zu keinen Mehrkosten im Planungsverfahren führt sind insoweit auch keine Kosten zu erstatten.

Eine vorhabenbezogene Planung kann erst aufgrund eines diesbzgl. förmlichen Antrages eingeleitet werden. Dieser steht aktuell noch aus.
Vorab soll eine grundsätzliche Klärung erfolgen, ob dem in Betracht gezogenen Neubau von zwei dreigeschoßigen Bettenhäusern in dem oben eingezeichneten Bereich zugestimmt wird. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, die Zustimmung zu einem Neubau von zwei Bettenhäusern in dem eingezeichneten Bereich grundsätzlich in Aussicht zu stellen. Die Einleitung eines Bebauungsplanänderungsverfahrens ist abhängig von der Vorlage eines Antrages, in dem folgendes enthalten sein muss:

  1. Beschreibung des Nutzungskonzepts des Gesamtobjektes 
  2. Nähere planliche Darlegung der geplanten Gebäudegröße (Kubatur) mit Darstellung des Bestands 
  3. Erklärung zur Übernahme der anfallenden Kosten
  4. Die Zusage das der bisher genutzte Parkplatz dem öffentlichen Parkraum zugesprochen werden muss

Diskussionsverlauf

Die Mitglieder möchten hier noch keine Änderung vornehmen da ihnen ein ausgearbeitetes Konzept von Seiten des Antragstellers fehlt. Außerdem ist es an dieser Stelle, dem direkten Ortseingang, eine architektonische Herausforderung, wie Magnus Peresson anmerkt. Wenn es hier zu einer Bebauung kommt muss es eine Weltarchitektur sein.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, die Einleitung eines Bebauungsplanänderungsverfahrens abhängig zu machen von der Vorlage eines Antrages, in dem folgendes enthalten sein muss:

Beschreibung des Nutzungskonzepts des Gesamtobjektes 
Nähere planliche Darlegung der geplanten Gebäudegröße (Kubatur) mit Darstellung des Bestands 
Erklärung zur Übernahme der anfallenden Kosten
Klärung der Stellplatzsituation mit der Zusage, dass der bisher genutzte Parkplatz dem öffentlichen Parkraum zugesprochen werden muss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Datenstand vom 17.03.2022 10:18 Uhr